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«AZA 7» 
U 12/00 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger 
 
 
Urteil vom 21. August 2000 
 
in Sachen 
I.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
A.- Der 1942 geborene I.________ erlitt im Jahre 1962 einen nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Motorradunfall in dessen Folge er am rechten Oberschenkel amputiert werden musste. Am 24. März 1980 zog er sich eine Fussdistorsion links und am 12. Juni 1987 eine Verletzung des rechten Handgelenks zu. Im März 1988 musste er sich unfallbedingt einer Meniskektomie links unterziehen. Die SUVA kam für die Unfallbehandlungen auf und sprach dem Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 12. Juni 1987 mit Verfügung vom 27. November 1989 und Einspracheentscheid vom 19. Februar 1990 eine Integritätsentschädigung von Fr. 8160.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %, zu. Während einer von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung zum technischen Kaufmann an der Handelsschule X.________ wurde I.________ am 20. November 1990 beim Überqueren einer Strasse von einem Personenwagen angefahren und am linken Knie verletzt. Wegen Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialen Seitenbandes sowie Läsion des medialen Meniskus links musste er sich am 3. Dezember 1990, 25. April und 9. Juli 1991 operativen Eingriffen unterziehen. In der Folge klagte er zusätzlich über einen Hörschaden, Kieferbeschwerden und Konzentrationsstörungen; ferner wurden psychische Beeinträchtigungen festgestellt. Die Invalidenversicherung kam am 21. April 1992 neu für eine Umschulung zum Rechtsagenten auf und sprach mit Verfügung vom 7. Mai 1992 eine ganze einfache Invalidenrente ab 1. November 1990 zu. Nach Vornahme umfangreicher Abklärungen, insbesondere in neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht, stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf Ende April 1995 ein. Für die Folgen aus den Unfällen vom 24. März 1980, 12. Juni 1987 und 20. November 1990 gewährte sie eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Mai 1995 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 20'400.-, basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % (Verfügung vom 31. Mai 1995). Daran hielt sie nach Vornahme weiterer Abklärungen und Erhalt eines von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Februar 1997 fest (Einspracheentscheid vom 26. Februar 1997). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund eines höheren Invaliditätsgrades verlangte, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen insoweit teilweise gutgeheissen, als es den Rentenbeginn auf November 1995 festsetzte und dem Versicherten für die Zeit von Mai bis Oktober 1995 ein Taggeld zusprach; die Sache wurde zur Neufestsetzung der Leistungen im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen (Entscheid vom 30. April 1998). 
I.________ liess dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung einer ordnungsgemässen mündlichen Verhandlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente auf Grund eines höheren versicherten Verdienstes und eines höheren Invaliditätsgrades zuzusprechen. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge fehlender Protokollierung der kantonalen Gerichtsverhandlung und wies die Sache mit Urteil vom 28. Dezember 1998 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (U 203/98, veröffentlicht in BGE 124 V 389). 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen führte am 18. August 1999 eine Parteiverhandlung durch und entschied am 13. Oktober 1999 erneut in dem Sinne, dass die Sache zur Neufestsetzung der Leistungen an die SUVA zurückgewiesen wurde. 
 
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm damit eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 81'600.- zugesprochen werde, und die SUVA sei zu verpflichten, ihm eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.-, auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Im Instruktionsverfahren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad (Art. 18 Abs. 2 UVG) und der für die Festsetzung der Rente massgebende versicherte Verdienst (Art. 15 UVG), während unter den Parteien nunmehr Einigkeit darüber besteht, dass der Rentenbeginn (Art. 19 Abs. 1 UVG) nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf den 1. November 1995 festzusetzen ist. Als Vorfrage zur Invaliditätsbemessung ist die Unfallkausalität der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Störungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. November 1990 stehen. 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer hat bei Status nach einer nicht SUVA-versicherten Oberschenkelamputation rechts (1962) mehrere versicherte Unfälle erlitten, nämlich am 24. März 1980 eine Fussdistorsion links, am 12. Juni 1987 eine Handverletzung rechts und am 20. November 1990 eine Knieverletzung sowie multiple Prellungen der linken Körperhälfte mit Kopfaufprall. Ferner hat er sich offenbar am 12. Oktober 1983 eine Meniskusläsion links zugezogen, welche jedoch erst am 29. März 1988 gemeldet und in der Folge operativ behandelt wurde. Nach den Angaben im Gutachten der MEDAS vom 4. Februar 1997 persistieren als Restfolgen des Unfalls vom 20. November 1990 eine Femoropatellararthrose sowie eine Instabilität bei ständigen, belastungsabhängigen Knieschmerzen. Ferner bestehen seit dem Unfall anhaltende ausgeprägte Stumpfprobleme am rechten Bein. Als Folge des erlittenen fronto-temporalen SchädelHirntraumas ist eine leichte Hirnfunktionsstörung aufgetreten. Schliesslich wird ein chronisches Zervikobrachialsyndrom mit Kettentendinose erwähnt, welches auf ein beim Unfall wahrscheinlich erlittenes indirektes Trauma der Halswirbelsäule (HWS) zurückzuführen ist. Eine Strukturläsion im Bereich der HWS konnte nicht festgestellt werden; die degenerativen Veränderungen entsprachen der Altersnorm; die chronische, tendomyotische Ausprägung des Zervikalsyndroms ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik wird nach ärztlicher Auffassung durch eine Fehlhaltung im Sinne einer thorakalen Hyperkyphose mit konsekutiver Streckhaltung der HWS mitbegünstigt. Was den linken Fuss betrifft, bestehen befriedigende bandstabile Verhältnisse; das Sprunggelenk ist reizlos und bezüglich Beweglichkeit nur leichtgradig eingeschränkt. Dagegen leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks mit deutlich verminderter Belastbarkeit. Das von der MEDAS veranlasste psychiatrische Konsilium durch Dr. med. M.________, vom 11. Dezember 1996 führte zur Diagnose einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeit mit leichter reaktiver Depression als Folge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 13. Februar 1996 wird ausgeführt, der Versicherte leide an Anpassungsstörungen, welche sich heute jedoch nicht unmittelbar auf den Unfall vom 20. November 1990, sondern auf die Gesamtsituation bezögen. Das depressive Zustandsbild habe sich nach psychotherapeutischer Betreuung und Ernstnehmen der körperlichen Folgeschäden gebessert. Die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich nicht mehr nachvollziehen, weil die hiefür wichtigen Symptome einer Wiederinszenierung des Unfallereignisses fehlten. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Es handle sich um eine psychogene Störung; eine geringe hirnorganische Komponente sei möglich, aus psychiatrischer Sicht sei aber festzustellen, dass sie sehr diskret sein müsste, weil die groben kognitiven Funktionen, insbesondere die räumliche, zeitliche und persönliche Orientierung ungestört seien; ferner sei darauf hinzuweisen, dass eine Depression kognitive Funktionen, beispielsweise auch die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöge, ohne dass eine hirnorganische Komponente vorliegen müsse. Während anlässlich einer ersten neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Oktober 1991 eine hirnorganische Ursache der festgestellten leichten bis mittelschweren Konzentrationsstörungen nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet wurde, gelangte der untersuchende Neuropsychologe Dr. phil. G.________ am 18. Januar 1994 bei im Wesentlichen unveränderten Befunden auf Grund einer in der Zwischenzeit vorgenommenen MRI-Untersuchung zum Schluss, es liege eine leichte posttraumatische Hirnfunktionsstörung vor. Die von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, speziell Neuroradiologie, Klinik Y.________, am 12. Oktober 1993 durchgeführte Untersuchung hatte oberflächliche Hirnsubstanzdefekte frontal und temporal rechts sowie frontobasal paramedian links gezeigt. Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, schloss in seiner Expertise vom 15. Oktober 1993 auf eine kontusionelle Hirnparenchymschädigung, welche sich auch funktionell in einer kompletten Anosmie links und einer posttraumatischen Hörstörung äussere. Im Vordergrund standen Gesichts- und Kopfschmerzen, welche nach Auffassung des Arztes in einem sicheren ursächlichen Zusammenhang mit der beim Unfall vom 20. November 1990 erlittenen Hirnkontusion und Abknickverletzung der oberen HWS stehen. Im gutachtlichen Bericht vom 4. Februar 1997 bestätigte die MEDAS die Diagnosen einer diskreten posttraumatischen Hirnfunktionsstörung bei Status nach fronto-temporalem Schädel-Hirntrauma sowie Status nach indirektem HWS-Trauma. 
Auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden und auf eingehenden Untersuchungen beruhenden ärztlichen Angaben ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 20. November 1990 ein, wenn auch leichtes, SchädelHirntrauma sowie eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie der leichten Hirnfunktionsstörung und dem Unfall ist zu bejahen. Fraglich ist, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen verhält. Laut Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist eine, allerdings geringfügige, hirnorganische Ursache möglich; diagnostiziert wird indessen eine psychogene Störung in Form einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion. Zu einem ähnlichen Schluss gelangt Dr. med. M.________ im psychiatrischen Konsilium zuhanden der MEDAS. Auf Grund dieser spezialärztlichen Beurteilungen ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall zumindest im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen. Weil es sich bei den psychischen Störungen um ein selbstständiges Beschwerdebild und nicht ausschliesslich um Symptome der beim Unfall vom 20. November 1990 erlittenen Traumata handelt, ist die Adäquanzbeurteilung nach der für psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133 ff.) vorzunehmen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. 
 
b) Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfall objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wird: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits, und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei leichten Unfällen, wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Anschlagen des Kopfes, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere 
Eindrücklichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver- 
letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eig- 
nung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- körperliche Dauerbeschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen 
erheblich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika- 
tionen; 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsun- 
fähigkeit. 
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139 Erw. 6a-c). 
 
c) Der im Vordergrund stehende Unfall vom 20. November 1990 ist dem mittleren Bereich zuzuordnen. Nach dem Gesagten ist für die Bejahung der Adäquanz daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind. Auf Grund der Feststellungen im Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Oktober 1991 kann dem Unfall zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden; er war jedoch nicht besonders eindrücklich noch ereignete er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere und - im Hinblick auf den geringen Schweregrad der erlittenen Traumata - auch nicht solche Schädigungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, zu psychischen Fehlentwicklungen zu führen. Ebenso wenig kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein. Dagegen kann insofern von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden als sich der Versicherte wegen der beim Unfall vom 20. November 1990 erlittenen Knieverletzung links wiederholt operativen Eingriffen unterziehen musste und es zufolge der behandlungsbedingten Immobilität zu Stumpfproblemen am rechten Oberschenkel kam, welche trotz wiederholter Prothesenänderungen und -neuversorgungen während langer Zeit nicht behoben werden konnten. Wegen der Knieverletzung links wurden während Jahren immer wieder physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt, welche laut Bericht der MEDAS vom 4. Februar 1997 weiterhin indiziert sind. In den Jahren 1992 und 1993 erfolgte zudem eine unfallbedingte Zahnbehandlung. Das Beurteilungskriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist damit ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Auch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen der Unfallfolgen am linken Knie und der unfallbedingten Beschwerden am rechten Oberschenkelstumpf an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Schliesslich war er wegen der physischen Unfallfolgen während langer Zeit vollständig oder zumindest in erheblichem Umfang teilweise arbeitsunfähig gewesen, sodass auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erfüllt gelten kann. Da somit die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs praxisgemäss zu bejahen. 
 
4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Invaliditätsbemessung sei auf den von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrad von 100 % abzustellen. Nach der Rechtsprechung bestehe eine Bindung der obligatorischen Unfallversicherung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, sofern die Invalidenversicherung nicht gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen habe, für welche die obligatorische Unfallversicherung in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht aufzukommen habe. Im vorliegenden Fall seien keine solchen Gründe ersichtlich, weil sich der nicht versicherte Gesundheitsschaden von 1962 nicht auf die Erwerbsfähigkeit auswirke und auch die psychischen Störungen als adäquat unfallkausal zu betrachten seien. 
Selbst wenn in der Invalidenversicherung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, für welche die obligatorische Unfallversicherung nicht aufzukommen hat, besteht keine uneingeschränkte Bindung des Unfallversicherers an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung. Anlass für ein Abweichung von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können etwa äusserst knappe oder ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (zur Publikation vorgesehenes Urteil G. vom 26. Juli 2000, I 512/98). Als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers unter anderem dann, wenn sie auf einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich beruht und der angenommene Invaliditätsgrad als vertretbar erscheint (BGE 119 V 474 Erw. 4). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Invalidenversicherung hat dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (Verfügung vom 7. Mai 1992). Der Rentenanspruch wurde in der Folge wiederholt revisionsweise überprüft, wobei weiterhin von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wurde. Damit bleibt aber unberücksichtigt, dass der Versicherte zu Lasten der Invalidenversicherung auf eine Tätigkeit als Rechtsagent umgeschult worden ist. Diese Ausbildung hat er im November 1995 erfolgreich abgeschlossen. Zudem haben die MEDAS-Ärzte im Bericht vom 4. Februar 1997 für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von (höchstens) 50 % aus rheumatologischer Sicht und von noch 30 % unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen angenommen. Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung stellt unter diesen Umständen keine zuverlässige und im Sinne der Rechtsprechung verbindliche Grundlage für die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung dar. 
 
b) Zur Zeit des ersten Unfalls (1962) war der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft und später im Baugewerbe tätig gewesen, zuletzt als selbstständiger Bauunternehmer. Im Anschluss an den Unfall vom 12. Juni 1987 wurden seitens der Invalidenversicherung Umschulungsmassnahmen in die Wege geleitet. Bei Eintritt des Unfalls vom 20. November 1990 befand sich der Versicherte in Umschulung zum technischen Kaufmann, mit welcher Massnahme ihm eine unselbstständige Tätigkeit im Baumaterialienhandel (Vertreterstelle oder Leitung eines Auslieferungslagers) ermöglicht werden sollte (Bericht der IV-Regionalstelle St. Gallen vom 8. November 1988). In der Verfügung vom 31. Mai 1995 hat die SUVA das Valideneinkommen ohne nähere Begründung auf Fr. 97'200.- festgesetzt. Aus einer Aktennotiz vom 13. Juni 1995 geht hervor, das sie sich dabei auf Angaben der Firma E.________ AG stützte, bei welcher der Versicherte nach dem Unfall vom 12. Juni 1987 eine Umschulung zum Buchbinder in Angriff genommen hatte. Abgesehen davon, dass diese Ausbildung Ende 1988 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, hätte sich der Lohn nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. April 1995 auf lediglich Fr. 4000.- bis 4500.- (x 13) belaufen. In Wirklichkeit hat die SUVA das Valideneinkommen in der Weise festgesetzt, dass der für das Taggeld im Jahr 1990 angenommene versicherte Verdienst von Fr. 81'600.- (entsprechend dem damaligen Jahresverdienstmaximum) nach Massgabe der Preisentwicklung auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 1995) umgerechnet wurde. Der im Jahr 1990 versichert gewesene Verdienst bildet indessen keine zuverlässige Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, weil er nicht auf konkreten Einkommenszahlen beruht. Im Einspracheentscheid vom 26. Februar 1997 hat die SUVA das Valideneinkommen denn auch neu auf Fr. 80'000.- festgesetzt, indem sie vom Lohn von rund Fr. 56'000.- ausging, welchen der Versicherte als Vorarbeiter in der Baubranche vor Juli 1986 bezog. Vor Eintritt des Unfalls vom 12. Juni 1987 war der Beschwerdeführer allerdings als selbstständiger Bauunternehmer tätig gewesen, wobei er seinen Angaben zufolge ein Einkommen von rund Fr. 5000.- im Monat erzielt hatte. Dementsprechend war er bei der SUVA für einen Verdienst von Fr. 60'000.- freiwillig versichert. Wird dieser Betrag nach Massgabe der Nominallohnentwicklung in der Zeit von 1987 bis 1994 erhöht (gemäss Tabelle 2.2 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 1995" stieg der Nominallohnindex 1988 um 3,4 %, 1989 um 3,8 %, 1990 um 5,9 %, 1991 um 7 %, 1992 um 4,8 %, 1993 um 2,7 % und 1994 um 1,5 %), so ergibt sich ein Einkommen von Fr. 79'716.-, womit die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 80'000.- bestätigt wird. Nichts anderes ergibt sich, wenn im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids auf die Verhältnisse bei Eintritt des Unfalls vom 20. November 1990 und - in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 UVV - auf das hypothetische Einkommen abgestellt wird, welches der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden als technischer Kaufmann im Baugewerbe hätte erreichen können. Wenn die Vorinstanz auf die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 für die Dienstleistungsbereiche "Immobilien, Vermietung, Leasing", "Beratung, Planung, Informatik" und "Dienstleistungen für die Allgemeinheit, Interessenwahrung" ermittelten monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) von Fr. 5725.-, 6426.- und 7008.- (LSE 1994 Tabelle A 1.3.1 S. 57), abgestellt und das mutmassliche Jahreseinkommen auf Fr. 76'800.- festgesetzt hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anlass, der Festsetzung des Valideneinkommens die Durchschnittswerte für das Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwieriger bzw. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) zu Grunde zu legen. Immerhin liegt der von der Vorinstanz herangezogene Gesamtdurchschnitt über dem für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebenden Durchschnittswert. Zudem hat das kantonale Gericht auf Bereiche mit Werten abgestellt, die deutlich über dem Gesamtdurchschnitt aller Wirtschaftszweige (Fr. 5221.-) und insbesondere auch über dem für das Baugewerbe (Fr. 4677.-) und den Grosshandel (Fr. 5682.-) gültigen Werten liegen. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme eines höheren Valideneinkommens, als die SUVA es der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt hat. 
 
c) Was das zumutbarerweise noch erzielbare Invalideneinkommen betrifft, nahm die SUVA an, dem Beschwerdeführer wäre es trotz der Unfallfolgen möglich, ein Einkommen von Fr. 40'000.- (monatlich rund Fr. 3000.- x 13) zu erzielen, selbst wenn eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen berücksichtigt werde. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, auf welche zumutbarerweise zu verrichtenden Tätigkeiten sich diese Annahme stützt. Das kantonale Gericht geht davon aus, dass es dem Versicherten nach erfolgtem Abschluss der von der Invalidenversicherung übernommenen Ausbildung zum Rechtsagenten möglich sei, in dem laut MEDAS-Gutachten für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar erachteten Mass von 50 % tätig zu sein. Weil anzunehmen sei, dass das Einkommen eines Rechtsagenten nicht tiefer liege, als dasjenige eines technischen Kaufmanns, sei der Anspruch auf eine Rente von 50 % zu bestätigen. Damit bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beeinträchtigungen leidet, die nach dem Gesagten als adäquat unfallkausal zu gelten haben. Nach Auffassung der MEDAS-Ärzte ist dem Versicherten auf Grund seiner psychischen Auffälligkeiten (narzisstisch-neurotische Persönlichkeit mit leichter reaktiver Depression als Folge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit) eine körperlich leichtere Tätigkeit lediglich noch zu 30 % zumutbar; gemäss fachärztlicher psychiatrischer Beurteilung wird der Beschwerdeführer auch als Rechtsagent keine relevante Einsatzfähigkeit erreichen können und ist von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen abzusehen. Es besteht kein Anlass, von dieser auf eingehenden Untersuchungen beruhenden Beurteilung durch die hiefür spezialisierte Abklärungsstelle der Invalidenversicherung abzugehen, zumal auch im Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 13. Februar 1996 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von rund 30 % angegeben wurde. Der Festsetzung des Invalideneinkommens ist somit eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit von 30 % zu Grunde zu legen. Im Jahre 1996 betrug der monatliche Bruttolohn für männliche Arbeitnehmer (privater und öffentlicher Sektor zusammen) mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten Fr. 4399.-, einschliesslich 13. Monatslohn (LSE 1996 Tabelle A 3 S. 19), was - umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999 S. 115) - einem Jahreseinkommen von Fr. 55'295.- entspricht. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiert ein theoretisches Einkommen von Fr. 16'588.- und unter Berücksichtigung des hier gerechtfertigten maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % (noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99) ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 12'441.-. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 80'000.- ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von rund 85 %, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
5.- Zu prüfen bleibt der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst, welcher von der SUVA auf Fr. 81'600.- festgesetzt wurde. 
 
a) Nach Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Hat der Versicherte im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den er ohne den lohnvermindernden Umstand erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). 
 
b) Im vorliegenden Fall ist der Rentenanspruch nach den zutreffenden und unbestritten gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts am 1. November 1995 und somit nicht mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 20. November 1990 entstanden. Weil der Versicherte vor dem Unfall umschulungsbedingt keinen Lohn erzielt hatte, ist gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV vom Lohn auszugehen, welchen er erzielt hätte, wenn er nicht verunfallt wäre. Diesen Lohn hat die SUVA auf Fr. 81'600.- festgesetzt, was dem damaligen höchstversicherten Jahresverdienst entsprach. Zur Annahme eines höheren versicherten Verdienstes besteht auch deshalb kein Anlass, weil das mutmassliche Einkommen ohne Invalidität nach dem Gesagten auf höchstens Fr. 80'000.- festzusetzen ist (Erw. 4b hievor). Es bleibt damit bei dem von der SUVA angenommenen versicherten Verdienst von Fr. 81'600.-. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde werden der Entscheid des Versicherungsge- 
richts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 1999 und 
der Einspracheentscheid der SUVA vom 26. Februar 1997 
insoweit aufgehoben, als der Invaliditätsgrad auf 85 % 
festgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass dem 
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 1995 eine 
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 
85 % zusteht. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das 
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des 
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. August 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: