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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_751/2012 
 
Urteil vom 25. März 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 12. November 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Kreisgericht St. Gallen im zwischen den Parteien hängigen Aberkennungsprozess das Gesuch des Beschwerdeführers, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 30'000.-- in Raten zu zahlen, mit Entscheid vom 14. September 2012 abwies; 
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2012 abwies; 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde vom 19. Dezember 2012 beim Bundesgericht anfocht; 
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde ersuchte; 
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 aufgefordert wurde, bis zum 22. Januar 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen; 
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Januar 2013 auf Stellungnahme verzichtete; 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 19. Dezember 2012 den Entscheid des Kreisgerichts vom 14. September 2012 kritisiert, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass über die Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege und der Höhe des zu bezahlenden Gerichtskostenvorschusses in dem zwischen den Parteien hängigen Aberkennungsverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu hören ist, soweit er in der Rechtsschrift vom 19. Dezember 2012 die diesbezüglichen Gerichtsentscheide und deren Begründung in Frage stellen will; 
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers im Übrigen die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. März 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin