Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_585/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 13. Juli 2017 wurde A.________ von med.pract. B.________ im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Juli 2017 ab. 
Dagegen wandte sich A.________ mit Fax-Eingabe vom 27. Juli 2017 an das Obergericht, welches diese dem Bundesgericht weiterleitete, wo sie am 4. August 2017 eintraf. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Fax-Eingaben erfüllen das Schrifterfordernis im Sinn Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern eines schriftlichen und mit Unterschrift versehenen Beschwerdeexemplars erübrigt sich aber insofern, als die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten hat. Die Eingabe besteht lediglich aus den Vermerken "Ig bi nid iiverstange" und "Ich erhebe Einspruch". Dies kann im Kontex der fürsorgerischen Unterbringung sinngemäss als Begehren um Entlassung interpretiert werden, aber die Beschwerdeführerin müsste sich aufgrund von Art. 42 Abs. 2 BGG, auch wenn bei Laieneingaben im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keine überspannten Begründungsanforderungen zu stellen sind, wenigstens ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand, die Notwendigkeit der Behandlung und die Eignung der Institution ausführlich dargestellt werden, befassen und Fingerzeige geben, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli