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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 599/05 
 
Urteil vom 6. Februar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1961, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 18. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene, gelernte Primarlehrerin H.________, verheiratet und Mutter zweier 1984 und 1988 zur Welt gekommener Kinder - im Jahre 1985 geborene Zwillinge waren nach der Geburt verstorben -, war bis Ende Oktober 2003 zu 50 % als Assistentin der Heimleitung der Stiftung X.________ in Y.________ tätig. Seit 18. Januar 2003 zu 100 % krankgeschrieben meldete sie sich am 9. Juli 2003 unter Hinweis auf seit Mitte der 80er Jahre bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Bern sprach ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2004 berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Nachdem die Verwaltung die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht näher abgeklärt, namentlich eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen IV (MEDAS), (Expertise vom 31. August 2004) und Erhebungen vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 7. April 2005 [recte: 14. Januar 2005; vgl. Verfügung vom 1. Februar 2005]) veranlasst hatte, wies sie das Rentenersuchen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Verfügung vom 1. Februar 2005). Daran wurde auf Einsprache hin - nach Beizug einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 15. April 2004 - mit Entscheid vom 27. April 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von nunmehr 38 % festgehalten; sie ging dabei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 %/20 %, einer - ungewichteten - Invalidität im erwerblichen Bereich von 42 % sowie einer solchen in den häuslichen Verrichtungen von 21 % aus. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 27. April 2005 aufhob und der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2004 zusprach (Entscheid vom 18. Juli 2005). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 27. April 2005 darstellt, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte hat sich am 9. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet, sodass, da nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG - für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor - Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, der Rentenbeginn nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Juli 2002 fallen könnte. 
1.2 Stehen somit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2004 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). 
2.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ab Sommer 2004 - Beginn des Gymnasialbesuchs des jüngeren Sohnes - zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt gewesen wäre, weshalb die Invaliditätsermittlung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Einigkeit herrscht ferner darüber, dass der Versicherten - den Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 31. August 2004 folgend - seit Januar 2003 (bis jedenfalls zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. April 2005 [vgl. Erw. 1.1 hievor]) noch ein Arbeitspensum im Umfang von 52 % zumutbar wäre (vgl. auch die Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 15. April 2004). Ebenfalls zu keinen Beanstandungen führte sodann die gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Januar 2005 auf 21 % geschätzte Leistungseinbusse bei den häuslichen Tätigkeiten. Es besteht weder im Lichte der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben). 
4. 
4.1 Soweit das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin eine Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zuspricht, übersieht es, dass die Erhöhung des bisherigen, auch im Gesundheitsfall ausgeübten Teilpensums von 50 % auf 80 % erst mit dem Übertritt des jüngeren Sohnes ins Gymnasium, d.h. im August 2004, erfolgt wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte sie eine erwerbliche Beschäftigung stets - auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung - nur im Umfang von höchstens 50 % ausgeübt. Daraus folgert, dass selbst wenn das vorinstanzlich angenommene - von der IV-Stelle indes bestrittene und nachstehend noch zu prüfende - Valideneinkommen von Fr. 70'237.-- (für ein 80%-Pensum) auf ein 50%-Pensum umgerechnet (Fr. 43'898.-- [Fr. 70'237.-- : 4 x 5 : 2]) und einem grundsätzlich unstreitigen Invalideneinkommen von Fr. 28'889.-- (bzw. Fr. 28'699.50; vgl. Erw. 4.2 in fine hiernach) gegenübergestellt würde, in Anbetracht einer Aufgabenteilung bis August 2004 von je 50 % gewichtet keine rentenbegründende Gesamtinvalidität resultierte (0,5 x 34 % + 0,5 x 21 %). 
4.2 Für die Zeit bis August 2004 hat die Beschwerdegegnerin somit keine Rentenleistungen zugute. Zu prüfen ist indes nachstehend, ob der Umstand, dass auf diesen Zeitpunkt im Gesundheitsfall eine Erhöhung des Teilpensums auf 80 % erfolgt wäre, einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Umstritten ist in diesem Zusammenhang einzig die Höhe des dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Valideneinkommens, während das von Vorinstanz und IV-Stelle auf der Basis der tabellarischen Ansätze gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ermittelte Invalideneinkommen (S. 43, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig Ziff. 85 [Gesundheits- und Sozialwesen], Anforderungsniveau 4, Frauen, Arbeitsfähigkeit von 52 % [vgl. Erw. 3 hievor]) grundsätzlich zu Recht unbeanstandet geblieben ist. Zu präzisieren ist lediglich, dass die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen sich im Jahre 2004 auf 41,5 Stunden belief (Die Volkswirtschaft, 12/2005, S. 94, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N) und die zu berücksichtigende Nominallohnerhöhung in diesem Sektor 2003 1,7 % sowie 2004 1,3 % betrug (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt M, N, O). Daraus ergibt sich ein relevantes Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 28'699.50. 
5. 
5.1 Hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, insbesondere gestützt auf die Vorbringen der Versicherten gegenüber der IV-Abklärungsperson anlässlich der Erhebungen der Verhältnisse im Haushalt (wiedergegeben im Bericht vom 14. Januar 2005) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auch nach Januar 2003 weiterhin in der Stiftung X.________ als Assistentin der Heimleitung tätig gewesen wäre und ihr Pensum im Sommer 2004 auf 80 % erhöht hätte. Dementsprechend sei - basierend auf den Lohnangaben gemäss Arbeitgeberbericht vom 31. Juli 2003 - ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 49'500.-- (vgl. Einspracheentscheid vom 27. April 2005, S. 3) anzunehmen. Demgegenüber hält das kantonale Gericht dafür, dass die Versicherte, welche ihren Beruf als ausgebildete Primarlehrerin vor der Geburt ihres ersten Kindes während zweier Jahre ausgeübt hatte, im Gesundheitsfall beim beruflichen Wiedereinstieg im Jahre 1987 in eine pädagogische Tätigkeit zurückgekehrt wäre. Daraus ergäbe sich - bezogen auf ein 80%-Pensum -, ein massgebliches Einkommen von Fr. 70'237.-- (LSE 2002, S. 51, Tabelle TA7, Tätigkeit Ziff. 36 [Pädagogische Tätigkeiten], Anforderungsniveau 1+2, Frauen, Lohnentwicklung 2003: 1,4 %, Lohnentwicklung 2004: 0,8 %, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit: 41,4 Stunden). 
5.2 Die Beschwerdegegnerin leidet u.a. an einer symptomatischen Epilepsie mit partiell komplexen Anfällen sowie an selten sekundär generalisierten Grand-mal-Anfällen bei Status nach einer postpartalen Sinusvenenthrombose im Sommer 1985 mit Hirninfarkt links parietal und residueller armbetonter spastischer Hemiparese (vgl. Berichte der Klinik Z.________ vom 2. Oktober 2003 und des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 30. Oktober 2003). Aus den medizinischen Akten ergibt sich ferner, dass die Versicherte seit der während der Schwangerschaft mit den Zwillingen 1985 eingetretenen Hirnvenenthrombose sowohl in somatischer Hinsicht (Beeinträchtigung der feinmotorischen Bewegungen durch die Hirnschädigung) wie auch in geistig-psychischer Hinsicht eingeschränkt ist. Ab Dezember 2000 verstärkten sich die Beschwerden auf Grund vermehrter beruflicher Belastung zunehmend und mündeten ab Januar 2003 in eine dauerhafte (Teil-)Leistungseinbusse (MEDAS-Gutachten vom 31. August 2004). Trotz ihrer Behinderung hatte sie im Oktober 1987 im Umfang von 30 % eine erwerbliche Beschäftigung als Hauswirtschaftsmitarbeiterin in der Stiftung "X.________" in Y.________ aufgenommen, wobei sie zusammen mit ihrem Ehemann in einer Art "Grossfamilie" psychisch beeinträchtigte, zumeist drogenabhängige junge Menschen betreute. Sie führte ihre Tätigkeit auch nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes im Mai 1988 weiter und erhöhte ihr Pensum ab Januar 1999 auf 50 %. 
5.2.1 Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdegegnerin, welche vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1984 während zweier Jahre als Primarschullehrerin gearbeitet hatte, nach 1985 durch die bestehenden gesundheitlichen Probleme in ihrem beruflichen Wiedereinstieg eingeschränkt war. Dies dürfte mit ein Grund dafür gewesen sein, dass sie 1987 nicht in das erlernte Tätigkeitsfeld zurückkehrte, sondern - zusammen mit ihrem Ehemann - die schwergewichtig in der Hauswirtschaft (Kochen, Haushalt versorgen etc.) angesiedelte Betreuungstätigkeit übernahm und über die Jahre beibehielt. Wenn es angesichts dieser langen Zeitdauer auch schwierig ist, retrospektiv festzulegen, welchen Werdegang die Versicherte bei voller Gesundheit eingeschlagen hätte, erscheint es doch - mit der Vorinstanz - überwiegend wahrscheinlich, dass sie nach der Geburt ihres ersten Kindes entweder ihre ursprüngliche, besser entlöhnte und qualifiziertere Beschäftigung im Unterrichtswesen teilzeitlich wieder aufgenommen oder aber sich beruflich im Laufe der Zeit kontinuierlich in der von ihr tatsächlich eingeschlagenen Richtung weiter- und fortgebildet hätte. Eine gemeinsam mit ihrem Ehemann - gleichsam in einer Art "geschütztem Rahmen" - ausgeübte Beschäftigung des betreuten Wohnens wäre diesfalls nicht nahe liegend und auf Grund ihrer Ausbildung jedenfalls auf Dauer auch nicht ohne weiteres indiziert gewesen. Auf den zuletzt im Rahmen der Stiftungstätigkeit erzielten Verdienst kann zur Ermittlung des Valideneinkommens im Übrigen auch schon deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden, als das Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2003 und dasjenige ihres Ehemannes auf Ende November 2003 - seit Oktober 2000 hatten sie die gemeinsame Heimleitung des Hauses Trubschachen innegehabt - aufgelöst worden war. Ob die Beendigung der Anstellungen auch ohne die seit Januar 2003 verstärkt aufgetretenen gesundheitlichen Probleme der Versicherten erfolgt wäre, lässt sich nicht mit Bestimmtheit beantworten. Sicher erscheint auf Grund der im MEDAS-Gutachten vom 31. August 2004 enthaltenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin einzig, dass sie ein erneutes berufliches Engagement im Rahmen einer betreuenden Tätigkeit (therapeutische Wohngemeinschaft etc.) lediglich unter der Voraussetzung entsprechender zusätzlicher beruflicher Qualifikationen für realistisch erachtet. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin sich gegenüber der IV-Abklärungsperson dahingehend äusserte, die gewünschte (Arbeitspensums-)Erhöhung per August 2004 wäre im Hause Y.________ ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich gewesen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Januar 2005, Ziff. 3.4), stellt allenfalls ein Indiz dafür dar, dass das Arbeitsverhältnis im Gesundheitsfall nicht aufgelöst bzw. per August 2004 sogar im Rahmen eines erweiterten Pensums weitergeführt worden wäre. Es sagt jedoch - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - nichts darüber aus, ob die Versicherte als Gesunde bereits 1987 einen diesbezüglichen beruflichen Weg gewählt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt nicht vertiefende bereichsspezifische Weiter- und Fortbildungen absolviert hätte. 
5.2.2 Dem kantonalen Gericht ist somit darin beizupflichten, dass zur Bemessung des Valideneinkommens die für pädagogische Tätigkeiten entrichteten Durchschnittslöhne gemäss der LSE 2002 (Fr. 6'919.-- monatlich [S. 51, Tabelle TA7, Tätigkeit Ziff. 36, Anforderungsniveau 1+2, Frauen]) heranzuziehen sind. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt M) sowie der massgeblichen Lohnentwicklung (2003: 1,7 %, 2004: 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt M, N, O]) resultiert ein Einkommen für ein 80%-Pensum von Fr. 70'824.80. In Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'699.50 ergibt sich daraus ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 59,5 %. Die gewichtete Gesamtinvalidität beträgt mithin 52 % (0,8 x 59,5 % + 0,2 x 21 %; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Würden die beiden statistischen Jahreseinkommen für pädagogische Tätigkeiten (Fr. 70'824.80; vgl. Erw. 5.2.2 hievor) sowie für medizinische, pflegerische oder soziale Tätigkeiten (Fr. 62'766.60 [Fr. 5230.55 x 12; vgl. LSE 2002, S. 51, Tabelle TA7, Tätigkeit Ziff. 33, Anforderungsniveau 1+2, Frauen, 80%-Pensum, aufgerechnet auf 2004 [vgl. Erw. 4.2 hievor]) zusammengezählt, geteilt (= Fr. 66'795.70) und dem Invalideneinkommen (Fr. 28'699.50) gegenübergestellt (= Invaliditätsgrad von 57 %), resultierte daraus - gewichtet - eine Invalidität von immer noch 50 % (0,8 x 57 % + 0,2 x 21 %). 
5.2.3 Wie in Erw. 4.1 und 4.2 hievor dargelegt gilt die entsprechende Invalidität indes - und zwar auch bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'824.80 bzw. Fr. 66'795.70 - erst ab August 2004. Da es sich dabei in revisionsrechtlicher Hinsicht - hypothetische prozentuale Erweiterung des Aufgabenbereichs Erwerbstätigkeit zu Lasten der Haushaltsbeschäftigung im Gesundheitsfall - um einen stabilisierten Zustand handelt, welcher, im Gegensatz zu einer im Krankheitsbild der versicherten Person liegenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht das Resultat einer evolutiven Entwicklung darstellt (BGE 105 V 265 Erw. 3c e contrario), kann von der in Art. 88a Abs. 2 IVV verankerten Wartefrist abgesehen werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 263; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 124 Rz 454). Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine halbe Rente besteht daher nach Massgabe des Art. 29 Abs. 2 IVG ab 1. August 2004. 
 
Sollte sich die gesundheitliche Situation nach Erlass des Einspracheentscheides (vom 27. April 2005) weiter verschlechtert haben und das erwerbliche sowie haushaltliche Leistungsvermögen dadurch zusätzlich dauerhaft beeinträchtigt worden sein, wie im kantonalen Beschwerdeverfahren angedeutet, wäre diesem Umstand nicht im vorliegenden, sondern in einem neu anzuhebenden Revisionsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. Erw. 1.1 hievor; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang (vgl. dazu BGE 123 V 159) und dem anwaltlichen Arbeitsaufwand entsprechend steht der durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2005 insofern abgeändert wird, als der Beschwerdegegnerin erst mit Wirkung ab 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zusteht. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: