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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1068/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
3. Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, 
Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Verhältnismässigkeit, Beschleunigungsgebot, Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2022 (SK 21 226 HEF/FHF) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 18. Juli 2022 (SK 21 226). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte A.________ am 21. November 2000 wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu 24 Monaten Gefängnis, abzüglich 155 Tage Untersuchungshaft, unter Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für Rauschgiftsüchtige nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 aStGB.  
 
A.b. Die damalige Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (heute Bewährungs- und Vollzugsdienste [nachfolgend: BVD] des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern) stellte den Vollzug der Massnahme am 5. März 2002 wegen Unzweckmässigkeit ein. Daraufhin ordnete das Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2002 in Abänderung des Urteils vom 21. November 2000 die Verwahrung von A.________ nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Ziff. 3 aStGB an.  
 
A.c. Am 13. Dezember 2007 entschied das Obergericht, dass die im Urteil vom 24. Oktober 2002 angeordnete Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Ziff. 3 aStGB als neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB weitergeführt wird.  
 
B.  
 
B.a. A.________ beantragte am 16. Dezember 2019 bei den BVD, die Verwahrung sei umgehend aufzuheben und er sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen umzuwandeln.  
 
B.b. Die BVD wiesen das Gesuch am 9. Januar 2020 ab. Eine gegen die Verfügung der BVD erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) am 11. Juni 2020 ab.  
Hiergegen erhob A.________ am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Verfahren SK 20 305). 
 
B.c. Das Obergericht des Kantons Bern hiess am 8. März 2021 die Beschwerde von A.________ in der Sache insofern gut, als ihm für das Beschwerdeverfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt und ihm Rechtsanwalt Burkhalter in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Weitergehend wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.d. Die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2021 gut, soweit es darauf eintrat, hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_280/2021 und 6B_419/2021).  
 
C.  
Das Obergericht holte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ein und wies den Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, mit Beschluss vom 14. Juni 2022 ab. Es wies die Beschwerde am 18. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner stellte es fest, dass im Verfahren SK 20 305 das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und A.________ eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet werde. Es wies die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern an, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 18. Juli 2022 (SK 21 226) sei teilweise aufzuheben. Es sei festzustellen, dass im ersten und im zweiten obergerichtlichen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- auszurichten. Er sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, und es sei auf die Anweisung an die BVD, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen, zu verzichten. Schliesslich sei betreffend das Rückweisungsverfahren von der Rückerstattungspflicht für die Verfahrenskosten und die amtliche Vertretung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie zur neuen Entscheidung und Begründung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
Die SID verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die BVD stellen und begründen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht nimmt zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lässt sich nicht vernehmen. A.________ hält in der Replik an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 informieren die BVD das Bundesgericht, dass sie beim zuständigen Sachgericht am 28. Dezember 2022 den Antrag gestellt haben, anstelle der Verwahrung sei nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der vorinstanzliche Entscheid betrifft eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 18. Juli 2022 (SK 21 226), woraus sich auch der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vollzugsbehörde habe seit dem Jahr 2019, seit das vorliegende Verfahren hängig sei, die "jährliche Prüfung der Massnahme" unterlassen (und damit Art. 62d StGB sowie die EMRK verletzt) sowie jegliche Vollzugslockerungen verweigert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerde S. 7, 12, 25, Replik S. 1), da dies nicht Thema des angefochtenen Beschlusses ist. Dies wäre allenfalls mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. mit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid der Vollzugsbehörde geltend zu machen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung. Eine eigentliche Rüge ist der Beschwerde in diesem Punkt nicht zu entnehmen. Jedoch wirft er der Vorinstanz in seinen - teilweise polemischen - Ausführungen an verschiedenen Stellen vor, in Willkür zu verfallen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.  
 
2.2. Die Vorinstanz fasst zunächst den bisherigen Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers zusammen, wobei sie teilweise auf den Entscheid der SID verweist, und gibt die massgebenden Ausführungen des Sachverständigen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2021 wieder. Sie gelangt nach Würdigung des Gutachtens zum Schluss, dass dieses sich als sorgfältig, umfassend und fundiert erweist sowie in allen Punkten nachvollziehbar und überzeugend erscheint, weshalb sie bei ihrer Beurteilung auf die gutachterlichen Erkenntnisse abstellt (Beschluss S. 7 ff.).  
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei zweifelsohne eine positive Entwicklung seit 2017 zu attestieren, so habe phasenweise eine störungsorientierte und ansatzweise deliktsorientierte Therapie über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden können. Jedoch spreche sich der Sachverständige trotz erfreulicher Fortschritte in aller Deutlichkeit gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung aus. Trotz der positiven Entwicklungen sei nicht zu verkennen - so die Vorinstanz weiter -, dass die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen im aktuellen Gutachten bestätigt werde und der Beschwerdeführer nach wie vor nur eingeschränkt in der Lage sei, Stress adäquat zu bewältigen, insbesondere, wenn es zu kritischen Situationen komme. Er zeige immer noch eine klare Tendenz für impulsives und unbeherrschtes Handeln und es bestehe bei ihm weiterhin ein hoher Behandlungsbedarf. Der Sachverständige stelle fest, dass die aktuelle Stressbewältigung des Beschwerdeführers im Falle einer Entlassung in die Freiheit nicht ausreichen würde, um den zu erwartenden Stressoren entsprechend entgegenwirken zu können. Eine langsame Sozialisierung und (schrittweise) Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die künftigen Stressoren sei auch ihrer Ansicht nach - so die Vorinstanz - von höchster Wichtigkeit. Als unabdingbar erweise sich dabei auch die Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz, womit ebenso die Totalabstinenz von Cannabis gemeint sei. Der Beschwerdeführer zeige diesbezüglich ein ambivalentes Verhalten, das darauf schliessen lasse, dass er die Notwendigkeit einer Totalabstinenz sowohl von (jeglichen) Drogen als auch von (jeglichem) Alkohol nach wie vor nicht einsehe und eine solche gestützt darauf immer noch nicht zweifelsfrei bestätigt werden könne. Eine Totalabstinenz sei jedoch unerlässlich und prognoserelevant, zumal im Gutachten prognostiziert werde, dass das Risiko für Gewaltdelikte, die eine schwere körperliche Schädigung des Opfers nach sich ziehen könnten, beim Beschwerdeführer als hoch zu beurteilen sei, sofern er zum jetzigen Zeitpunkt bedingt entlassen würde, dies insbesondere, wenn es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers erweise sich angesichts der mehrfachen Disziplinierungen nicht als unproblematisch. Vollzugslockerungen hätten ihm bisher noch nicht gewährt werden können, weshalb auch seine Steuerungsfähigkeit in einem weniger strukturierten Setting noch nie habe überprüft werden können. Gegen eine bedingte Entlassung spreche aktuell auch die zukünftige Lebenssituation des Beschwerdeführers. Insgesamt sei sie, so die Vorinstanz, vom künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers (noch) nicht überzeugt. Es bestehe weiterhin eine hohe Behandlungsbedürftigkeit, sodass ein strukturiertes Setting unabdingbar sei, um mittels weiterer Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortsetzen zu können und dadurch das Rückfallrisiko für die Begehung neuerlicher Gewaltdelikte (weiter) minimieren zu können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer auch im eng strukturieren Rahmen nach wie vor von Drogen (Cannabis) nicht totalabstinent sei und dies - ebenso in Bezug auf Alkohol - in Zukunft auch nicht sein wolle, bestehe die ernsthafte Gefahr für weitere Gewaltdelikte, die geeignet seien, die psychische und physische Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Eine günstige Prognose, wie sie Art. 64a Abs. 1 StGB verlange, sei aus diesen Gründen nicht zu bejahen (Beschluss S. 24 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Es muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begehen könnte, welche geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; 135 IV 49 E. 1.1.2.2; Urteile 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5; 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.1; 6B_823/2018 vom 12. September 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.2; 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 I 259; 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einerseits mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) sowie mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB mit Hinweis auf Art. 65 Abs. 1 StGB).  
 
2.3.3. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. November 2021 noch die vorinstanzliche Beurteilung, wonach dieses schlüssig und darauf abzustellen ist (Beschluss S. 18 f.), kritisiert. Folglich ist bei der nachfolgenden Beurteilung darauf abzustellen.  
 
2.4.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die gutachterlich attestierte Rückfallgefahr, das bisherige Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, den (fehlenden) Erfahrungen mit Vollzugslockerungen und der zukünftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer könne keine, für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendige, günstige Prognose gestellt werden. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 24 ff.).  
 
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorwirft, es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn sie von einer ernsthaften Gefahr für weitere Gewaltdelikte ausgehe, ist dies ebenso unbegründet wie sein Einwand, die Bedeutung, welche die Vorinstanz dem THC- und Alkoholkonsum beimesse, lasse sich medizinisch und gutachterlich nicht abstützen (Beschwerde S. 9 f.).  
Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass bei einem Vollzug in der FPA Pöschwies bzw. einer damit vergleichbaren Anstalt oder einer Massnahmeninstitution das Risiko für unmittelbar drohende Gewaltdelikte als niedrig zu beurteilen wäre, aber auch für Delikte, die eine schwere körperliche Schädigung des Opfers zufolge haben könnten. Hingegen wäre bei einer Entlassung aus der Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt das Risiko für Gewaltdelikte, die eine schwere körperliche Schädigung des Opfers nach sich ziehen könnten, als hoch zu beurteilen, dies insbesondere auch, falls es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte. Ein allfälliger relevanter Suchtmittelkonsum würde erneut zur Akzentuierung der problematischen PersönIichkeitsanteile des Beschwerdeführers führen und auch die bisherigen therapeutischen Fortschritte sehr rasch zunichtemachen. Daher sei die Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz, inklusive von Cannabis, unerlässlich (kantonale Akten, pag. 841). 
Damit ergibt sich aus dem Gutachten einerseits, dass vom Beschwerdeführer in Freiheit zurzeit ein hohes Risiko für schwere Gewaltdelikte ausgeht, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz das Risiko als ernsthaft bezeichnet. Andererseits hält der Sachverständige ausdrücklich fest, dass die Abstinenz von Alkohol und Drogen für die Bewährung des Beschwerdeführers unerlässlich sei (siehe auch kantonale Akten, pag. 833, 847, 959). Schliesslich legt er im Gutachten auch anschaulich und nachvollziehbar dar, welchen Einfluss der Alkohol- und Drogenkonsum auf die psychische Störung des Beschwerdeführers hat und weshalb es notwendig ist, dass er abstinent bleibt. Folglich erweist sich dessen Einwand, die Vorinstanz verlange von ihm zu Unrecht eine totale Alkohol- und Drogenabstinenz, obwohl der Konsum von Alkohol nicht verboten sei, als unbegründet (Beschwerde S. 9 f.). 
Der Beschwerdeführer vermag mit der Wiedergabe seiner gegenüber dem Sachverständigen getätigten Aussage, wonach er (im Falle einer bedingten Entlassung) sicherlich nicht täglich kiffen und von harten Drogen sowie hartem Alkohol wie Schnaps die Finger lassen würde, nicht darzulegen, dass die vorinstanzliche Annahme, er wolle in Zukunft von Cannabis und Alkohol nicht totalabstinent leben, absurd sei (vgl. Beschwerde S. 10). Als übertrieben und unbegründet erweist sich ferner der Vorwurf, die Vorinstanz erwarte, dass der Beschwerdeführer den Vollzug als Heiliger verlasse (Beschwerde S. 8 f.). Auch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss und dem Gutachten hinreichend, weshalb der Beschwerdeführer therapiebedürftig ist und welcher Art der Behandlung er bedarf (vgl. Beschwerde S. 9; Beschluss S. 25; kantonale Akten, pag. 799 ff., 833 ff., 845 f., 959 f.). 
 
2.4.4. Grundsätzlich nicht zu kritisieren ist sodann, wenn die Vorinstanz festhält, dass dem Beschwerdeführer bisher noch keine Vollzugslockerungen hätten gewährt werden können, weshalb auch seine Steuerungsfähigkeit in einem weniger strukturierten Setting noch nie habe überprüft werden können (Beschluss S. 27). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Entlassung unmittelbar aus der Verwahrung in die Freiheit praktisch kaum denkbar (Urteile 6B_710/2020 vom 16. November 2020 E. 4.3; 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Es braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, ob dem Beschwerdeführer die (beantragten) Vollzugslockerungen bisher zu Unrecht verweigert wurden (vgl. Beschwerde S. 7; siehe auch hiervor E. 1). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass bisher keine Erfahrungen in einem gelockerten Setting vorliegen, bei der Beurteilung der Prognose berücksichtigt.  
 
2.4.5. Was die Frage der zukünftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers bzw. dessen Empfangssetting betrifft, erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz verletze den Gehörsanspruch und verhalte sich treuwidrig, als unbegründet (Beschwerde S. 8). Nicht ersichtlich ist zunächst, welche seiner an den Sachverständigen zu stellenden Fragen im Schreiben vom 14. Dezember 2021 der Beschwerdeführer als "Fragen zum Empfangssetting" verstanden haben will. Dem Aufbau der Beschwerde folgend müsste damit die Frage nach den für die Vermeidung eines Rückfalls notwendigen strukturierenden Rahmenbedingungen (in Bezug auf Arbeit, Beschäftigung, Wohnen, Bewährungshilfe, Auflagen und Weisungen etc.) im Falle einer bedingten Entlassung gemeint sein. Diese Frage hat die Vorinstanz wörtlich dem Sachverständigen unterbreitet, wobei sie - zulässigerweise - den Kommentar des Beschwerdeführers weggelassen hat (vgl. kantonale Akten, pag. 895 und 947). Hiervon scheint denn der Beschwerdeführer auch selbst auszugehen, führt er doch nur eine Seite weiter aus, die Vorinstanz habe dem Sachverständigen die Fragen betreffend Empfangsraum zwar unterbreitet, jedoch zugelassen, dass diese unbeantwortet bleiben (Beschwerde S. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Sachverständige in seiner Antwort ausführt, die Frage einer bedingten Entlassung müsse nicht von strukturierenden Rahmenbedingungen abhängig gemacht werden, sondern vielmehr von den Fortschritten, die der Beschwerdeführer in der weiteren Therapie erzielen sollte. Ferner legt er (erneut) dar, dass und weshalb die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus gutachterlicher Sicht noch nicht erreicht seien (kantonale Akten, pag. 957 ff.). Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich nachvollziehbar, weshalb er sich nicht zu den strukturierenden Rahmenbedingungen äussert. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Bestimmung die Vorinstanz verletzen soll, indem sie beim Sachverständigen nicht erneut nachfragte.  
 
2.4.6. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Einwand, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einerseits eine schlechte Legalprognose stelle und ihm andererseits die Kosten auferlege, was darauf hindeute, dass sie (die Vorinstanz) von einer sehr guten Legalprognose ausgehe (Beschwerde S. 8). Mit seinen ironischen Ausführungen genügt der Beschwerdeführer den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.7. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht zudem zusammengefasst geltend, seine Verwahrung sei unverhältnismässig, da ihm seine Freiheit seit 22 Jahren entzogen sei, obwohl er lediglich zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Verweigerung der bedingten Entlassung bzw. die Aufrechterhaltung der Verwahrung erweise sich noch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als 21 Jahren im Vollzug, was angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbestrittenermassen als äussert lange zu bezeichnen sei. Der Eingriff in seine Rechte wiege damit besonders schwer und sein Anspruch auf Freiheit gewinne zunehmend an Gewicht. Allerdings liessen die schlechte Legalprognose, die nach wie vor nicht bewältigte Cannabisproblematik und die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen sowie dissozialen Anteilen und die (immer noch) hohe Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers seinen Freiheitsanspruch trotz bereits ausserordentlich langer Vollzugsdauer in den Hintergrund treten. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität sei eminent. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne der von ihm ausgehenden Gefahr zurzeit auch nicht mit anderweitigen Vorkehrungen begegnet werden, beispielsweise, in dem er mittels Weisungen und Kontrollen überwacht würde. Allfälligen Vollzugslockerungen - und somit erst recht einer bedingten Entlassung - habe zwingend eine stationäre therapeutische Massnahme vorauszugehen, in der deutlich werde, dass der Beschwerdeführer die Behandlungsziele erkannt sowie akzeptiert habe und die therapeutische Aufgabenstellung innerhalb der Massnahme anpacke. Vor dem Hintergrund, dass das Rückfallrisiko durch eine stationäre therapeutische Massnahme weiter minimiert werden könne, erweise sich die Verwahrung noch als verhältnismässig (Beschluss S. 30 ff.).  
 
3.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB müssen stets vorliegen und nach der Rechtsprechung auch im Rahmen von Folgeentscheidungen beachtet werden. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (vgl. Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 4.2; 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.3; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.2; 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3; 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 203).  
Bei der im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 4.2; 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2.3; ausführlich hierzu: Urteil 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Als unbegründet erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz vergesse zu prüfen, ob die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verletzt sei (Beschwerde S. 12, Replik S. 6 f.). Die Vorinstanz wiegt die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers gegeneinander ab. Sie gelangt nach ausführlicher Begründung zum Schluss, dass der Eingriff in seine Rechte besonders schwer wiege und sein Anspruch auf Freiheit zunehmend an Gewicht gewinne, das eminente öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität diesen jedoch überwiege (Beschluss S. 30 ff.). Damit prüft sie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und begründet ihre Beurteilung hinreichend.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 21 Jahren im Freiheitsentzug befindet, was - auch mit Blick auf die ausgefällte Strafe von 24 Monaten - aussergewöhnlich lang ist. Der Freiheitsentzug übersteigt selbst die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe von grundsätzlich 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Tat im noch jugendlichen Alter von 19 Jahren und unter massivem Drogen- und Alkoholeinfluss begangen hat. Der Beschwerdeführer war folglich mehr als sein halbes Leben lang seiner Freiheit entzogen. Mit der Vorinstanz wiegt der Eingriff in seine Rechte besonders schwer und sein Anspruch auf Freiheit gewinnt zunehmend an Gewicht (vgl. Beschluss S. 30). Der massive Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist mit dessen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Ohne seine Taten bagatellisieren zu wollen, ist festzustellen, dass sie sich eher im unteren Bereich der Anlassdelikte für eine Verwahrung bewegen. Jedoch geht der Beschwerdeführer bei seinen diesbezüglichen Ausführungen fälschlicherweise davon aus, das Sachgericht habe keine Verminderung seiner Schuldfähigkeit festgestellt bzw. diese bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 11). Aus dem Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 21. November 2000 ergibt sich klar, dass das Gericht die Strafe gestützt auf Art. 11 und 66 aStGB milderte, weil die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den Körperverletzungsdelikten gemäss Gutachten zur Tatzeit in mittlerem bis schwerem Grad beeinträchtigt war (Vollzugsakten, pag. 144, 149). Ebenso ergibt sich aus dem genannten Urteil, dass der Beschwerdeführer gewaltsam auf vier Menschen losgegangen ist und davon zwei verletzt hat, sowie dass er grosses Glück hatte, dass nicht mehr passiert ist (Vollzugsakten, pag. 148 f.). Damit erweist sich sein Einwand, weder dem Urteil noch den Akten lasse sich entnehmen, es sei blosser Zufall gewesen, dass niemand schwerer verletzt worden sei (Beschwerde S. 11), als falsch. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bzw. dem Gutachten sind vom Beschwerdeführer in Freiheit (weitere) Gewaltdelikte zu erwarten, die eine schwere körperliche Schädigung eines Opfers nach sich ziehen können. Betroffen ist damit das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität. Die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten erweisen sich im Verhältnis zu anderen denkbaren Anlasstaten für eine Verwahrung als mittelschwer. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Ausmass der Gefährdung angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anlasstat unter anderem wegen erheblichen Drogen- und Alkoholeinflusses begangen hat, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Risiko für erneute Gewalttaten bei ihm insbesondere bei einem allfälligen Drogen- oder Alkoholrückfall als hoch eingestuft wird, aufgrund der noch nicht vorliegenden Totalabstinenz des Beschwerdeführers als stark ausgeprägt einstuft. Ferner erwägt sie nachvollziehbar, der Umstand, dass es ohne erkennbaren Grund zur Anlasstat gekommen sei und die Schwelle für aggressives sowie gewalttätiges Verhalten beim Beschwerdeführer weiterhin gering sei, spreche ebenfalls für eine stark ausgeprägte Gefährdung (Beschluss S. 31 f.). Schliesslich ist der Eingabe der BVD vom 11. Januar 2023 zu entnehmen, dass diese mittlerweile beim zuständigen Gericht den Antrag gestellt haben, anstelle der Verwahrung nachträglich gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen. Diese Entwicklung ist zu begrüssen, wobei mit dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar ist (vgl. Replik S. 1), weshalb die BVD dies nicht bereits früher gemacht haben. Die Empfehlung des Sachverständigen war ihnen seit Ende November 2021 bekannt und der vorinstanzliche Beschluss, mit der Anweisung an die BVD, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen, datiert vom 18. Juli 2022. Angesichts der vom Beschwerdeführer in Freiheit ausgehenden Gefahr für das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität erscheint die Verwahrung zurzeit im Hinblick auf die Dauer des mit ihr einhergehenden Freiheitsentzugs gerade noch als verhältnismässig.  
 
3.4.3. An dieser Einschätzung vermag der implizite Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen nicht um eine mildere Massnahme handelt, da sie (ebenfalls) im geschlossenen Rahmen vollzogen würde, nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass die Intensität der beiden Massnahmen aufgrund des damit verbundenen Freiheitsentzugs zunächst vergleichbar sind. Allerdings unterscheiden sie sich in der Zielsetzung und in den Perspektiven, welche die betroffene Person hat. Zeigt sich diese motiviert und kann sie Fortschritte in der Therapie erzielen, können Vollzugsöffnungen in der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen in der Regel schneller erzielt werden als in der Verwahrung. Auch richtet sich die bedingte Entlassung nach jeweils unterschiedlichen Verfahrensvorschriften und Kriterien (vgl. Urteil 6B_1360/2020 vom 18. März 2021 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzugsverlauf und den verschiedenen Umwandlungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblickt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits erscheint sie in diesem Punkt nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Andererseits erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht; die Vorinstanz äussert sich jedenfalls nicht dazu und er rügt in diesem Zusammenhang keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet. Die verschiedenen Umwandlungen sind Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (vgl. BGE 145 IV 164 E. 1.7 mit Hinweisen) und verletzen Art. 3 EMRK nicht.  
 
3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Anweisung, die BVD sollen umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB prüfen (Beschluss S. 33), kritisiert, ist die Beschwerde in diesem Punkt aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Antrags der BVD gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie die BVD anweist, ihrer gesetzlichen Pflicht nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB nachzukommen. Nicht weiter einzugehen ist auf den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, eine allfällige Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme wäre nicht mit der EMRK vereinbar (Beschwerde S. 13 f., Replik S. 1 und 4), zumal er diesen nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verwahrung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Dauer des mit ihr einhergehenden Freiheitsentzugs gerade noch als verhältnismässig erweist.  
 
4.  
Da die Beschwerde im Hauptpunkt (bedingte Entlassung aus der Verwahrung, vgl. E. 2 f.) abzuweisen ist, ist der explizit lediglich eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung zwecks Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 21 sowie Art. 31 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21), indem sie seine Ergänzungsfragen an den Gutachter entweder ablehne oder bis zur Unkenntlichkeit abändere und keine mündliche sowie öffentliche Verhandlung durchführe (Beschwerde S. 24 ff.). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann indes nur prüfen, ob durch seine Anwendung Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Das kantonale Gesetzesrecht stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 BGG), keinen Beschwerdegrund dar. Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.1). 
Die Beschwerde genügt in diesem Punkt weitestgehend den (qualifizierten) Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblickt, dass die Vorinstanz seine Ergänzungsfragen an den Gutachter entweder abgelehnt oder abgeändert habe, ergibt sich aus seinen Ausführungen weder, welche Ergänzungsfragen konkret betroffen seien, noch setzt er sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz auseinander (vgl. Beschluss S. 7 mit Hinweis auf die Verfügung vom 4. Januar 2022 [kantonale Akten, pag. 945 ff.]) oder zeigt auf, dass bzw. inwiefern diese Recht verletzt. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Art. 6 EMRK beschränkt sich der Beschwerdeführer grösstenteils darauf, das vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, weshalb auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht mehr um eine gegen ihn erhobene Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht, sondern um die bedingte Entlassung aus der Verwahrung, mithin einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs (vgl. Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.4; 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 7.4; je mit Hinweisen). Ferner hat das Bundesgericht entschieden, dass in einem Verfahren, in dem die Vorinstanz gemäss Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB prüft, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist, ein zwingender Anspruch weder auf eine nochmalige persönliche, mündliche Anhörung durch das Gericht noch auf eine öffentliche Verhandlung besteht (BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Ebenso wenig ist der Beschwerde zu entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich anwendet, zumal sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt (vgl. Beschluss S. 7 mit Hinweis auf die Verfügung vom 14. Juni 2022 [kantonale Akten, pag. 1091 ff.]). Im Übrigen gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (Vollzugsakten, pag. 1584 ff. und 1633 ff.). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots bis zum ersten vorinstanzlichen Entscheid und rügt, auch im zweiten Beschwerdeverfahren habe die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt.  
 
5.2. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist.  
Die Frage, welche Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten des Betroffenen (BGE 117 Ia 372 E. 3a) und, dass sich die Verfahrensdauer nicht für alle Arten der Freiheitsentziehung nach den gleichen Massstäben beurteilt (BGE 127 III 385 E. 3a). Dabei ist nach der Natur der Freiheitsentziehung zu differenzieren (zum Ganzen Urteile 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen, unter anderem auf die Rechtsprechung des EGMR). 
Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
Dabei ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen Rechnung zu tragen. Als Folgen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). 
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). 
 
5.3. Die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen schriftlichen Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung vom 16. Dezember 2019 und dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2022 beträgt zwei Jahre und sieben Monate, wobei das verwaltungsinterne Verfahren sechs Monate, das erste vorinstanzliche Verfahren knapp acht Monate, das (erste) bundesgerichtliche Verfahren eineinhalb Monate und das zweite vorinstanzliche Verfahren 13 ½ Monate dauerten. Das Bundesgericht hat bereits im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass sich die Verfahrensdauer bis zum ersten vorinstanzlichen Entscheid nicht mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren lässt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz dauerte auch das zweite Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die "kurze Frist" zu lange. Dabei wird nicht übersehen, dass die Vorinstanz ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt hat. Auf die Erstellung des Gutachtens und die Beantwortung der Ergänzungsfragen entfallen jedoch "lediglich" sieben, der insgesamt 13 ½ Monate. Während die Dauer bis zur Beauftragung des Gutachters von knapp eineinhalb Monaten und die Dauer vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zum vorinstanzlichen Beschluss von einem Monat nicht zu beanstanden ist, muss die Dauer vom Beginn des Schriftenwechsels bis zu der Feststellung von dessen Abschluss von gut vier Monaten als mit dem Beschleunigungsgebot in einem Verfahren auf bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als nicht vereinbar bezeichnet werden. Soweit sich die Vorinstanz auf das Urteil 6A.63/2001 vom 6. August 2001, in dem die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Gesamtverfahrensdauer von 18 Monaten verneint wurde, bezieht, lässt sie ausser Betracht, dass in diesem Verfahren zwischen der Gesuchseinreichung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 18 Monate lagen, während vorliegend alleine das zweite vorinstanzliche Verfahren 13 ½ Monate dauerte. Von der Gesuchseinreichung bis zum (zweiten) vorinstanzlichen Beschluss verstrichen vorliegend, wie bereits ausgeführt, zwei Jahre und sieben Monate. Ferner übersieht die Vorinstanz, dass sich die Rechtsprechung seit dem von ihr zitierten Urteil weiterentwickelt hat und strenger geworden ist (vgl. zur Rechtsprechung des EGMR Urteile 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.5; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2), weshalb das genannte Urteil nicht unbesehen der seither ergangenen Urteile des Bundesgerichts und des EGMR herangezogen werden kann.  
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich sowohl die Dauer des ersten - was die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss bereits festhält - als auch des zweiten vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und damit auch die gesamte Verfahrensdauer seit der Einreichung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren lässt. 
 
5.4. Die erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer auszusprechenden Entschädigung zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur neuen Beurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei auch die relativ lange Dauer des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen ist. Damit braucht auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Höhe der ihm für die Verletzung des Beschleunigungsgebots im ersten vorinstanzlichen Verfahren ausgesprochenen Entschädigung nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz hat die Verletzung des Beschleunigungsgebots ferner im Dispositiv ihres neuen Beschlusses festzuhalten.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verlegung der Verfahrenskosten und der Entschädigung vor der Vorinstanz nicht einzugehen. Die Vorinstanz wird die Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots neu festsetzen und begründen müssen. Dies kann sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirken. Jedenfalls hat die Vorinstanz die Gelegenheit, sich mit der in der Beschwerde in Strafsachen erhobenen Kritik des Beschwerdeführers an ihrer Kosten- und Entschädigungsverlegung auseinanderzusetzen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 8 und 11 des vorinstanzlichen Beschlusses sind aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 8 und 11 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2022 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkam mer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres