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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1118/2018  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
angeblich vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Solothurnische Gebäudeversicherung. 
 
Gegenstand 
Versicherungsnachweis, Vollmacht, Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018 (VWBES.2018.377). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018, mit welchem die Vorinstanz auf eine Beschwerde von A.________, angeblich vertreten durch B.________, betreffend Solothurnische Gebäudeversicherung mangels Einreichung einer Vollmacht und mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, 
in die als "Rechtsverweigerungs Beschwerde zu Urteil 12. November 2018" betitelte Eingabe von B.________ vom 12. Dezember 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. die Beschwerde führende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bzw. mit dem Entscheidergebnis auseinandersetzen muss, 
dass im vorinstanzlichen Verfahren der dort geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, 
dass sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2018 zu dieser rein prozessualen Problematik nichts entnehmen lässt, 
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf bereits aus diesem Grund mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem angeblichen Vertreter B.________, der die Rechtsschrift allein unterschrieben und keine Vollmacht eingereicht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall