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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.211/2002 /sta 
 
Urteil vom 31. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Auslieferung an Italien - B 128 715/04 ANS/VOM/BRV 314, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 19. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die italienischen Strafjustizbehörden ermitteln gegen die US-amerikanische Staatsangehörige X.________ sowie 123 weitere Personen wegen des Verdachtes der kriminellen Vereinigung und der Hehlerei an archäologischen Kulturgütern und Wertgegenständen. Gestützt auf einen (von Interpol Rom übermittelten) Haftbefehl des Untersuchungsrichters am Gericht von Foggia/I vom 1. August 2001 wurde X.________ am 1. Oktober 2001 (an ihrem Wohnort im Kanton Zürich) verhaftet und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Oktober 2001 widersetzte sich die Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach Italien. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen sie. Am 16. und 17. Oktober 2001 erfolgte (in Anwesenheit von italienischen Ermittlungsbeamten) eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten der Verfolgten sowie die Beschlagnahme von antiken Wertgegenständen. 
B. 
Ein Haftentlassungsbegehren von X.________ wies das BJ mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 14. November 2001 gut, worauf die Verfolgte am 15. November 2001 (gegen eine Kaution von CHF 50'000.-- sowie Hinterlegung von Reisepass und Ausweispapieren) aus der Auslieferungshaft entlassen wurde. 
C. 
Mit diplomatischer Note vom 22. Oktober 2001 ersuchte die italienische Botschaft in Bern um Auslieferung der Verfolgten bzw. Beschlagnahme und Sachauslieferung von archäologischen Kulturgütern und Wertgegenständen. Das BJ bewilligte mit Verfügung vom 19. September 2002 die Auslieferung der Verfolgten an Italien. Ein Entscheid über das Sachauslieferungsbegehren ist noch nicht ergangen. 
D. 
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2002 (ergänzt am 21. Oktober 2002) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Auslieferung. 
E. 
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 8. November 2002 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte (mit Ergänzung) am 10. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Italien richtet sich zunächst nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt. 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). 
2. 
Laut Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und in dessen Beilagen hätten in Italien zwei "kriminelle Vereinigungen" bestanden, welche den Zweck verfolgt hätten, aus verschiedenen Regionen Italiens stammende archäologische Gegenstände zu hehlen bzw. illegal ins Ausland zu schleusen. Mittelsmänner im In- und Ausland hätten Fundstücke (von teilweise hohem wirtschaftlichem und kunsthistorischem Wert) zum Verkauf angeboten, welche zuvor bei illegalen Ausgrabungen bzw. von lokalen "Grabräubern" gezielt gesucht worden seien. Gemäss italienischem Recht sei der italienische Staat Eigentümer solcher Fundstücke. Deren Herkunft sei mittels falscher Kaufs- und Verkaufsbestätigungen von Kunstgalerien in Grossbritannien, Frankreich, Belgien, der Schweiz, Spanien und Deutschland verschleiert worden. In der Schweiz gebe es Inhaber von Galerien sowie unverdächtige Kunstspezialisten, deren Aufgabe es gewesen sei, die Fundstücke zu "rezyklieren" bzw. in den legalen Markt einzuschleusen. Wichtigster Hehler und Chef der einen kriminellen Vereinigung sei A.________ gewesen. Beim Chef der zweiten Bande handle es sich um B.________. 
 
Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer Kunstgalerie in Zürich und gelte als Bezugsperson von A.________ bzw. als hehlerische "Endabnehmerin" wertvoller archäologischer Fundstücke. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Spuren der widerrechtlichen Herkunft dieser Gegenstände zu verschleiern. Insbesondere habe sie Kontakte zu internationalen Kunsthändlern und wichtigen Versteigerungshäusern gepflegt. Ausserdem habe sie über ein ausgedehntes Netz von italienischen Lieferanten verfügt, welche im illegalen Handel archäologischer Güter tätig gewesen seien. Insbesondere habe sie persönlich die Geschäfte mit den italienischen Schiebern C.________ und D.________ abgewickelt. 
 
Das Verhalten der Verfolgten sei nach italienischem Recht als Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ("associazione per delinquere", Art. 416 Abs. 1 CP ital.) bzw. als Kulturgüterhehlerei ("ricettazione", Art. 648 CP ital.) zu qualifizieren. 
3. 
Nach Auffassung des BJ "könnte ein solches Verhalten als Hehlerei unter Art. 160 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) subsumiert werden". Eine kriminelle Vereinigung nach italienischem Recht sei zwar "nicht mit dem Tatbestand der kriminellen Organisation nach schweizerischem Recht (Art. 260ter StGB) gleichzusetzen". Es komme jedoch "Mittäterschaft bei Hehlerei" in Frage. Soweit "die der Verfolgten vorgeworfenen Tathandlungen der Sachverhaltsdarstellung" des Ersuchens "entnommen werde können und diese auch nach schweizerischem Recht strafbar wären", bräuchten "die Funktionen und Aufgaben der anderen Mitbeteiligten nicht im Einzelnen beschrieben zu sein". Was die angeblichen Tathandlungen der Beschwerdeführerin betrifft, würden von den italienischen Behörden zwar "keine Transaktionen an einzelnen, genau bestimmbaren Fundobjekten beschrieben". Es liessen sich dem Ersuchen jedoch "die wesentlichen Elemente der grundsätzlichen Vorgehensweise (z.B. Verfolgte als Endabnehmerin der sich im Eigentum Italiens befindlichen Fundobjekte, Verschleierung von deren Herkunft mit Hilfe von gefälschten Verkaufs- und Kaufsbestätigungen)" entnehmen. 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Ersuchen selbst enthalte keine rechtliche Qualifikation des inkriminierten Sachverhaltes; beim Haftbefehl des Untersuchungsrichters am Gericht von Foggia vom 1. August 2001 handle es sich lediglich um eine Beilage zum Ersuchen. Selbst wenn angenommen würde, das Ersuchen sei hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen vollständig, werde darin der inkriminierte Sachverhalt nicht ausreichend umschrieben. Insbesondere finde sich im Ersuchen und dessen Beilagen "nicht der geringste Hinweis" auf die Zusammensetzung der angeblich illegal exportierten und hehlerisch gehandelten Gegenstände nach deren "Anzahl, Art und Wert". Es werde einzig auf eine "grosse Sammlung von C.________" hingewiesen, welche aber "ebenso wenig näher spezifiziert" werde. Sodann werde nicht beschrieben, wie die Fundgegenstände angeblich in die Schweiz gelangt seien, "also wer sie der Beschwerdeführerin wo und an welchen Daten übergeben haben soll", an wen diese weiter verkauft und was sie dabei erlöst habe bzw. wohin der Erlös geflossen sei. 
 
Ausserdem mangle es an der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Insbesondere habe der Staat Italien die Berechtigung seiner Vermögensansprüche nicht plausibel gemacht. Italien verbiete erst seit 1939 die Ausfuhr antiker Münzen. Da als angebliche Hehlerware nur Gegenstände ohne besonderen wissenschaftlichen Wert in Frage kämen, fehle es nach schweizerischem Recht an einem strafbaren Vermögensdelikt (Fundunterschlagung) als Vortat der angeblichen Hehlerei. Darüber hinaus drohe der Beschwerdeführerin im Falle einer Auslieferung eine menschenrechtswidrige Behandlung. Der italienische Staat sei in tausenden von Fällen wegen systematischer Prozessverschleppung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden. In Missachtung entsprechender Resolutionen des Europarates weigere sich der italienische Staat, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen. Angesichts der "masslosen" Haltung der bei der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme anwesenden italienischen Beamten (die für ca. 80% der Warenbestände der Beschwerdeführerin pauschale Vermögensansprüche des italienischen Staates geltend gemacht hätten) erscheine das Rechtshilfeersuchen zudem als unverhältnismässige "fishing expedition". 
 
Im Übrigen erscheine das Auslieferungsersuchen unverhältnismässig. Dabei sei auch den persönlichen, geschäftlichen und gesundheitlichen Nachteilen Rechnung zu tragen, welche eine Auslieferung nach sich zöge. Die Verfolgte wohne seit ihrer frühesten Kindheit in der Schweiz. Zur Klärung der in Italien untersuchten Fälle von illegalem Kulturgüterhandel genüge es, die Beschwerdeführerin nötigenfalls rogatorisch einzuvernehmen. Ausserdem sei bereits die rechtshilfeweise Beschlagnahme von 80% der Warenbestände der Verfolgten sowie von Geschäftsunterlagen erfolgt. Schliesslich macht die Verfolgte geltend, es werde ihr keine illegale Tätigkeit auf italienischem Hoheitsgebiet vorgeworfen. Da nach Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die schweizerische Strafrechtshoheit und Gerichtsbarkeit gegeben sei, bestehe für die Schweiz keine Auslieferungspflicht. Selbst im (unwahrscheinlichen) Falle einer Verurteilung dränge sich zumindest ein Strafvollzug bzw. eine Resozialisierung in der Schweiz auf. 
5. 
5.1 Das Auslieferungsbegehren hat unter anderem eine Darstellung der Handlungen zu enthalten, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung und ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe). 
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
5.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). 
5.3 Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). 
6. 
Die ersuchende Behörde wirft der Verfolgten die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ("associazione per delinquere") gemäss Art. 416 Abs. 1 des italienischen Strafgesetzbuches vor. Dem BJ ist darin zuzustimmen, dass dem Ersuchen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des schweizerischen Strafrechts (Art. 260ter Ziff. 1 StGB ) zu entnehmen sind (vgl. dazu BGE 128 II 355 E. 2.2-2.6 mit Hinweisen; s. auch BGE 125 II 569 E. 5c S. 574). Eine blosse Mehrheit von Personen, die gemeinsam (mittäterschaftlich oder in anderer Teilnahmeform) Straftaten begeht (z.B. Hehlerei oder Urkundenfälschung), stellt noch keine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB dar. 
7. 
Konkret wird der Verfolgten im Ersuchen vorgeworfen, sie habe zwischen 4. Oktober 2000 und 1. August 2001 Kontakte mit A.________ unterhalten, der als Hehler von antiken Kunstgegenständen aufgetreten sei, bzw. sie sei dessen "Bezugsperson" gewesen. Ausserdem habe sie mit C.________ und D.________, welche illegal mit archäologischen Gütern gehandelt hätten, persönlich Geschäftsbeziehungen unterhalten. Weitere konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass sie bei der Verschleierung der Herkunft illegal ausgeführter archäologischer Wertgegenstände bewusst mitgewirkt haben könnte, werden im Ersuchen und dessen Beilagen nicht genannt. Insbesondere wird nicht behauptet, sie selbst habe falsche Herkunftsbescheinigungen ausgestellt oder andere Urkundenfälschungen begangen. Ebenso wenig wird (ausdrücklich) behauptet, sie habe gewusst, dass es sich bei Teilen der von ihr angebotenen Kunstgegenstände um angebliche Hehlerware gehandelt hätte. Die einzelnen Gegenstände, an denen sich die Verfolgte der Hehlerei schuldig gemacht haben soll, werden im Ersuchen nicht konkret genannt bzw. spezifiziert. 
7.1 Im Ersuchen und dessen Beilagen wird nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in Italien Hehlerware entgegengenommen, selbst Kunstgegenstände hinausgeschmuggelt oder in Italien andere illegale Vorkehren getroffen hätte. Es wird hingegen geltend gemacht, ihre Galerie sei Endabnehmerin ("terminale") der illegal aus Italien exportierten antiken Fundgegenstände gewesen, und die Verfolgte habe (von der Schweiz aus) für die Verschleierung der illegalen Herkunft bzw. den Weiterverkauf gesorgt. 
7.2 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, (insbesondere) erwirbt oder veräussern hilft. Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch das Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt. Er hindert oder erschwert damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes, beispielsweise die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten (BGE 117 IV 445 E. 1b S. 446 f.; 116 IV 193 E. 2-3 S. 197 f., je mit Hinweisen). 
 
Als Vortat der Hehlerei kommt namentlich eine unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) in Frage (vgl. BGE 127 IV 79 E. 2a-b S. 81-83 mit Hinweisen). Nach diesem Tatbestand wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Da die Strafandrohung von Art. 137 Ziff. 1 StGB milder ist als diejenige von Art. 160 Ziff. 1 StGB, findet auf den betreffenden Hehler ebenfalls die Strafandrohung von Art. 137 Ziff. 1 StGB Anwendung (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 
7.3 In seinem Urteil 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 hatte das Bundesgericht ein Auslieferungsgesuch der Türkei wegen mutmasslicher Hehlerei an antiken Kunstgegenständen zu beurteilen, welche aus illegalen Ausgrabungen stammten. Dem Verfolgten wurde vorgeworfen, er habe unter anderem alte Münzen und einen antiken Grabstein gehehlt. Das Bundesgericht erwog, dass (gemäss Art. 724 Abs. 1 ZGB) archäologische Fundstücke von erheblichem wissenschaftlichem Wert in das Eigentum des Kantons gelangen, in dessen Gebiet sie gefunden werden. Nach herrschender Lehre erwerbe der Kanton in dem Augenblick privatrechtliches Eigentum daran, in dem irgend eine Person solche Antiquarien findet (Urteil 1A.215/2000, E. 4b; s. auch BGE 113 Ia 368 E. 6b S. 382 f.; vgl. Renato Ammann, Das Fundrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Diss. Zürich 1960, S. 92; Hans Leemann, Zürcher Kommentar zum ZGB, Art. 724 N. 13; Werner Scheurer, Berner Kommentar zum ZGB, Art. 723/724 N. 17, 26, 28; a.M. Peter Liver, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privatrecht V/1, Basel 1977, S. 367 Rz. 4, der dem Kanton nicht unmittelbar das Eigentum sondern nur ein Aneignungsrecht zuspricht). Für den Finder handle es sich in diesem Fall um fremde bewegliche Sachen. Eignet er sich diese in Bereicherungsabsicht an, weil er sie etwa verkaufen will, erfülle er den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), selbst wenn sich die archäologischen Gegenstände (von erheblichem wissenschaftlichem Wert) seit deren Auffinden in seinem Gewahrsam befanden bzw. das betreffende Grundstück in seinem Eigentum stand (Urteil 1A.215/2000, E. 4b, mit Hinweisen auf Jakob Elser, Die Fundaneignung nach Schweizerischem Strafrecht, Diss. St. Gallen 1912, S. 51 f.; Rosalie Frenkel, Das Delikt der Fundunterschlagung nach modernem Recht, Diss. Zürich 1910, S. 64 f.; Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Erste Hälfte, Berlin, 1937, S. 238; Paul Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale, Bd. I, S. 130). 
 
Der Umstand, dass allenfalls die Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 bzw. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Antragserfordernis) in Frage käme, stelle kein Auslieferungshindernis dar (Urteil 1A.215/2000, E. 4c/aa; vgl. Art. 35 Abs. 2 IRSG; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 84 f.). Ob antike Fundstücke von erheblichem wissenschaftlichem Wert seien, müsse allerdings durch ein Gutachten geklärt werden (Urteil 1A.215/2000, E. 4c/aa; vgl. auch Leemann, a.a.O., Art. 724 ZGB N. 10; Scheurer, a.a.O., Art. 723/724 ZGB N. 10). 
7.4 Der subjektive Tatbestand von 160 Ziff. 1 StGB verlangt, dass der Hehler weiss oder annehmen muss, dass die fraglichen Gegenstände durch ein Vermögensdelikt erlangt wurden (vgl. BGE 105 IV 303 E. 3a S. 305; 101 IV 402 E. 2 S. 405 f., je mit Hinweisen; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 5. Aufl., Bern 1995, §20 Rz. 18 f.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art.160 N. 12). 
 
Die im Ersuchen dargelegten Umstände, wonach die Beschwerdeführerin als spezialisierte Kunsthändlerin bzw. Numismatikerin antike archäologische Fundstücke zum Verkauf angeboten habe, die teilweise aus Italien stammten, und dass sie Kontakte zu internationalen Auktionshäusern gepflegt habe, vermögen keinen Verdacht strafbarer Handlungen gegen sie zu begründen. Es wird von der ersuchenden Behörde nicht ausdrücklich behauptet, die Verfolgte habe gewusst oder wissen müssen, dass es sich bei Teilen der von ihr angebotenen Kunstgegenstände um angebliche Hehlerware handelte. Ebenso wenig wird behauptet, die verdächtigten italienischen Kunsthändler seien der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt als mutmassliche Schieber bzw. Hehler bekannt gewesen oder sie habe damals aus anderen Gründen erkennen können, dass ihr Hehlerware angeboten worden sei. Dem gegenüber liegen Stellungnahmen von Behörden, Fachexperten und Berufsorganisationen bei den Akten, welche der Beschwerdeführerin die Anwendung von besonderer Sorgfalt bzw. hoher fachlicher und ethischer Standards bei der Abklärung der Herkunft von Antiken bescheinigen. Vor diesem Hintergrund erscheint schon der subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB zumindest fraglich. 
7.5 Der objektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB verlangt sodann, dass die gehehlten Gegenstände durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurden. In Frage kommt namentlich eine unrechtmässige Aneignung (Art.137 Ziff. 1 StGB) als Vortat der Hehlerei (vgl. BGE 127 IV 79 E. 2a-b S.81-83). 
7.5.1 Problematisch erscheint im vorliegenden Fall, dass das Ersuchen und dessen Beilagen keine näheren Angaben über die Gegenstände enthalten, bei denen die Verfolgte sich der (Teilnahme an) Hehlerei schuldig gemacht haben soll. Im 242 Seiten umfassenden Haftbefehl des Untersuchungsrichters am Gericht von Foggia vom 1. August 2001 ist im Zusammenhang mit der Verfolgten von einigen Statuen aus der Periode des Hadrian sowie einigen Dutzend antiken römischen Münzen die Rede, welche im Mai 2001 (an einem nicht näher bekannten Fundort) ausgegraben worden seien. Über die mutmassliche Herkunft der im Geschäft der Beschwerdeführerin beschlagnahmten 3'900 Münzen und 260 Terracotta-Figuren (laut Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um ca. 80% ihrer Warenbestände) wird im angefochtenen Entscheid des BJ nichts ausgeführt. Insbesondere wird nicht behauptet, dass die sichergestellten Statuen aus der Periode des Hadrian stammen würden (oder dass in anderer Hinsicht ein sachlicher Bezug zu den im Ersuchen genannten Gegenständen bestünde). Gemäss den bei den Akten befindlichen Gutachten lag nur bei einem kleinen Teil der beschlagnahmten Münzen der Prägeort im heutigen Italien. 
7.5.2 Da es bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes von Art. 160 Ziff. 1 StGB wesentlich auf den Gegenstand der inkriminierten Hehlerei ankommt, wirkt sich dieser Mangel an näheren Sachangaben für die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nachteilig aus. Zunächst erscheint fraglich, ob ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die hier fraglichen Münzen und Statuen der Republik Italien gehören bzw. dass sie illegal (bzw. nach 1939) aus Italien weggeschafft wurden. Der blosse Umstand, dass es sich laut Ersuchen um antike römische Münzen bzw. um Statuen aus der Periode des Hadrian gehandelt habe, reicht dafür jedenfalls kaum aus, zumal sich das römische Imperium im Altertum bekanntlich über grosse Teile Europas, Afrikas sowie Klein- und Mittelasiens erstreckte und der genaue Fundort der Münzen und Statuen laut Ersuchen nicht bekannt sei. 
 
Hinzu kommt, dass es sich um archäologische Objekte von erheblichem wissenschaftlichem Wert handeln müsste. Falls dieser nicht erstellt ist, läge nach schweizerischem Recht (nämlich gestützt auf Art. 724 Abs. 1 ZGB) kein staatliches Eigentum an herrenlosen Gegenständen und deshalb auch keine unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) als Vortat der mutmasslichen Hehlerei vor (vgl. dazu oben, E. 7.3). In dem im Urteil 1A.215/2000 (E. 4c/bb) beurteilten Fall stützte sich der Auslieferungsentscheid auf ein Gutachten, welches zum Schluss kam, dass die dort fraglichen antiken Fundgegenstände (aus der Türkei) von erheblichem archäologischem Wert waren. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Nachweis. 
 
Eine strafbare Vortat im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten nicht hinreichend dargetan. 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens (nach schweizerischem Strafrecht und in Bezug auf die Person der Verfolgten) keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Hehlerei (oder der Teilnahme daran) enthält. Nach dem Gesagten mangelt es an der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. 
 
Es kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin zusätzlich erhobenen Einwände begründet wären, insbesondere, ob die Schweiz gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung ablehnen könnte. 
9. 
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG) und ist die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus der Bundeskasse angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden für die Analyse des angefochtenen Entscheides, das Aktenstudium, die Beratung der Klientin und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, von 19 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und insbesondere von 13 Stunden zur Erstellung der Replik erscheint eher hoch und wird in der Kostennote nicht näher begründet oder spezifiziert. In Anbetracht der anspruchsvollen und aufwändigen Beschwerdesache erscheint im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 10'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (Art. 160 OG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht vom 9. November 1978, SR 173.119.1). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 19. September 2002 wird aufgehoben, und das Auslieferungsersuchen wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesamt für Justiz) hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: