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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
P 53/06 
 
Urteil vom 24. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde X._______, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprech Peter Meier, 
Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 10. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern der 1985 geborenen R._______ für die Monate Januar und Februar 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Weiter entschied sie, dass der Fall per 1. Mai 2005 dem Kanton Solothurn übertragen werde, da die Versicherte in die therapeutische Wohngemeinschaft Z._______ in X._______ (Kanton Solothurn) eingetreten sei. In dieser Wohngemeinschaft hielt sich die Versicherte seit dem 12. Mai 2005 auf. Der Regionale Sozialdienst Y._______ stellte am 27. Juli 2005 für R._______ bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Ausgleichskasse Solothurn) ein Gesuch um Ausrichtung von EL. Mit Verfügung vom 4. November 2005 sprach die Ausgleichskasse Solothurn der Versicherten ab 1. Mai 2005 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde X._______ Einsprache und beantragte, die Zuständigkeit zur Ausrichtung der EL sei der Behörde am gesetzlichen Wohnort der Versicherten, nämlich Y._______ im Kanton Bern, zu übertragen. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 wies die Ausgleichskasse Solothurn die Einsprache ab. 
B. 
In Gutheissung der hiegegen von der Einwohnergemeinde X._______ eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung vom 4. November 20005 und den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 auf. Im Rahmen der Erwägungen ging das kantonale Gericht davon aus, R._______ habe weiterhin Wohnsitz in Y._______ im Kanton Bern, weshalb dieser weiterhin für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig sei (Entscheid vom 10. August 2006). 
C. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Das kantonale Gericht und die Einwohnergemeinde X.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) deren Gutheissung verlangt. Die Ausgleichskasse Solothurn verzichtet auf Antragstellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2). 
2. 
2.1 Nach Art. 1a Abs. 3 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der EL der Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 ZGB. Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich das Bundesgericht über die Wohnsitzfrage zu entscheiden (BGE 132 V 74 E. 4.1.2 S. 79 mit Hinweisen). 
2.2 Die Ausgleichskasse Solothurn ist mit Verfügung vom 4. November 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Dezember davon ausgegangen, R._______ habe mit dem Eintritt in die Wohngemeinschaft Z._______ am 12. Mai 2005 Wohnsitz in der Gemeinde X._______ genommen. Folglich hat sie ihren Anspruch auf EL im Kanton Solothurn bejaht. 
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdegegnerin, R._______ habe trotz Aufenthalts in der Wohngemeinschaft Z._______ den Wohnsitz im Kanton Bern beibehalten, bestätigt und damit weiterhin den Kanton Bern als für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig erklärt. 
3. 
Gemäss Art. 38 Abs. 1 ELV (in Kraft seit 1. Januar 2003) sind das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen befugt, gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (bzw. seit 1. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht) zu führen. 
Der Kanton Bern hat die kantonale Ausgleichskasse mit der EL-Durchführung beauftragt (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELGK], Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG] Nr. 841.31). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist demnach zur Beschwerdeführung beim Bundesgericht legitimiert (vgl. auch BGE 132 V 74 E. 4.1.1 S. 79 und E. 5 S. 81). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist weiter die Aktivlegitimation der Einwohnergemeinde X._______ zur Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Solothurn vom 9. Dezember 2005. 
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95 mit Hinweis). 
Diesbezüglich geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
5. 
5.1 Art. 1 Abs. 1 ELG erklärt die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) auf die Leistungen der Kantone nach dem 1a. Abschnitt anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
5.2 Der Kanton Solothurn hat die kantonale Ausgleichskasse mit der EL-Durchführung beauftragt (§ 4 Abs. 1 des solothurnischen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 3. November und 22. Dezember 1999, BGS 831.31, nachfolgend ELG-SO). Die von den Gemeinden zu unterhaltenden Zweigstellen sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten und der kantonalen Ausgleichskasse. Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der kantonalen Ausgleichskasse (§ 4 Abs. 2 ELG-SO in Verbindung mit § 15 des solothurnischen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 26. September 1993 [EG AHV/IV-SO; BGS 831.11] sowie § 7 Abs. 1-3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 10. Juni 1997 [VV AHV/IV-SO; BGS 831.12]). 
5.3 Ob im EL-Bereich Gemeinden, die nicht gleichzeitig kantonale EL-Durchführungsstellen sind (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.2 f. S. 80 f.), zur kantonalen Beschwerde legitimiert sind, kann offenbleiben und ist unter den Parteien auch nicht streitig. Die Einwohnergemeinde X._______ war in jedem Fall nicht zur kantonalen Beschwerde legitimiert, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 
6. 
Nach der zu Art. 103 lit. a OG ergangenen, auch für die Auslegung von Art. 59 ATSG massgebenden Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG (und Art. 59 ATSG) ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 131 V 188 E. 4.3.2 S. 192 mit Hinweisen). 
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht. Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). 
7. 
7.1 Hinsichtlich der Finanzierung bzw. Kostendeckung bestimmt das ELG-SO Folgendes: Die nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen. Der Regierungsrat ändert jeweils den Verteilschlüssel bis zum Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünfteln zugunsten oder zulasten des Kantons, um die Kostenneutralität der Aufgabenreform "soziale Sicherheit" zwischen Kanton und Einwohnergemeinden zu gewährleisten (§ 9 Abs. 1). Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden entsprechend der Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die einzelnen Einwohnergemeinden verteilt (§ 9 Abs. 4). 
7.2 In diesem Lichte ist das schutzwürdige Interesse der Einwohnergemeinde X._______ zu verneinen, weil im Kanton Solothurn die Gesamtheit der Gemeinden den auf sie anfallenden Teil der EL-Kosten zu tragen hat und nicht etwa die Gemeinde, die einen EL-berechtigten Zuzüger erhält. 
8. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Versicherte schulde der Wohngemeinschaft Z._______ eine Tagestaxe von Fr. 150.-, die den solothurnischen EL-Bestimmungen entspreche und von der Ausgleichskasse Solothurn in der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Wäre der Kanton Bern für die EL-Ausrichtung zuständig, könnten im Rahmen der bernischen Bestimmungen für den Aufenthalt in der Wohngemeinschaft Z._______ höchstens Fr. 103.- pro Tag vergütet werden. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass die Gemeinde als Drittbehörde dermassen massiv in das Rechtsverhältnis zwischen Versicherten und Sozialversicherung eingreifen könne. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass unter diesem Aspekt das Anfechtungsinteresse der Einwohnergemeinde X._______ zu verneinen ist. 
9. 
9.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer Aktivlegitimation geltend, mit der Anerkennung der Zuständigkeit für die EL-Ausrichtung durch die Ausgleichskasse Solothurn sei der Wohnsitz X._______ für alle weiteren Leistungen, die am Wohnsitz der Versicherten anknüpften (z.B. allfällige spätere Fürsorgeleistungen und vormundschaftliche Massnahmen), präjudiziert worden. 
9.2 Die Sozialhilfebehörden sind nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie eine versicherte Person unterstützen, generell zur Anfechtung von Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die - subsidiäre - öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (BGE 133 V 188 E. 4.5 S. 194 mit Hinweis). 
9.3 Die von der Einwohnergemeinde X._______ vorgebrachte abstrakte Möglichkeit, der Versicherten bei Bejahung des Wohnsitzes später allenfalls Fürsorgeleistungen oder andere geldwerte Leistungen ausrichten zu müssen, genügt nicht zur Bejahung des Anfechtungsinteresses. 
Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten allfälligen vormundschaftlichen Massnamen, zumal nicht feststeht, dass die Einwohnergemeinde X._______ die von der Einwohnergemeinde Y._______ (Kanton Bern) mit Entscheid vom 22. November 2004 über R._______ errichtete Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB hätte übernehmen müssen (Art. 396 Abs. 1 ZGB; Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Zürich 2006, Art. 396 N 5 und 12). 
10. 
Nach dem Gesagten ist die Aktivlegitimation der Einwohnergemeinde X._______ im vorinstanzlichen Verfahren zu verneinen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf ihre Beschwerde eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben. 
11. 
Nach Art. 134 OG (vgl. E. 1 hievor) dürfen im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens gilt nicht für den Fall, dass sich zwei Sozialversicherer um die sie treffende Leistungspflicht streiten (BGE 120 V 489 E. 3 S. 494, 119 V 220 E. 4c S. 223; AHI 1998 S. 108 mit Hinweisen). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch im vorliegenden Streit zwischen kantonaler Ausgleichskasse und Einwohnergemeinde betreffend Aktivlegitimation und örtliche Leistungszuständigkeit. Folglich hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 2006 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. September 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.