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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 433/03 
 
Urteil vom 13. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1951 geborene M.________ ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern (geb. 1978, 1980, 1982, 1983 und 1987). Neben der Besorgung des Haushalts war sie im Rahmen eines Teilpensums als Bratschistin berufstätig. Am 6. März 1995 erlitt sie beim Skifahren eine Hyperabduktion des rechten Daumens, welche im Sommer 1995 operiert wurde. Im Anschluss an eine weitere Operation mit Bandplastik bildete sich ein Infekt, welcher den Knochen angriff und seither nicht behoben werden konnte. Wegen der damit verbundenen Instabilität des Daumens muss die Versicherte eine Schiene tragen und ist ständig auf Schmerzmittel angewiesen. Damit ist es ihr zwar weiterhin möglich, Bratsche zu spielen, die Tätigkeit als Berufsmusikerin musste sie jedoch aufgeben. 
 
Am 18. November 1999 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt ab, wobei sie unter anderem den Bericht des Dr. med. T.________ vom 10. Februar 2000 beizog - welchem die Operationsberichte des Dr. med. B.________ beilagen - und die Einschränkungen in der Haushalttätigkeit abklären liess (Bericht vom 4. Juli 2000). Nachdem die Versicherte gegen den eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellenden Vorbescheid unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ vom 19. August 2000 opponiert hatte, veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Inselspitals Bern, welche am 1. Juli 2001 erging und liess den Abklärungsbericht Haushalt überarbeiten (Bericht 6. September 2001). Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 ermittelte sie aufgrund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 56 % und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Mai 2003 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 148; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Mit den Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass für die Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 45 % und der Anteil der Tätigkeit im Haushalt auf 55 % festzusetzen ist. Umstritten ist die Invalidität in den beiden Teilbereichen. 
3. 
Nach dem Gutachten der MEDAS vom 1. Juli 2001 ist die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als professionelle Musikerin vollständig arbeitsunfähig. Als Musiklehrerin sei indessen von einer knapp 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wegen der aktiven Infektion sei die Einschränkung höher zu veranschlagen als bei einem Verlust des Daumens mit schmerzfreier Vernarbung. Mögliche Tätigkeiten umfassten Aktivitäten, bei denen die rechte Hand nicht mehr als eine Gegenhaltefunktion ausfüllen müsse. Kraftanstrengungen und das Tragen von Lasten seien mit der rechten Hand nicht möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zeitlich in vollem Umfange zumutbar. Je nach Beschäftigungsart müssten jedoch leistungsmässig Abstriche gemacht werden, welche davon abhingen, wie stark der rechte Arm zusätzlich eingesetzt werden müsse. Dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten des Dr. med. S.________ vom 14. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass die Versicherte zwar weiterhin in der Lage ist, Bratsche zu spielen, die Leistung jedoch den Anforderungen eines Berufsorchesters nicht zu genügen vermöge. Sämtliche Arbeiten, die Kraft, Präzision und Ausdauer verlangten, könnten nicht mehr mit Sicherheit ausgeübt werden. Mit der rechten Hand könnten nur sehr leichte Objekte gehalten werden, da der Daumen die axiale Kraft nicht mehr übertragen könne. Eine dem Leiden angepasste Arbeitsstelle müsse theoretisch eine einhändige Arbeit beinhalten, welche wegen des chronischen Infekts in Räumlichkeiten mit einer konstanten Temperatur ausgeübt werden könne. Der wegen des Infekts unstabile Zustand lasse indessen jegliche Arbeitsstelle als fraglich erscheinen. Zum zeitlichen und leistungsmässigen Umfang führte der Facharzt aus, bei Schmerzschüben oder Infektverdacht müsse die Versicherte jederzeit den Arbeitsplatz verlassen können. Eine Spezialschiene erlaube es ihr, einfache Stücke auf der Bratsche zu spielen und eine Tagschiene biete Schutz bei den Haushaltarbeiten. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. B.________ und Prof. Dr. med. F.________ von der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 29. März 2001 ergibt sich, dass weder eine psychiatrische Erkrankung im engeren noch eine psychische Störung im weiteren Sinne vorliegt und somit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung besteht. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, nachdem die Versicherte mittels der Orthese mit der rechten Hand noch eine Gegenhaltefunktion ausüben könne, müsse mit Blick auf ihren Intellekt und ihre Schulbildung davon ausgegangen werden, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Wenn es ihr möglich sei, in Amateurorchestern mitzuspielen, könne sie in beschränktem Umfang auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das von der IV-Stelle aufgelegte DAP-Profil einer Mitarbeiterin in einer Nahrungsmittelfabrik, bei welchem es darum ging, ab einem langsam fliessenden Band Fremdkörper herauszulesen, stelle allerdings keine geeignete Verweisungstätigkeit dar. Eher zumutbar sei eine überwachende Tätigkeit beispielsweise an einem Monitor, welche intellektuelle Fähigkeiten und eine gewisse Allgemeinbildung voraussetze. Ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 errechnete die Vorinstanz für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Privaten Sektor bei einem Erwerbsanteil von 45 % ein Jahreseinkommen von Fr. 19'826.-, wovon sie einen Abzug von 25 % vornahm, um damit der durch die notwendigen Pausen bedingten Verlangsamung Rechnung zu tragen, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 14'870.- ergab. Bei einem ohne Gesundheitsschaden als Teilerwerbstätige zu 45 % erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von unbestrittenermassen Fr. 42'370.- errechnete sie für den erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 64.9 % oder gewichtet von 29.2 % (64,9 x 0.45). 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, nebst den von Dr. med. S.________ angeführten Vorgaben für einen angepassten Arbeitsplatz müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Tages- und Nachtschiene öfters angepasst werden müsse, weil sich der Daumen stets verändere. Die Behandlungsdauer betrage jeweils zwischen einer und vier Stunden, wozu noch die Wegstrecke zu rechnen sei. Ein potentieller Arbeitgeber müsse in Kauf nehmen, dass die Versicherte den Arbeitsplatz verlassen müsse und unter Umständen sogar während Wochen fehle. Zwischen dem 28. August 2000 und dem 22. März 2002 seien beispielsweise 82 Behandlungstermine angefallen, wozu noch die Termine beim Ortho-Team und beim Handchirurgen kämen. Wegen der Schmerzen müsse sie sich ein Lokalanästhetikum spritzen mit der Folge, dass sie in den übrigen Fingern kein Gefühl mehr habe. In der linken Hand sei zudem eine Fingerpolyarthrose diagnostiziert worden. Aus diesen Gründen sei es unmöglich, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen und die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 
 
5. 
5.1 Obwohl die Erwägungen im angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht ganz klar sind, schien das kantonale Gericht von der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit ausgegangen zu sein. Indem es bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich geprüft hat, wie hoch der Lohn einer Arbeitnehmerin im Anforderungsniveau 4 bei einem Vollpensum ausfällt, diesen dann jedoch auf den bisherigen Beschäftigungsgrad der Versicherten von 45 % umgerechnet und davon einen Abzug von 25 % vorgenommen hat, entspricht die Vorgehensweise nicht der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 146; Urteil H. vom 31. Dezember 2003, I 311/00). Danach ist die Invalidität bei versicherten Personen, welchen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, aufgrund der Erwerbsunfähigkeit zu bemessen. Dabei ist darauf abzustellen, was sie als (teilerwerbstätige) Gesunde tatsächlich verdienen würden und als Invalide verdienen könnten, während die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich unbeachtlich bleibt. Auszugehen ist von den ärztlichen Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit, welchen normalerweise ein Prozentwert bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung zugrunde liegt. Eine attestierte Arbeitsfähigkeit von beispielsweise 45 % bedeutet somit in der Regel, dass die Behinderung in der Verweisungstätigkeit (vorbehältlich eines Abzuges in Sinne von BGE 126 V 75) die Erzielung von 45 % des Einkommens aus einer Vollzeitbeschäftigung zulässt. Die vorinstanzliche Berechnung des Invalideneinkommens könnte somit nur dann im Ergebnis bestätigt werden, wenn die Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich 45 % betragen würde. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit würde demgegenüber zu einem Invalideneinkommen von Fr. 33'042.- führen (Fr. 3505.- : 40 x 41.9 x 12 = Fr. 44'057.- x 75 % = Fr. 33'042.-). 
5.2 Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit oder einer anderen der Versicherten zumutbaren Erwerbstätigkeit zu veranschlagen ist, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilen. Die medizinischen Unterlagen enthalten hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit in einer noch zumutbaren Tätigkeit keine schlüssigen Angaben. Wenn die Gutachter der MEDAS eine dem Leiden angepasste Tätigkeit als in zeitlicher Hinsicht voll zumutbar betrachten, so bezieht sich dies lediglich auf den zeitlichen Umfang. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, die Beschwerdeführerin sei imstande, während eines solchen Einsatzes eine volle Leistung zu erbringen. Der Umstand, dass die Gutachter darauf hinweisen, dass je nach Tätigkeit leistungsmässig Abstriche gemacht werden müssten, welche umso höher seien, je mehr der rechte Arm zusätzlich eingesetzt werden müsse, zeigt vielmehr, dass eine volle Leistungsfähigkeit nicht möglich ist. Konkret äussern sie sich nur mit Bezug auf den Beruf einer Musiklehrerin, für welchen sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postulieren. Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Stellungnahme des Leiters der Musikschule Y.________ lässt sich jedoch entnehmen, dass die Ausübung einer solchen Tätigkeit kaum in Frage kommen dürfte, da sie das Vorspielen der einzelnen Töne voraussetzt, was indessen nur noch beschränkt möglich sein dürfte. Verwaltung und Vorinstanz sind denn auch nicht von einer solchen Beschäftigung, sondern von einer Hilfsarbeitertätigkeit ausgegangen. Gemäss Dr. med. S.________ muss es sich theoretisch um eine einhändige Arbeit handeln, und die Versicherte muss bei Schmerzschüben oder Infektverdacht den Arbeitsplatz verlassen können, was ebenfalls nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit schliessen lässt. Zum zeitlichen und leistungsmässigen Umfang einer leidensangepassten Tätigkeit macht der Handchirurg keine näheren Angaben. Gemäss den Vorbringen der Versicherten muss zusätzlich auch noch mit Absenzen für die notwendigen Anpassungen der Handschiene gerechnet werden. Nach Dr. med. T.________ lässt die Unberechenbarkeit der Einschränkungen in Form von wiederholten kurzfristigen Krankheitszuständen keine Arbeit mit regelmässigen Verpflichtungen zu, weshalb die Arbeitsfähigkeit auf einzelne Stunden beschränkt sei (Stellungnahme vom 10. Dezember 2001). 
5.3 Es muss daher zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit näher abgeklärt werden. Erst wenn diese feststeht, können die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens rechtsgenüglich beurteilt werden. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte dies zu einer reformatio in peius führen, wäre der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug zu geben. 
6. 
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten schliesslich bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt. 
6.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 93 erwogen, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle eine geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4 IVV darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes - analog der Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Abklärung vor Ort zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 und 27bis IVV. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass eine qualifizierte Person als Berichterstatterin wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen; Urteil C. vom 18. August 2003, I 741/01). 
6.2 Gemäss Bericht vom 4. Juli 2000 und Ergänzung vom 6. September 2001 beläuft sich die Behinderung im Haushaltbereich auf insgesamt 52 %. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die von der Abklärungsperson für den Haushalt der Beschwerdeführerin festgelegten Ansätze halten sich im pflichtgemässen Ermessen und geben zu keiner Beanstandung Anlass. Selbst wenn - worauf die Vorinstanz hinweist - im Bereich Ernährung lediglich eine Gewichtung von 30 % anstelle von 40 %, dafür bei der Wohnungspflege eine solche von 23 % anstelle von 13 % vorgenommen und im Übrigen die Einschränkung der Position "Wäsche und Kleiderpflege" von 50 % auf 80 % erhöht würde, ergäbe sich nur eine geringfügige Erhöhung der Behinderung im Haushaltbereich, welche sich auf die Gesamtinvalidität kaum auszuwirken vermag. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: