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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.239/2003 /leb 
 
Urteil vom 17. September 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Frauengasse 17, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 127 Abs. 1 BV (definitive Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 1997-2000), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. August 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gestützt auf einen Unterhaltsvertrag zahlte A.________ der Mutter seines am **. ** 1996 geborenen Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.--, welche er in der Steuererklärung 1997/98 vom steuerbaren Einkommen in Abzug brachte. Als A.________ am 15.April 1999 die Steuererklärung 1999/2000 einreichte, ersah die Steuerverwaltung Schaffhausen daraus, dass er seit 1. Januar 1997 mit Mutter und Kind zusammenlebt; bei den Kantonssteuern nahm sie in der Folge auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischenveranlagung vor, weil die Zahlungsverpflichtung gemäss Unterhaltsvertrag weggefallen sei. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2000 stellte die Steuerverwaltung A.________ Rechnung für die Kantonssteuern 1997 - 2000. Hiergegen erhob A.________ erfolglos Einsprache und anschliessend Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, wobei er sich insbesondere dagegen zur Wehr setzte, dass seine Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt wurden und per 1. Januar 1997 eine Zwischenveranlagung vorgenommen worden war. 
2. 
Gegen den abschlägigen Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2003 hat A.________ am 6. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, ohne dass Vernehmlassungen einzuholen wären: 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), soweit das Obergericht die Zwischenveranlagung gestützt auf Art. 41c Abs. 2 lit. d und Abs. 6 des alten Schaffhauser Steuergesetzes vom 17. Dezember 1956 (aStG/SH) zugelassen habe, obschon die Unterhaltsbeiträge mit rechtskräftiger Veranlagungsmitteilung 1997/98 vom 18. November 1997 zum Abzug zugelassen worden waren. Er macht geltend, das Obergericht treffe eine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30), wenn es davon ausgehe, die Steuerverwaltung habe bei Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsmitteilung 1997/98 nicht gewusst, dass er mit Mutter und Kind zusammenwohne. Zur Begründung bringt er vor, die Kopie des Unterhaltsvertrags, welche er der Steuerverwaltung zusammen mit seiner Steuererklärung eingereicht habe, sei behördenintern an den für die Einschätzung seiner heutigen Ehefrau zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden. Durch diesen Vorgang ist indessen - was der Beschwerdeführer verkennt - lediglich erstellt, dass der Steuerverwaltung der Umzug seiner (heutigen) Ehefrau von Zürich nach Schaffhausen bekannt war; daraus ergibt sich aber keineswegs zwingend, dass die Behörde auch um das Zusammenleben von Eltern und Kind wusste. Der Umstand, dass das fragliche Dokument von der Steuerverwaltung intern weitergeleitet worden ist, lässt die Erwägungen des Obergerichts, auf welche hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), deshalb nicht offensichtlich unrichtig erscheinen. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, weil das Obergericht Naturalleistungen, wie er sie seit dem Zusammenleben mit Frau und Kind erbringe, nicht gleich wie Unterhaltsleistungen in Geldform behandle. Gestützt auf das kantonale Steuerrecht sei eine unterschiedliche Behandlung von Natural- und Geldleistungen insoweit unhaltbar. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit.b aStG/SH sind "die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder" vom steuerbaren Einkommen abzuziehen"; § 26 der Verordnung vom 23. November 1982 über die direkten Steuern (aStV/SH) präzisiert, dass "als abzugsfähige Unterhaltsbeiträge nur nachweisbare, regelmässige Leistungen, nicht aber Kapitalabfindungen gelten". In der Tat liessen sich diese beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen ohne weiteres so auslegen, dass auch Naturalleistungen unter den Begriff des "Unterhaltsbeitrags" subsumiert würden. Deswegen erscheint es indessen noch nicht als willkürlich, Naturalleistungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils an sein unmündiges, mit ihm und dem andern Elter zusammenlebendes Kind nicht als abzugsfähigen Unterhaltsbeitrag im Sinne der dargestellten Bestimmungen zu betrachten. Ein Entscheid ist nicht schon willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Ob die Argumentation des Obergerichts, welches offenbar davon ausgegangen ist, das Forderungsrecht aus dem Unterhaltsvertrag sei untergegangen, im Einzelnen überzeugt, kann bei diesem Ergebnis ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob im vorliegenden Zusammenhang eine Gleichbehandlung von Konkubinats- und Ehepaaren gegen Art. 8 BV oder Art. 127 Abs. 1 BV verstossen würde. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. September 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: