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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_559/2023  
 
 
Verfügung vom 21. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Stacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wirz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juli 2023 (LE220048-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2021, welches die Kinder C.A.________ (2011) und D.A.________ (2015) unter die alleinige Obhut der Mutter stellte, mit Wohnsitz bei ihr und unter Regelung des Besuchsrechts sowie des Kindesunterhalts, 
in den Berufungsentscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Juli 2023, welches die Kinder mit Wirkung ab 1. August 2023 unter die alternierende Obhut der Eltern stellte, mit Wohnsitz beim Vater und unter Regelung der Betreuungsanteile sowie des Kindesunterhalts, 
in die hiergegen von der Mutter erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2023 mit den Begehren, die Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter ihre alleinige Obhut zu stellen, mit Wohnsitz bei ihr und unter Regelung des Besuchsrechts, 
in die Erklärung vom 17. August 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem dieser mit Präsidialverfügung vom 16. August 2023 keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_559/2023 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG), 
dass diese ausserdem den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei kein weiterer entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen ist, weil noch keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_559/2023 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli