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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_509/2023  
 
 
Verfügung vom 8. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Genossenschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, 
vom 26. September 2023 (ZK.2022.11). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Poststempel vom 17. Oktober 2023) erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 26. September 2023 mit Schreiben vom 6. November 2023 zurückgezogen hat; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben beantragt, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_509/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer