Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
I 812/06 {T 7} 
 
Urteil vom 19. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
1. L.________, 
2. S.________, 
3. P.________, 
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher 
Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern L.________ mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 rückwirkend ab 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau S.________ und Kinderrente für die Tochter P.________ zugesprochen hat, 
dass L.________, S.________ und P.________ hiegegen beschwerdeweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente - mit entsprechender Ehegatten-Zusatzrente und Kinderrente - haben beantragen lassen, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen Invaliditätsgrad von 32,8 % ermittelt, nach Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius) mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs die Verfügung vom 17. Oktober 2002 mit Entscheid vom 29. September 2003 unter Verneinung eines Rentenanspruchs aufgehoben und die Akten zwecks Prüfung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle überwiesen hat, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht eine lediglich 14 %ige und damit eine selbst einen Umschulungsanspruch ausschliessende Erwerbsunfähigkeit angenommen hat und - ebenfalls nach erfolgter Androhung einer reformatio in peius - die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 10. August 2004 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschreiben konnte, 
dass die IV-Stelle angesichts des damit rechtskräftig gewordenen kantonalen Entscheides mit Verfügung vom 14. Januar 2005 die Rückerstattung der für die Zeit ab 1. April 2002 bis 31. Januar 2005 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 48'045.- gefordert und daran mit Einspracheentscheid vom 3. März 2006 festgehalten hat, 
dass das kantonale Verwaltungsgericht die hiegegen erhobene Beschwerde - soweit darauf einzutreten war - mit Entscheid vom 7. August 2006 abgewiesen hat, 
dass L.________, S.________ und P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lassen mit folgenden Anträgen: 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. August 2006, betreffend Rückerstattung von angeblich zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten, sei in vollem Umfange aufzuheben. 
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei durch das Eidg. Versicherungsgericht zu sistieren bis die Eidg. Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern, die Massnahmen gemäss Einspracheentscheid vom 9. September 2005 ausgeführt und aufgrund der durchgeführten Abklärungen eine neue Verfügung erlassen hat. 
3. Eventuell sei die Beschwerdesache zu neuer Bearbeitung und zu neuem Entscheid an die Eidg. Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern, zurückzuweisen mit der Weisung, es sei die Beschwerde-/Einsprachesache pendent zu halten, bis die Eidg. Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern, alle ihr aufliegenden Untersuchungen und Eingliederungsmassnahmen gemäss Einspracheentscheid vom 9. September 2005 ausgeführt hat." 
dass demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Sistierungsantrag vorliegt, während materiell nebst einem - auf Rückweisung an die IV-Stelle zu neuer Verfügung lautenden - Eventualantrag zur Hauptsache nichts weiter als die Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 7. August 2006 beantragt wird, 
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass als angefochten einzig der zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte vorinstanzliche Entscheid vom 7. August 2006 betreffend die Rückerstattungsforderung der IV-Stelle über Fr. 48'045.- vom 3. März 2006 gelten kann, 
dass damit sämtliche Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über die Ermittlung des Invaliditätsgrades, über den Erlass der Rückerstattungsschuld sowie über drei weitere vom kantonalen Verwaltungsgericht am selben Tag (7. August 2006) erlassene Entscheide (betreffend Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Revision des kantonalen Entscheids vom 29. September 2003) über den Streitgegenstand hinausgehen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, 
dass nach Art. 108 Abs. 2 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, welche Bestimmung dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen soll, worum es beim Rechtsstreit geht, 
dass es nach der Praxis zwar genügt, wenn Letzteres der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, zumindest aus der Beschwerdebegründung aber ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, 
dass die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss, wobei der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid nicht genügt, 
dass, fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 470 E. 1.3 S. 475; 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320), 
dass der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte materielle Hauptantrag (Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 7. August 2006 betreffend Rückerstattungsforderung), würde ihm entsprochen, lediglich zur Folge hätte, dass der die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2005 bestätigende Einspracheentscheid vom 3. März 2006 voll wirksam würde, 
dass, wäre gegen den kantonalen Entscheid vom 7. August 2006 kein Rechtsmittel ergriffen worden, dieser mithin rechtskräftig geworden, kein anderes Ergebnis vorläge, 
dass demnach der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Hauptantrag seinem Wortlaut nach keinen Sinn ergibt, 
 
dass die Ausführungen zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit sie überhaupt sachbezogen sind - lediglich einen Beschwerdewillen erkennen lassen, sich aber nicht klar und deutlich ausmachen lässt, welcher Entscheid an die Stelle des angefochtenen treten sollte, 
dass es insofern an einem eindeutigen Antrag und damit an einer für eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde unabdingbaren Voraussetzung mangelt, 
dass des Weitern weder der zusätzlich gestellte, auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks neuer Verfügung lautende Eventualantrag noch die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erkennen lassen, in welchem Sinne (gänzliche Aufhebung, Reduktion der Rückerstattungsforderung, gegebenenfalls in welchem Umfang) diese neu zu erlassende Verfügung ausfallen sollte, 
dass, selbst wenn der Eventualantrag den fehlenden rechtsgenüglichen Hauptantrag zu ersetzen vermöchte, dieser aus nachstehenden Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre, 
dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zumindest für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2002 nach Abweisung der dagegen ergriffenen Rechtsmittel (Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 29. September 2003, Abschreibungsbeschluss des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. August 2004) als rechtskräftig verneint zu gelten hat, 
dass die mit Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 29. September 2003 angeordnete Überweisung der Sache an die IV-Stelle einzig zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgte, 
dass die Rentenfrage daher nur noch für die Zeit nach dem 17. Oktober 2002 erneut hätte aufgegriffen werden können, wozu es indessen einer Neuanmeldung bedurft hätte, in welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht worden wäre, 
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die IV-Stelle je eine solche in den Akten erblickt und dementsprechend Abklärungen nicht nur hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen, sondern auch hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs in die Wege geleitet hätte, 
dass, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auch aus dem Entscheid der IV-Stelle vom 9. September 2005, welcher auf Einsprache gegen eine lediglich die Zusprache von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche betreffende Verfügung vom 29. November 2004 hin erging und diese mit der Begründung, es seien weitere Abklärungen notwendig, aufhob, nichts anderes geschlossen werden kann, 
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass hinsichtlich des Rentenanspruchs - zumindest für die interessierende Zeit bis 31. Januar 2005 - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, 
dass allein daraus schon erhellt, dass für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Rückweisung an die IV-Stelle kein Raum bleibt, 
dass des Weitern aus demselben Grund auch kein Anlass für die beantragte Verfahrenssistierung besteht, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG zu erledigen ist, 
dass unter diesen Umständen der Frage, ob nebst dem Beschwerdeführer auch dessen Ehefrau und seine Tochter zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt waren, nicht weiter nachzugehen ist, 
dass für das Verfahren vor dem Bundesgericht auf Grund des ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Art. 134 Satz 2 OG vom unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) Kosten zu erheben sind, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Verwaltungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: