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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_367/2020  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. März 2020 (810 19 211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) widerrief am 29. November 2018 die Niederlassungsbewilligung des tschadischen Staatsangehörigen A.________ (geboren 1971) und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2019 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 13. August 2019 nicht ein. Er ging davon aus, dass die Beschwerdefrist verpasst worden sei. Ferner lehnte der Regierungsrat das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
B.   
A.________ gelangte hiergegen an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (im Weiteren auch: Kantonsgericht). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zusammen mit der Beschwerdebegründung reichte er u.a einen Mietvertrag, die Krankenkassenpolice sowie einen Kontoauszug vom 19. Oktober 2019 ein. Am 22. Oktober 2019 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ darauf hin, dass er die inhaltlichen Anforderungen an das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht erfülle und forderte ihn auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig darzulegen und zu belegen. Für den Säumnisfall drohte es ihm an, das Gesuch abzuweisen. Am 4. November reichte A.________ das ausgefüllte Formular sowie Lohnabrechnungen und die Steuerveranlagung 2017 zuhanden des Kantonsgerichts ein. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts wies am 27. November 2019 A.________s Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Die hiergegen gerichtete Einsprache an die Kammer des Kantonsgerichts blieb ohne Erfolg (Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. März 2020). 
 
C.   
Vor Bundesgericht beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. März 2020 sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. Nicolas Rou let als Advokaten für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Eventuell sei seine finanzielle Bedürftigkeit festzustellen und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen oder subeventuell zur neuen Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Während die Vorinstanz unter Verweis auf ihr Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. August 2020 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen Zwischenentscheid dar. Als solcher kann er selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.1). Dies trifft auch auf den hier in Frage stehenden Zwischenentscheid zu. Mit dem angefochtenen Beschluss verweigerte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Interessen ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken.  
 
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 und Urteil 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.1). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Erteilung oder die Verlängerung, sondern um den Widerruf einer bereits gewährten Bewilligung. Die Beschwerde bleibt in diesem Zusammenhang zulässig, soweit die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - nach wie vor Rechtswirkungen entfalten würde. Dies ist bei der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Fall (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). 
 
1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.  
 
1.4. Für die (hilfsweise erhobene) Verfassungsbeschwerde bleibt gemäss Art. 113 BGG kein Raum, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).  
 
2.   
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). 
 
3.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu verweigern, zu Recht bestätigt hat. 
 
3.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch § 22 des Gesetzes (des Kantons Basel-Landschaft) vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 ZPO (als ergänzendes kantonales Recht) geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
 
3.2. Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und (allenfalls) ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164).  
 
3.3. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat die entscheidende Behörde rechtsprechungsgemäss der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Die gesuchstellende Partei muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen, worauf diese einander gegenübergestellt werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteile 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.4. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft begründet seinen Entscheid insbesondere damit, der Beschwerdeführer habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig dargelegt. Auf dem Gesuchsformular hätten zum massgebenden Zeitpunkt effektive monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 1'310.40 einem Einkommen von Fr. 1'042.15 gegenüber gestanden, wobei keine zu verbrauchenden Ersparnisse vorhanden und keine Schulden geäufnet worden seien. Auf diese offensichtliche Diskrepanz hätte der Beschwerdeführer weiter eingehen müssen. Die Behauptung, dass ihn seine Lebenspartnerin finanziell unterstütze, erfolge erst in der Einsprache und damit verspätet. Er habe nicht nachvollziehbar aufgezeigt und belegt, dass ihn diese unterstütze, obschon er wohl gerade deshalb in der Lage sei, die sein Einkommen übersteigenden Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Überdies habe er seine Vermögensverhältnisse nicht ordnungsgemäss deklariert, indem er beim Formularfeld "Wertschriften" einen Strich angebracht habe; er erwecke damit bewusst den Eindruck, über keine Wertschriften zu verfügen, obschon er ein Konto besitze, wenn auch mit einem Negativsaldo. Der Beschwerdeführer habe sich somit bewusst intransparent verhalten und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen insbesondere ein, er verfüge über ein Einkommen von netto Fr. 1'042.15 und monatliche Auslagen von Fr. 1'310.--. Dies habe er mit den Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 2019 belegt. Weiter verfüge er über keinerlei Vermögen, was er in der Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2019 ausgeführt und mit einem Kontoauszug belegt habe. Deshalb habe er im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Rubrik Wertschriften durchgestrichen. Er habe weder seine Schulden, noch die unregelmässige finanzielle Unterstützung durch seine Lebenspartnerin in seinem Gesuch unterschlagen wollen, denn die beiden Tatsachen seien bereits vor Gesuchstellung aktenkundig gewesen. Die Unterstützung seiner Lebenspartnerin gehe denn auch aus den Lohnabrechnungen hervor. Im Schreiben des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2019 sei noch nicht vorgebracht worden, er habe nicht plausibel aufgezeigt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Damit habe das Kantonsgericht den Eindruck erweckt, es bestehe lediglich auf die Einreichung des ausgefüllten Gesuchs sowie den Belegen zum Einkommen, nicht jedoch auf weitere Ausführungen dazu, wie er für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Folglich habe er darauf vertraut, mit den am 4. November 2019 nachgereichten Belegen die Anforderungen an die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erfüllen. Er habe seine Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt; es wäre vielmehr am Kantonsgericht gelegen, ihn zu spezifischen Ausführungen zu seinem Lebensunterhalt anzuhalten.  
 
3.6. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, wie sie die Vorinstanz angenommen hat, lässt sich vorliegend nicht erkennen:  
 
3.6.1. In der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung geltend, er verdiene monatlich brutto Fr. 1'142.20. Dem stehe ein Bedarf von Fr. 2'160.40 (Grundbedarf Fr. 850.--, Miete Fr. 750.--, Krankenkasse Fr. 480.-- sowie das Abonnement für den öffentlichen Verkehr Fr. 80.--) gegenüber. Er legte eine Kopie des Mietvertrags vom 28. Juli 2012, eine Kopie seiner Krankenkassenpolice sowie einen Kontoauszug vom 1. Oktober 2019 mit einem Negativsaldo von Fr. 22.77 bei. Nachdem ihn das Kantonsgericht mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 aufgefordert hatte, das Gesuchsformular auszufüllen sowie Belege zu seinem Einkommen und die letzte definitive Steuerveranlagung einzureichen, liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht das ausgefüllte und unterschriebene Gesuchsformular, Lohnabrechnungen von Mai bis Oktober 2019 sowie die Steuerveranlagung 2017 inkl. Veranlagungsdetails zukommen. Das Kantonsgericht verfügte damit über die eingeforderten Unterlagen. Soweit sich aus dem Vergleich zwischen den Einnahmen und den Ausgaben - wie hier - ein Manko ergibt, ist grundsätzlich von einer Bedürftigkeit auszugehen, auch wenn keine expliziten Angaben gemacht werden, wie dieses gedeckt wird (vgl. Urteil 9C_568/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3).  
 
3.6.2. Es liegt keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit vor, wenn der Beschwerdeführer die Rubrik "Schulden" im Gesuchsformular offengelassen hat, zumal ihm der Widerruf seiner Niederlassung insbesondere deswegen droht und die Bedürftigkeit bereits ohne deren Angabe grundsätzlich erstellt ist. Auch der fehlende explizite Hinweis im Gesuchsformular, von seiner Lebenspartnerin sporadisch finanziell unterstützt zu werden, verletzt seine Mitwirkungsobliegenheit nicht: Dem Gesuchsformular lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau (als Freundin bezeichnet) im selben Haushalt wohnt. Diesem Umstand hat er bei der Berechnung seines Grundbedarfs Rechnung getragen, indem er den hälftigen Ehegattengrundbetrag in der Höhe von Fr. 850.-- eingesetzt hat. Insofern kann ihm diesbezüglich keine mangelnde Transparenz vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, besteht keine gesetzliche Unterstützungspflicht von Konkubinatspaaren im Zusammenhang mit der unentgeltlichenRechtspflege (vgl. Urteile 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.3; 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.3). Dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers diesen dennoch unregelmässig finanziell unterstützte, ist aus den dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beigelegten Lohnabrechnungen von Juni bis Oktober 2019 ersichtlich. So zog sie dem Beschwerdeführer im Juni 2019 die Wohnungsmiete in der Höhe von Fr. 750.-- und in den Monaten Juli bis Oktober 2019 die Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 480.-- als Gehaltsanteil vom Brutto-Lohn ab. Folglich hat der Beschwerdeführer aufgezeigt und auch belegt, dass ihn seine Lebenspartnerin sporadisch finanziell unterstützte.  
 
3.6.3. Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse reichte der Beschwerdeführer bereits zusammen mit der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht einen Auszug seines Kontos ein und wies einen Negativsaldo aus. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass er auf dem Gesuchsformular die Rubrik "Vermögenswerte" durchgestrichen hat, nur dahingehend zu verstehen, dass er über kein Vermögen verfügt. Auch diesbezüglich war der Beschwerdeführer transparent.  
 
3.6.4. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe es in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, verletzt sie Art. 29 Abs. 3 BV. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Treu und Glauben.  
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu prüfen und hernach erneut über das Gesuch zu befinden haben. 
Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG e contrario). Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer