Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.143/2007 /rom 
 
Urteil vom 9. August 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Ferrari, Favre 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Begünstigung), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2004 Strafanzeige gegen den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Arbon wegen Begünstigung im Amt ein. Zur Begründung führte er aus, der Vizepräsident habe in einem Zivilprozess seine Eingabe an die Gegenpartei vorab per Fax zugestellt und damit die anberaumte Frist von fünf Tagen verlängert. Das Bezirksamt Steckborn lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau eine Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Anklagekammer eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. 
2. 
Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird in Art. 270 BStP abschliessend geregelt (BGE 62 I 55 E. 2 S. 59). Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht befugt (BGE 129 IV 206 E. 1). Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukommt, und er auch sonst nicht zum Kreis der Beschwerdelegitimierten gehört, ist seine Beschwerde unzulässig. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde ist der Geschädigte befugt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Eine Umwandlung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde ist nicht möglich, weil die Eingabe den formellen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangen sein sollte. 
 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nach Art. 36a OG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: