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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_46/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Lazopoulos und Davide Colacino, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ S.P.A., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gerichtsstandsvereinbarung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten 
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 21. Dezember 2022 (ZK1 2022 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit E-Mail vom 21. März 2020 bestellte die B.________ S.P.A. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ (Italien) bei der A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in V.________ (Schweiz) 15 Mio. Schuhüberzieher zu einem Preis von EUR 7.5 Mio. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 12. Mai 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 7.5 Mio. nebst Zins zu bezahlen. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts trat mit Verfügung vom 8. Juni 2022 auf die Klage nicht ein.  
Er erwog, zwischen den Parteien sei unstrittig, dass die Beklagte mit E-Mail vom 21. März 2020 (Klagebeilage [KB] 5) eine Bestellung von 15. Mio. Schuhüberziehern zu einem Preis von EUR 7.5 Mio. bei der Klägerin aufgegeben habe. Im Weiteren ging er davon aus, die Beklagte habe mit dieser Bestellung die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung nicht akzeptiert, weil ihr im Zeitpunkt der Bestellung die klägerische Offerte vom 20. März 2020 mit einer solchen Klausel (KB 4) nicht vorgelegen habe. Eine diesbezügliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien sei auch für einen späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen eines späteren Vertragsschlusses nicht bewiesen. Damit seien - mangels einer Gerichtsstandsvereinbarung - die Gerichte in Italien gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ (SR. 0.275.12) zuständig. 
 
B.b. Auf eine dagegen gerichtete Berufung der Klägerin trat der Gerichtspräsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 nicht ein.  
Er erwog, die Klägerin wolle im Berufungsverfahren aufzeigen, dass die Erstinstanz fälschlicherweise angenommen habe, die Parteien hätten am 21. März 2020 einen auf ihrer " Offerte " vom 18. März 2020 (Klageantwortbeilage [KAB] 3a) basierenden Vertrag ohne Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen und bezüglich einer solchen Klausel sei auch keine nachträgliche Willenseinigung bewiesen. Vielmehr - so die Klägerin - hätten sich die Parteien gemäss ihrer " Offerte " vom 24. März 2020 geeinigt. Wenn der Erstinstanz vorgeworfen werde, Tatsachen übersehen zu haben, müsse in der Berufung zufolge der Novenschranke darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten gewesen seien. Die Klägerin habe ihre Klage auf den Sachverhalt abgestützt, dass die Parteien mit ihrer Offerte vom 20. März 2020 (KB 4) und der Bestellung der Beklagten vom 21. März 2020 (KB 5) einen Vertrag über die Lieferung von 15 Mio. Schuhüberziehern abgeschlossen hätten. Mit der Berufung opponiere sie der erstinstanzlichen Feststellung nicht, dass ihre Offerte vom 20. März 2020 (KB 4) der Beklagten nicht (rechtzeitig) zugestellt worden sei. Soweit sie geltend mache, sie habe nie behauptet, dass am 21. März 2020 ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, widerspreche sie ihrer erstinstanzlichen Sachdarstellung. Indem sie in ihrer Berufung nicht darlege, dass sie erstinstanzlich bestritten habe, dass mit der Bestellung der Beklagten vom 21. März 2020 (KB 5) ein Kaufvertrag über die Lieferung von 15 Mio. Schuhüberziehern abgeschlossen worden sei, setze sie sich mit der erstinstanzlichen Feststellung - dass die später eingebrachte Gerichtsstandsklausel daher kein Vertragsinhalt gewesen sei - argumentativ nicht auseinander. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufung zur Behauptung, es sei am 21. März 2020 kein Kaufvertrag zustande gekommen, sei somit nicht einzutreten. Weiter behaupte die Klägerin in der Berufung, die Erstinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht fälschlicherweise ihre späteren E-Mails sowie die Warenannahmen nicht als Willenseinigung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung betrachtet. Die klägerischen Ausführungen würden aber auch in diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass die Bestellung der Beklagten vom 21. März 2020 nicht verbindlich sei bzw. mit dieser kein Abschluss eines Kaufvertrags verbunden gewesen sei. Auch soweit die Klägerin geltend mache, die Erstinstanz habe zu Unrecht das Zustandekommen eines späteren normativen Konsenses verworfen, gehe sie in tatsächlicher Hinsicht wiederum davon aus, dass mit der Bestellung der Beklagten am 21. März 2020 kein Kaufvertrag über Schuhüberzieher abgeschlossen worden sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen mit der Vorgabe, auf die Ziffern 1 und 2 ihrer Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 11. Juli 2022 einzutreten. Eventualiter sei die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts festzustellen und die Sache zur Durchführung des materiellen Verfahrens und zur Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
4.  
Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 
 
4.1. Um der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Pflicht zur Begründung der Berufung Genüge zu tun, muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Denn das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Entsprechend ist es an der Berufungsklägerin, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (Urteil 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache. Sie ist aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (zit. Urteil 5A_111/2016 E. 5.3; Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2). Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Urteil 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz hielt fest, soweit die Beschwerdeführerin in der Berufung darauf hinweise, sie habe nie behauptet, am 21. März 2020 sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, widerspreche dieser Hinweis ihrer erstinstanzlichen Sachdarstellung. Diese vorinstanzliche Feststellung vermag die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als willkürlich auszuweisen (vgl. hievor E. 2).  
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, führte die Beschwerdeführerin in ihrer Klage aus, im Rahmen der COVID-19-Pandemie hätten die Parteien im März 2020 (u.a.) einen Vertrag über die Lieferung von 15 Mio. Schutz-Schuhüberziehern zum Preis von insgesamt EUR 7,5 Mio. abgeschlossen. Als Beweis bot sie ihre Offerte vom 20. März 2020 (KB 4) und die Bestellung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2020 (KB 5) an. Auch in ihrer Replik (Stellungnahme vom 15. Dezember 2021) führte sie aus, es sei erstellt, dass betreffend die Schuhüberzieher nicht die "Offerte" vom 18. März 2020 (KAB 3a), sondern ihre Offerte vom 20. März 2020 (KB 4), einschliesslich der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung, von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2020 bestätigt und somit Vertragsbestandteil geworden sei. 
Umstritten war somit zwischen den Parteien nur noch, welche Offerte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2020 akzeptiert hat. So führt die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde aus, sie habe entgegen der Vorinstanz erstinstanzlich bestritten, "dass mit der Bestellung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2020 basierend auf der unverbindlichen Offerte der Beschwerdeführerin vom 18. März 2020ein Kaufvertrag über die Lieferung von 15 Mio. Schuhüberzieher abgeschlossen wurde " (Herv. beigefügt). Die Beschwerdeführerin hat somit einen Vertragsschluss am 21. März 2020 im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig bestritten, sondern nur (aber immerhin) einen Vertragsschluss gestützt auf ihre "Offerte" vom 18. März 2020 (KAB 3a). Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Klage vielmehr selbst, es sei am 21. März 2020 ein Vertrag zustande gekommen, allerdings gestützt auf ihre Offerte vom 20. März 2020 (KB 4). Ein Vertragsschluss am 21. März 2020 war somit in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr umstritten. Nichts ändern ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Januar 2022 (sic), in der sie ausführte, sie habe kein "Akzept" anerkannt, sondern festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2020 insgesamt vier Bestellungen habe bestätigen wollen, von denen vorliegend einzig die Bestellung über Schuhüberzieher relevant sei.  
Entsprechend widerspricht die Beschwerdeführerin ihren erstinstanzlichen Ausführungen, wenn sie vor Bundesgericht (bzw. vor der Vorinstanz) geltend macht, sie habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Schreiben vom 21. März 2020 (KB 5) um keine Annahme ("kein Akzept") sondern lediglich um einen Antrag der Beschwerdegegnerin zum Kauf von Schuhüberziehern gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich zu Recht geltend, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren "Bestellung" augenscheinlich als "Annahme", "Annahmeerklärung " oder "Akzept" verstanden. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in den vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass es beiden Parteien an einem Rechtsbindungswillen bis mindestens einschliesslich dem 21. März 2020 gefehlt habe, widerspricht sie ihren erstinstanzlichen tatsächlichen Ausführungen. 
Die Vorinstanz stellte denn auch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren das Zustandekommen eines Kaufvertrags über die Lieferung von 15 Mio. Schuhüberziehern auf der Grundlage der Bestellung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2020 basierend auf der unverbindlichen Offerte vom 18. März 2020bestritten hat (Herv. beigefügt). Vielmehr hielt sie einzig fest, die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass sie erstinstanzlich bestritten habe, dass mit der Bestellung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2020 ein Kaufvertrag über die Lieferung von 15 Mio. Schuhüberziehern abgeschlossen worden sei.  
Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dar, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren in einem Eventualstandpunkt hinreichend geltend gemacht hätte, ein Vertrag betreffend die Schuhüberzieher sei erst nach dem 21. März 2020 zustande gekommen. Sie zeigt namentlich nicht hinreichend auf, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (eventualiter) vorgebracht hätte, dass die Beschwerdegegnerin anfangs April 2020 jedoch spätestens am 19. April 2020 ihr Angebot für den Kauf von 15 Mio. Schuhüberziehern basierend auf der "Offerte" vom 24. März 2020 angenommen habe. In diesem Fall hätte die Vorinstanz auf die Berufung eintreten und die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Verbindlichkeit der Offerte vom 18. März 2020 (KAB 3a) und nicht derjenigen vom 20. März 2020 (KB 4) prüfen müssen. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin der guten Ordnung halber zutreffend geltend, dass die von der Beschwerdeführerin als "Offerten vom 23. und 24. März 2020" betitelten KB 8 und 14 ebenfalls mit "non-binding offer" bezeichnet waren. 
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, dass sie einen Vertragsschluss am 21. März 2020 im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten habe, nicht als willkürlich auszuweisen (vgl. hiervor E. 2). Entsprechend konnte sie in ihrer Berufung einzig noch Gründe dartun, weshalb ihre Offerte vom 20. März 2020 (KB 4) der Beschwerdegegnerin - entgegen der Erstinstanz - rechtzeitig zugestellt worden ist oder dass sich die Parteien im Nachhinein auf einen Gerichtsstand in der Schweiz geeinigt hätten. Die erstinstanzlich unbestrittene Tatsachenbehauptung eines Vertragsabschlusses am 21. März 2020 konnte sie aber im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr in Frage stellen. 
Die Beschwerdeführerin vermag entsprechend nicht darzutun, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ihre Berufung nicht eingetreten ist. Die Rüge einer Verletzung von Art. 311 ZPO (Begründetheit der Berufung) geht fehl. Damit einhergehend ist auch ihre Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Verbot der Rechtsverweigerung) unbegründet. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross