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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 387/01 
 
Urteil vom 22. April 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
W.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech und Notarin Andrea Stäuble, Martin Disteli-Strasse 9, 4601 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Verfügung vom 16. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn lehnte mit Verfügung vom 26. Februar 2001 das Leistungsgesuch (vom 22. Juni 1999) des W.________ (geb. 1940) ab. Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten ergeben, dass zwar gewisse Einschränkungen vorlägen, eine Tätigkeit im bisherigen Rahmen - laut Arbeitgeberbericht (vom 29. Juni 1999) war der Versicherte vom 15. Juni 1961 bis 9. März 1998 als Bühnenmeister tätig gewesen - sei jedoch vollumfänglich zumutbar. 
B. 
Mit Schreiben vom 19. März 2001 wandte sich Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin (spez. Rheumatologie), an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er machte im Wesentlichen geltend, bedingt durch das mehrjährige Rückenleiden sei W.________ die angestammte Arbeit entgegen der Verwaltung nicht mehr zumutbar. 
Vom kantonalen Gericht (vgl. den Brief vom 28. März 2001) aufgefordert, bis am 9. April 2001 die Beschwerdeschrift zu verbessern und eine Vollmacht einzureichen, widrigenfalls nicht auf die Rechtsvorkehr eingetreten werde, gelangte Dr. med. J.________ mit Eingabe vom 4. April 2001 - unter Beilage eines Schreibens W.________s (ebenfalls vom 4. April 2001) - erneut an die Vorinstanz. 
 
In der Vernehmlassung vom 3. Mai 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, gemäss der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. J.________ sei der Versicherte zwar in seinem Beruf als Leiter Bühnendienst zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leicht bis mittelgradig rückenbelastenden Tätigkeiten ohne Positionsmonotonien sei er indes voll arbeitsfähig, weshalb ihm die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zumutbar sei. 
 
In der Eingabe vom 15. Mai 2001 bezeichnete Dr. med. J.________ als entscheidend, dass sich die IV-Stelle vernehmlassungsweise seiner Auffassung bezüglich vollständiger Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf angeschlossen habe. W.________ teile seine entsprechende Einschätzung und er könne die Beschwerde zurückziehen. 
 
Tags darauf schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle ab (Verfügung vom 16. Mai 2001). 
C. 
W.________, nunmehr anwaltlich vertreten, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die kantonale Abschreibungsverfügung sei aufzuheben. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den bei ihr hängigen Prozess zu Recht wegen Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
2. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 26. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Rechtsprechungsgemäss (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis) kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich; denn die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Hingegen kann eine wegen Beschwerderückzugs ergangene Abschreibungsverfügung angefochten werden mit der Begründung, der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (BGE 109 V 237 Erw. 3; vgl. auch BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen). 
3.2 Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, anwendbar gemäss Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung, muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereichte Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in welchem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesserungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Begehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanzlichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG genannten gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (BGE 116 V 356 Erw. 2b in fine, 107 V 245, 104 V 179 [dargelegt in: BGE 119 V 265f. Erw. 2a]). 
 
Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f erster Satz AHVG, ebenfalls anwendbar nach Art. 69 IVG auf dem Gebiet der Invalidenversicherung, ist das Recht, sich im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Nach der Rechtsprechung ist die kantonale Rekursbehörde befugt, vom Parteivertreter zu verlangen, dass er sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist (nicht veröffentlichte Urteile G. vom 30. Oktober 1990, I 235/90, und K. vom 21. Januar 1993, H 176/92). Soweit die Gültigkeit eines Vertretungsverhältnisses vom Nachweis einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht wird, ist beim Fehlen einer solchen Vollmacht ein analoges Vorgehen zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG angezeigt. Denn wenn sogar ein Mangel bezüglich des Rechtsbegehrens oder der Begründung durch Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung behoben werden kann, so muss dies a fortiori bei einem formellen Mangel einer Beschwerde zutreffen - und um einen solchen handelt es sich bei einer fehlenden Vollmacht. Liegt keine oder eine ungenügende Vollmacht vor, so hat die Rekursbehörde demzufolge dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung oder Verbesserung der Vollmacht anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (nicht veröffentlichte Urteile K. vom 21. Januar 1993, H 176/92, und K. vom 14. September 1992, H 21/92, [dargelegt in: BGE 119 V 266 Erw. 2b]). 
4. 
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 des solothurnischen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; Solothurnische Gesetzessammlung [SGS] 124.1), anwendbar gemäss § 1 Abs. 3 und § 2 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September 1987 (SGS 125.922), ist das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Vorinstanz hat in Nachachtung dieser kantonalrechtlichen Regelung gehandelt, indem sie Dr. med. J.________ am 28. März 2001 u.a. aufforderte, eine Vollmacht einzureichen. In der Eingabe des behandelnden Arztes vom 4. April 2001 wird ausgeführt, die Vollmacht des W.________ liege bei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht im angesprochenen Schreiben des Beschwerdeführers (ebenfalls vom 4. April 2001) eine nachgereichte Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde durch den behandelnden Arzt erblickte und den Prozess an die Hand nahm. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer Dr. med. J.________ nicht ausdrücklich zu seinem Vertreter bestellte, sondern einzig ausführte, er sei mit der Verwaltungsverfügung nicht einverstanden, weshalb er gezwungen worden sei, Beschwerde beim kantonalen Gericht einzureichen. Weil das Schreiben des Beschwerdeführers (vom 4. April 2001) aber keine allgemeine Prozessvollmacht enthält, welche Dr. med. J.________ zur Vornahme aller Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Prozess ermächtigte, namentlich zum Rückzug der Beschwerde, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, nach Eingang des Schreibens des Dr. med. J.________ vom 15. Mai 2001 eine ausdrückliche urkundliche Ermächtigung für die Prozessabstandsnahme (zum Erfordernis einer in sachlicher und persönlicher Hinsicht deutlichen urkundlichen Ermächtigung: Urteil C. vom 22. Oktober 2002, I 230/02, mit Hinweisen) einzuholen. Indem sie dies unterliess und der Beschwerdeführer den Rückzug nicht nachträglich genehmigte, liegt mangels diesbezüglicher Vollmacht kein rechtsgültiger Beschwerderückzug vor. Dies führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung, wobei offen bleiben kann, ob ein rechtserheblicher Willensmangel (vgl. Erw. 3.1) zum gleichen Verfahrensausgang geführt hätte. Die Sache geht zurück an das kantonale Gericht, damit es den Prozess wieder aufnimmt. 
5. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2001 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: