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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.33/2003 /pai 
 
Urteil vom 2. April 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset, Rebgasse 15, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 19. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ am 12. April 2002 der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei, begangen zwischen Anfang Juli und Ende August 2001, schuldig. Als teilweise Zusatzstrafe zu zwei Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10. und 16. Juli 2001 verurteilte es ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer unbedingten Landesverweisung von 10 Jahren. 
 
Auf Appellation von X.________ und seines im gleichen Entscheid verurteilten Mittäters bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, das Urteil des Strafgerichts am 19. November 2002 vollumfänglich. 
B. 
X.________ ficht das kantonsgerichtliche Urteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an und beantragt Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
C. 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 ist der Kassationshof des Bundesgerichts auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zumindest kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 129 IV 6 E. 5.1). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die verhängte Strafe von zwei Jahren Zuchthaus verstosse gegen Art. 63 StGB, ja sie sei im Sinne von Art. 9 BV willkürlich. Die Beschwerde richtet sich somit allein gegen die Strafzumessung. Soweit sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auch auf den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei beziehen, ist darauf nicht einzutreten. 
1.1 Der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB beinhaltet den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Für die massgeblichen Faktoren, die nach ständiger Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der "Tatkomponente" und der "Täterkomponente" zu beachten sind, kann auf BGE 129 IV 6 E. 6.1 verwiesen werden. 
 
Bei der Beurteilung des Verschuldens und der Strafzumessung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wo das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschreitet, von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgeht oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
Angesichts des erheblichen Ermessensspielraums verlangt das Bundesgericht, dass das Sachgericht nachvollziehbar darlegt, wie sich das Strafmass rechtfertigt. Der Begründung muss entnommen werden können, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet werden. Das Sachgericht ist aber nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmten Tatsachen strafmindernd oder -erhöhend Rechnung trägt. Verweist die obere kantonale Instanz bei der Strafzumessung auf die Begründung durch die Vorinstanz, geht sie aber von einem wesentlich geringeren Deliktsbetrag aus und führt zudem strafmindernde Gründe an, welche die untere Instanz nicht berücksichtigt hat, so darf sie die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe nicht ohne weitere Begründung als angemessen ansehen (BGE 118 IV 18 E. 1c/bb). Ein an einem Begründungsmangel leidendes Urteil hebt das Bundesgericht allerdings nur auf, sofern der Mangel schwer wiegt und der Entscheid auch im Ergebnis Bundesrecht verletzt. Insgesamt kommt es allein darauf an, dass die gefundene Strafe unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren im Ergebnis bundesrechtlich vertretbar ist (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; 122 IV 265 E. 2d S. 269, je mit Hinweisen). 
1.2 Im zu beurteilenden Fall legt das Kantonsgericht seiner Strafzumessung in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 BetmG einen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug zugrunde. Das Tatverschulden beurteilt es insgesamt als schwer. Zu Lasten des Beschwerdeführers wirkten sich nicht nur die qualifizierte Menge der involvierten Drogen und die bandenmässige und gewerbsmässige Tatbegehung sowie der Tatbestand der Geldwäscherei aus, sondern auch der Umstand, dass er den Drogenhandel vorab aus finanziellen Motiven betrieben habe. Einsicht oder Reue könne ihm nicht zugute gehalten werden. Strafschärfend stellt das Kantonsgericht die Tatmehrheit sowie die Rückfälligkeit im Sinne von Art. 67 Ziff. 1 StGB in Rechnung. Die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG bezieht es straferhöhend in seine Würdigung ein. Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt es in Anwendung von Art. 64 Abs. 9 StGB sein jugendliches Alter zur Tatzeit und sein in der Voruntersuchung abgelegtes Teilgeständnis. 
1.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht zur Hauptsache vor, es bestätige das Strafmass des erstinstanzlichen Urteils, obwohl es ihm anstelle der erstinstanzlichen 500 g Kokaingemisch lediglich 110 g Kokaingemisch anlaste und damit die zurechenbare Drogenmenge erheblich reduziere. Dabei gewichte es die übrigen Strafzumessungskriterien nicht anders als die erste Instanz. Entweder lasse das Kantonsgericht also die Deliktsmenge als wesentliche Tatkomponente ausser Acht, womit sein Urteil fehlerhaft sei, oder es berücksichtige sie, aber dann sei das Urteil widersprüchlich. Jedenfalls sei die Strafzumessung aufgrund der Begründung nicht plausibel, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse. 
1.4 Das Strafgericht ging als erste Instanz aufgrund der nachgewiesenen Kauf- und Verkaufsmengen von einer strafrechtlich relevanten Gesamtmenge von 110 g Kokaingemisch aus. Überdies rechnete es dem Beschwerdeführer beschlagnahmte sowie für den Lebensunterhalt verbrauchte Gelder von rund Fr. 10'000.-- als Drogenerlös an. Von diesem Betrag schloss es unter Annahme einer Gewinnmarge von Fr. 20.-- auf eine strafrechtlich relevante Menge von insgesamt mindestens 500 g Kokaingemisch (Urteil des Strafgerichts S. 16 f.). 
 
Das Kantonsgericht legt seinem Urteil ebenfalls 110 g Kokaingemisch aus nachgewiesenen Käufen und Verkäufen zugrunde. Wie die erste Instanz nimmt es zudem an, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Mittäter insgesamt Fr. 10'000.-- aus dem Drogenhandel erwirtschaftet hat. Diese beträchtliche Summe wertet es als Indiz, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit hohe Geldbeträge generiert und dementsprechend grosse Mengen umgesetzt hat (Urteil des Kantonsgerichts S. 9 und 13). 
Wie das Strafgericht geht demnach das Kantonsgericht von einem Drogenerlös von Fr. 10'000.-- aus. Diesen Betrag rechnet es zwar nicht in die mutmasslich gehandelte Menge um, schliesst aber ebenfalls auf eine dementsprechend grosse Menge umgesetzter Drogen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Kantonsgericht von einer fünfmal kleineren Drogenmenge ausgehe, ist deshalb unzutreffend. Damit entfällt die Argumentationsgrundlage der Nichtigkeitsbeschwerde: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt dem Kantonsgerichtsurteil kein geringeres Ausmass des verschuldeten Erfolges zugrunde, das angesichts der Bestätigung des Strafmasses durch zusätzliche Umstände kompensiert werden müsste, die dem Beschwerdeführer anzulasten wären. Somit lässt das Kantonsgericht weder einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Tatkomponente ausser Acht, noch leidet sein Urteil an einem Widerspruch. 
1.5 Die Strafzumessung des Kantonsgerichts verstösst auch sonst nicht gegen Bundesrecht: Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde glauben machen will, verweist das Kantonsgericht nicht etwa einfach nur auf die Begründung des Strafgerichts, sondern nimmt selbst eine Gesamtwürdigung vor. Dabei trägt es den massgeblichen Kriterien der Strafzumessung Rechnung. Die zur Anwendung gebrachten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Bundesrechtskonform ist ferner, dass das Kantonsgericht die teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer qualifizierender Merkmale gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG straferhöhend mit einbezieht (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb). Insgesamt erscheint denn auch die verhängte Strafe von 2 Jahren Gefängnis und einer unbedingten Landesverweisung von 10 Jahren als bundesrechtlich vertretbar. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 Abs. 1 OG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. April 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: