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«AZA» 
I 420/98 Vr 
 
I. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 18. Februar 2000 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern, Beschwerdeführer, 
gegen 
H.________, 1941, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. April 1997 sprach die IV-Stelle Bern A.________ rückwirkend ab Januar 1995 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für seine seit 1980 von ihm getrennt lebende Gattin H.________ zu. Am 5. November 1997 ersuchte H.________ die Verwaltung um direkte Auszahlung der Zusatzrente, welchem Begehren die IV-Stelle am 11. November 1997 für die Zeit ab Dezember 1997 verfügungsweise entsprach. 
 
B.- In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die IV-Stelle, H.________ die Zusatzrente rückwirkend ab Anfang 1995 direkt auszubezahlen (Entscheid vom 23. Juli 1998). 
 
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, trägt die IV-Stelle auf deren Gutheissung an. 
Auf die Begründung der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Bei Streitigkeiten um Drittauszahlung geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 118 V 88 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 18 Erw. 2). Bei Prozessen um den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Da keine Abgabestreitigkeit vorliegt, darf es weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 132 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG; Art. 132 lit. c OG e contrario). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Direktauszahlung der Zusatzrente an den getrennt lebenden Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 und 2 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; SVR 1996 IV Nr. 71 S. 207) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat das Direktauszahlungsbegehren für die Zeit von Januar 1995 bis Ende November 1997 geschützt mit der Begründung, die Verwaltung hätte die Rentenverfügung vom 24. April 1997 nicht nur dem Ehegatten, sondern auch der Beschwerdegegnerin eröffnen müssen. Damit nämlich der berechtigte Ehegatte seinen Anspruch auf direkte Auszahlung der Zusatzrente geltend machen könne, müsse er vom Entscheid über die seinem Ehegatten zugesprochene Invalidenrente überhaupt erst Kenntnis erlangen. Dies sei hier aus von der Ansprecherin nicht zu verantwortenden Gründen nicht der Fall gewesen. Sie habe damit bis im Herbst 1997 keine Gelegenheit gehabt, die direkte Auszahlung zu verlangen. Durch die unterbliebene Eröffnung der Zusprechungsverfügung sei ihr diese Möglichkeit vorenthalten worden. 
Demgegenüber macht das BSV geltend, bei der Zusatzrente handle es sich um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente, welche - unabhängig vom Auszahlungsmodus - der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Ehemannes und nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers diene. Diese Unterhaltspflicht entfalle bei einer Trennung nicht. Entsprechend gelange die Zusatzrente in der Regel gemeinsam mit der Hauptrente zur Ausrichtung (Art. 34 Abs. 1 IVG). Eine Ausnahme hievon bilde unter anderem die Auszahlung der Zusatzrente an die vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau nach Art. 34 Abs. 2 IVG. Diese Auszahlung sei jedoch an die Bedingung geknüpft, dass sie ausdrücklich verlangt werde. Dabei seien aber die Durchführungsstellen nicht verpflichtet, eine getrennt lebende Ehefrau auf ihren direkten Auszahlungsanspruch hinzuweisen. Dies gründe im Umstand, dass die Zusatzrente bei getrennt lebenden Ehegatten in erster Linie dem unterhaltsverpflichteten Ehemann zukommen soll. 
 
b) Der Auffassung des Bundesamtes kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Zusatzrente lediglich um einen vom Bestehen der Hauptrente abhängigen Anspruch handelt. Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Frage bezüglich des Zwecks der Zusatzrente. Entscheidwesentlich ist, dass Art. 34 Abs. 2 IVG dem getrennt lebenden Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch auf direkte Auszahlung gibt. Dieses Recht kann er klarerweise aber nur dann wahrnehmen, wenn er über den Leistungsanspruch des andern in Kenntnis gesetzt worden ist, weshalb denn auch die Rechtsprechung, wonach die Drittauszahlung grundsätzlich erst in demjenigen Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem ein diesbezügliches Gesuch vorliegt und die Rente noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist (BGE 103 V 131 Erw. 5), in solchen Fällen nicht zur Anwendung gelangen kann. Das heisst nicht, dass die Verwaltung in jedem Fall - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte - gehalten wäre, den aktuellen Zivilstand abzuklären. Geht aber - wie hier - aus den Akten, namentlich der Anmeldung zum Rentenbezug (siehe Rz 1.5 und 2.4 f. der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene) hervor, dass die anspruchsberechtigte Person und deren Ehegatte in (gerichtlich) getrennter Ehe leben, hat sie letzterem, sei dies brieflich, sei dies mittels Zustellung einer Verfügungskopie, von der Rentenberechtigung des Gatten Kenntnis zu geben und ihn auf die Möglichkeit einer getrennten Auszahlung der Zusatzrente aufmerksam zu machen (vgl. unveröffentlichtes Urteil W. vom 5. Januar 1979; I 274/78). Gegenteiliges kann den vom Bundesamt zitierten (unveröffentlichten) Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht entnommen werden. 
Da die Verwaltung besagter Pflicht unbestrittenermassen nicht nachgekommen ist, muss es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, der IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse des 
Kantons Bern und A.________ zugestellt. 
Luzern, 18. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: