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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_45/2020  
 
 
Urteil vom 14. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt João Lopes, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Raub; Landesverweisung; Beweiswürdigung; Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. Juli 2019 (SK 18 462). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Nacht vom 18. auf den 19. November 2016 kam es vor der C.________ in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen, welche eine Intervention der Security und den Einsatz von Pfefferspray zur Folge hatte. In derselben Nacht entfernte sich eine Gruppe junger Männer von der C.________ und überfiel in der Region V.________ mehrere Personen. Unter der von der Polizei in dieser Umgebung angehaltenen Gruppierung befand sich auch A.________. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe in dieser Nacht, gemeinsam unter anderem mit D.________ und E.________, B.________ überfallen und sei dabei in der Gruppe aktiv gewesen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 22. August 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ unter anderem des Raubes, begangen am 19. November 2016 in U.________ zum Nachteil von B.________ gemeinsam unter anderem mit D.________ und E.________, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Sachbeschädigung in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig. Von weiteren Anschuldigungen des Raubes sprach es A.________ frei. Es verurteilte ihn insgesamt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20. März 2017 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 49 Tagen, zu einer Übertretungsbusse von Fr. 2'500.-- und zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von 50 %. Zudem ordnete es eine Landesverweisung gegen A.________ von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) an. Im Zivilpunkt verurteilte es ihn zur Bezahlung von Fr. 1'500.-- an B.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ und E.________, sowie zu Fr. 200.-- Schadenersatz an die F.________.  
 
B.b. Dagegen meldete A.________ Berufung an, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Raubes, sowie damit zusammenhängend die Strafbemessung, die Landesverweisung, deren Ausschreibung im SIS, die Zivilforderung von B.________ sowie die Kostenregelung, soweit die prozentuale Verteilung auf Schuld- und Freispruch betreffend. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 2. Juli 2019 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. August 2018 teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, und erklärte A.________ des Raubes, begangen am 19. November 2016 in U.________ zum Nachteil von B.________, gemeinsam unter anderem mit D.________ und E.________, schuldig. Es verurteilte A.________ ebenfalls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20. März 2017 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 49 Tagen, zu einer Übertretungsbusse von Fr. 2'500.-- und zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 50 % sowie zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Weiter verurteilte es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'500.-- an B.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ und E.________. Zudem ordnete es eine Landesverweisung gegen A.________ von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 19. November 2016 in U.________ zum Nachteil von B.________, freizusprechen. Stattdessen sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du canton de Fribourg vom 20. März 2017, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 49 Tagen, zu verurteilen. Weiter sei die angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren aufzuheben und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu drei Vierteln und diejenigen des Verfahrens vor der Vorinstanz vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. Weiter seien die Zivilforderungen von B.________ abzuweisen. A.________ reichte für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. 
Es wurden die kantonalen Akten sowie Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht des Kantons Bern beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet, B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Um von dieser Regel abzuweichen besteht vorliegend kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".  
 
2.1.1. Er macht geltend, für ihn sei es mindestens für 30 Minuten nach dem Pfeffersprayeinsatz unmöglich gewesen, an irgendeiner Art von Auseinandersetzung teilzunehmen, was auch dem Factsheet des EDI zum Abwehrspray zu entnehmen sei. Nach dem Einsatz sei er während etwa zwei Stunden mit G.________ sowie einem Iraker auf der Treppe gesessen und sie hätten Zitronenwasser zur Reinigung der Augen erhalten. G.________ bestätige dies in seinen Aussagen, eine Absprache zwischen den beiden sei aufgrund der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen. Es sei vorinstanzlich nicht festgestellt worden, wann genau der Überfall auf den Beschwerdegegner 2, das erste Opfer, stattgefunden habe. Denn wäre festgestellt worden, dass sich der Vorfall innert dreissig Minuten nach dem Pfeffersprayeinsatz ereignet habe, hätte der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen sein können. Weiter sei nicht plausibel, dass er am ersten Raub teilgenommen haben soll, an den folgenden jedoch nicht. Im Gegenteil sei viel wahrscheinlicher, dass er nach dem Pfefferspray im Gesicht gewartet habe, bis die Symptome abschwächen, um sich anschliessend zu seinen Freunden zu begeben (Beschwerde S. 6 f.).  
 
2.1.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Aussagen von D.________ stünden im Widerspruch zu denjenigen von anderen Personen, mitunter von H.________. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die belastenden Aussagen von D.________ einzig aus Rache erfolgt. Dass er nur dieses Delikt dem Beschwerdeführer anlaste, sei darauf zurückzuführen, dass es am nächsten von der C.________ geschah. Es sei zwei Tage vor dem Vorfall vom 19. November 2016 zu einer Schlägerei zwischen ihm, D.________ und I.________ gekommen. Letzterer habe im vorliegenden Verfahren ausgesagt, der Beschwerdeführer habe aktiv an allen Raubdelikten in der Nacht vom 19. November 2016 teilgenommen. Diese Aussagen seien weder vor der ersten Instanz noch vor der Vorinstanz als glaubhaft eingestuft worden, so dass es höchst wahrscheinlich sei, dass diese Aussagen einzig aus Rache getätigt worden seien (Beschwerde S. 7 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz würdigt vorab die objektiven Beweismittel und hält fest, diese alleine liessen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den Raubüberfällen zu (angefochtenes Urteil E. 8.1). Sie setzt sich weiter mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter und Zeugen auseinander. Grob zusammengefasst führt sie aus, die Aussagen von D.________ seien insgesamt glaubhaft und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer fälschlicherweise belasten sollte. Die Aussagen diverser weiterer Personen liessen sich mit seinen in Übereinstimmung bringen. Hingegen seien die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und als Schutzbehauptungen einzuordnen. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, es würden keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer beim Überfall auf den Beschwerdegegner 2 beteiligt gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 8.2 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und vermag dabei insgesamt nicht aufzuzeigen, dass der von der Vorinstanz gezogene Schluss geradezu unhaltbar ist. Im Einzelnen:  
 
2.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Dies ist insbesondere hinsichtlich seiner Ausführungen zu den Auswirkungen des Pfeffersprayeinsatzes und dem Factsheet des EDI der Fall.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz stelle einzig auf die Aussagen von D.________ ab, welche sie zu Unrecht als glaubhaft erachte. Mit dessen Aussagen setzt sich die Vorinstanz detailliert auseinander und führt dabei unter anderem aus, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach das Verhältnis zwischen den beiden getrübt gewesen sei. Es seien auch keine Gründe für eine Falschbeschuldigung ersichtlich. Weiter erwägt die Vorinstanz überzeugend, sollte D.________ tatsächlich Hass verspürt haben, so erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb er den Beschwerdeführer nur wegen eines einzigen Vorfalls belasten sollte. Zusätzlich hält sie fest, D.________ unterscheide klar zwischen dem Vorfall vor der C.________ sowie dem Raubüberfall auf den Beschwerdegegner 2 und eine Verwechslung liege nicht vor (angefochtenes Urteil E. 8.3.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stützt die Vorinstanz nicht einzig auf die belastenden Aussagen von D.________ ab, wenn sie diese auch ihrer Beweiswürdigung voranstellt. Vielmehr setzt sie sich mit den Darstellungen aller Beteiligten und Zeugen auseinander und legt jeweils dar, aus welchen Gründen sie das Aussageverhalten als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet. So erwägt sie beispielsweise, der Beschwerdegegner 2 habe mit D.________, I.________ und J.________ drei von sechs Täter richtig bezeichnet und damit die Hälfte der Angreifer wiedererkannt. Obwohl der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht als Täter habe identifizieren können, sei ohne Weiteres möglich, dass er Bestandteil der vom Beschwerdegegner 2 unerkannt gebliebenen 50 % der Gruppierung gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 8.2.2). Auch die Aussagen von I.________, H.________ und G.________ würdigt die Vorinstanz eingehend. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen.  
 
2.4.3. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft erachtet. Sie legt nachvollziehbar dar, die vom Beschwerdeführer erstmals vor oberer Instanz vorgebrachte Schlägerei erscheine nachgeschoben, nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile im Besitz der erstinstanzlichen Urteilsbegründung gewesen sei, in welcher D.________ als wichtiger Belastungszeuge fungiere (angefochtenes Urteil E. 8.10.2). Wenn die Vorinstanz zudem erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen bezüglich des Pfeffersprayeinsatzes im Laufe der Zeit an das Beweisergebnis angepasst und die Folgen dieses Einsatzes von dem Moment an gravierender dargestellt, als er gemerkt habe, dass die Beweislage für ihn eng werden könnte, so ist ihr beizupflichten. Sie erachtet die Darstellungen des Beschwerdeführers zu Recht überwiegend, und insbesondere hinsichtlich des Drogenkonsums, als Schutzbehauptungen. Mit der Vorinstanz ist zu erwarten, dass man sich bei einem als medizinischer Notfall bezeichneten Vorfall bereits in der ersten Einvernahme hätte erinnern können. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die angeordnete Landesverweisung.  
Er rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Risiken auseinandergesetzt, welchen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Syrien ausgesetzt sei. Ebensowenig habe sie seine Wiedereingliederungschancen geprüft. Dabei bezieht er sich unter anderem auf Art. 2 und 3 EMRK sowie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach Gerichte die konkreten Risiken, welchen die auszuweisenden Personen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt seien, zu analysieren hätten. 
Mit Bezug auf die Informationen zur aktuellen Situation in Syrien auf der Website des EDA führt der Beschwerdeführer aus, bereits der Umstand, dass er syrischer Nationalität sei, erlaube den Verzicht auf die Landesverweisung im konkreten Fall. Er bringt weiter vor, seine Heimatstadt W.________ in der Provinz X.________ befinde sich im Norden Syriens und somit in der gefährlichsten und tödlichsten Region des Landes. Aus seiner syrischen Identitätskarte, welche er im Rahmen des Asylverfahrens dem SEM abgeliefert habe, gehe seine Herkunft hervor. Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, sein beim SEM eröffnetes Dossier sei vollständig von Amtes wegen beizuziehen. Den Beweisantrag begründet der Beschwerdeführer weiter auch damit, dass sich in den Akten des SEM ein Dokument befinde, welches zeige, dass er für die Medien arbeite. Darauf sei die Flagge der Freien Syrischen Armee zu sehen, der Oppositionsgruppe gegenüber dem geltenden Regime. Zu seiner persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer überdies vor, sein Haus in Syrien sei zerstört worden und ein anderes Haus, welches der Familie gehöre, befinde sich momentan in den Händen der PKK. Da der Beschwerdeführer nicht in der Armee gewesen sei, müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien umgehend von der Armee von Bashar al-Assad eingezogen zu werden, was den sicheren Tod bedeute. 
Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer aus, bei einer Rückkehr nach Syrien sei er aus verschiedenen Gründen Folter oder dem Tod ausgesetzt. Entweder würde ihn die Extremistengruppe Al-Qaida töten, da er die Freie Syrische Armee unterstützt habe, oder aber die Armee von Bashar al-Assad würde ihn schnappen, ins Gefängnis sperren und ihn dort foltern. Dabei sei auch in diesem Fall mit dem Tod zu rechnen. Weiter bestehe auch die Möglichkeit, dass die Freie Syrische Armee sich ihm annehme, da er vor ihr geflüchtet sei. Auf jeden Fall würde eine Landesverweisung des Beschwerdeführers zurück in sein Heimatland für ihn den sicheren Tod bedeuten. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung könne einen drohenden Tod oder Folter in keinem Fall überwiegen. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen und nicht ausgeführt, inwiefern das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Mangels genügender Begründung verletze die Vorinstanz in diesem Punkt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 
 
3.2. Die Vorinstanz verweist vorab auf die Ausführungen der ersten Instanz und verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht verwurzelt. Zwar gebe er an, er gehe mittlerweile im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms teilweise einer Arbeit auf einer Baustelle nach und habe zudem eine schwangere Freundin. Diese Aspekte vermochten jedoch nichts zu ändern, selbst wenn sie belegt wären. Die Vorinstanz erachtet eine Landesverweisung von 6 Jahren als angemessen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
3.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).  
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.3. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).  
 
3.3.4. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.  
Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; vgl. CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE/HADRIEN MONOD, Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 66d StGB). Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (STEPHAN SCHLEGEL, StGB Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 66d StGB). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (LUZIA VETTERLI, StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 6 zu Art. 66d StGB; SCHLEGEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 66d StGB; vgl. dazu Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4). 
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. auch Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK). 
Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.5. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5).  
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Behandlung oder Bestrafung erstellt, so würde eine Ausweisung bzw. Landesverweisung des Betroffenen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kombination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O., § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5). 
 
3.4. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht.  
 
3.4.1. Zwar steht die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Das Gericht hat jedoch, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind deshalb allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (vgl. E. 3.3.3 oben). Zwar trifft den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafbehörden die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Es verhält sich somit nicht so, dass der Beschuldigte - ähnlich wie unter Geltung der zivilprozessrechtlichen Verhandlungsmaxime - dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft von sich aus sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen vortragen und beweisen müsste. Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen. Die Verantwortung für diese Ermittlungen, das heisst die Beweisführungslast, bleibt bei den Strafbehörden (Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1).  
 
3.4.2. Indem die Vorinstanz weder auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers eingeht noch prüft, ob der Landesverweisung aufgrund dieser Flüchtlingseigenschaft Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 lit. a oder b StGB entgegenstehen, verletzt sie ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ob der Beschwerdeführer dabei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht beurteilt werden (Art. 105 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die Vorinstanz wird die Härtefallprüfung bzw. Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB neu vornehmen und dabei berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling mit Asylstatus ist. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wären, und wird zudem darauf eingehen müssen, ob er in der Schweiz eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB; vgl. E. 3.3.4 oben). Zudem wird die Vorinstanz erörtern müssen, ob der Beschwerdeführer allenfalls Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen bei einer Landesverweisung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB; vgl. E. 3.3.5 oben). Sie wird zu beachten haben, dass Syrien zurzeit nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gilt (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. die Ausführungen in 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6 zur aktuellen Rechtsprechung des EGMR [Urteil des EGMR M.D. et al. gegen Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 et al., § 109, § 34 und 47] und des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.3] zur Lage in Syrien). Der Beschwerdeführer muss sich, wie bereits dargetan (E. 3.4.1 oben), individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (vgl. Urteile 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dies kann er aber erst, wenn die Vorinstanz die nötigen Sachverhaltsabklärungen trifft. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren gegen die Landesverweisung erhobenen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 75 Tagen, begründet dies jedoch einzig mit dem Freispruch betreffend das Raubdelikt. Da die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist (E. 2.4 oben), braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Seinen Antrag, wonach die Zivilforderungen des Beschwerdegegners 2 abzuweisen seien, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Landesverweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Im Umfang seines Unterliegens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen und sein amtlicher Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. In gleichem Umfang hat der Kanton Bern dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 wird aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt João Lopes, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt João Lopes für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb