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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_112/2011 
 
Urteil vom 8. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________, Dienststelle Z.________. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) für den weiteren Verlauf des Pfändungsverfahrens als Verkehrswert des Grundstücks A.________ Gbbl.-Nr. 1 Fr. 400'000.-- als verbindlich erklärt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, es lägen (nach auf Begehren des Beschwerdeführers hin erfolgter Neuschätzung der Liegenschaft) zwei Schätzungen gleich kompetenter, ihr Ermessen weder überschreitender noch missbrauchender Sachverständiger vor, die Aufteilung der Parzelle würde nicht zu einem wesentlich besseren Steigerungserlös führen, es werde somit vom Mittelwert für die ungeteilte Parzelle ausgegangen, zumal der amtliche Wert 70% dieses Mittelwerts von gerundet Fr. 400'000.-- ausmache, was ebenfalls sachgerecht erscheine, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 BGG), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält, 
dass die am letzten Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht verbessert werden kann, 
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann