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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_6/2023  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. August 2023 (8C_462/2023 [Urteil IV.2022.00352]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 31. März 2023 ab. Mit Urteil 8C_462/2023 vom 10. August 2023 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil des kantonalen Gerichts gerichtete Beschwerde von A.________ mangels formell hinreichender Begründung nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. November 2023 (Poststempel) ersucht A.________ um Revision des Urteils 8C_462/2023 vom 10. August 2023. Ebenso beantragt sie die Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023 und die Rückweisung an die IV-Stelle zur neuen Abklärung. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (inklusive berufliche Eingliederungsmassnahmen) zu erbringen.  
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteil 9F_20/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_26/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.  
 
2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann eine Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
Die Gesuchstellerin bezieht sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB vom 4. Oktober 2023 sowie auf den Überprüfungsbericht der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023. Sie rügt, zwar sei die Geltendmachung echter Noven gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausgeschlossen. Allerdings habe sich die in BGE 144 V 258 betroffene Gesuchstellerin erfolgreich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Auch beim damaligen Sachverhalt sei es um eine Gutachterstelle gegangen, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt habe und der aufgrund festgestellter Mängel Aufträge entzogen worden seien. Wären dem Bundesgericht die beiden Dokumente der EKQMB im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 10. August 2023 bekannt gewesen, hätte es mit Sicherheit anders entschieden und im vorliegenden Fall dem PMEDA-Gutachten die beweisrechtliche Verwertbarkeit untersagt. 
 
2.2. Es kann hier offen bleiben, wie die beiden Dokumente der EKQMB betreffend PMEDA AG im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (grundsätzliches Novenverbot) und mit Blick auf BGE 144 V 258 einzuordnen sind. Denn das Bundesgericht fällte am 10. August 2023 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen an eine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht entsprach. Es erkannte, die Gesuchstellerin (damals: Beschwerdeführerin) habe nicht aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte oder Bundesrecht verletzt haben sollte. Sie habe sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sicht und dem pauschalen Hinweis auf medizinische Berichte begnügt, was nicht ausreiche. In der Sache selber, und damit insbesondere auch zum Beweiswert des PMEDA-Gutachtens, äusserte sich das Bundesgericht nicht.  
Wie bereits erwähnt (E. 1.2 hiervor), kann ein Revisionsgrund im vorliegenden Fall nur die Nichteintretensmotive beschlagen. Folglich vermögen die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend Verwertbarkeit des PMEDA-Gutachtens in dieser Konstellation keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darzutun. 
 
3.  
Vor dem Hintergrund des Gesagten zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensurteil einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Mithin genügt das Gesuch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Anträge der Gesuchstellerin einzugehen (Sachverhalt lit. B hiervor). 
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber