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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_866/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brülhart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anklagegrundsatz; Willkür; rechtliches Gehör; Legalitätsprinzip; Strafzumessung; Einziehung; Kostenverlegung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich verurteilte X.________ am 30. Januar 2014 mittels Strafbefehl wegen "über den Gemeingebrauch hinausgehender Benützung des öffentlichen Grundes zum unbewilligten Sonderzweck des Musizierens und der Bettelei ausserhalb der bezeichneten Gebiete der Seeuferanlage" zu einer Busse von Fr. 80.--. X.________ soll am 18. Dezember 2013 in Zürich 1, Höhe Münstergasse 12, mit einer Handorgel musiziert und mit einer vor ihm auf dem Boden liegenden Schachtel Kleingeld von Passanten erbettelt haben. 
Mit Strafbefehl vom 21. Mai 2014 verurteilte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich X.________ zudem wegen Bettelns zu einer Busse von Fr. 150.--, weil er am 19. Dezember 2013 an der VBZ-Haltestelle Sihlquai in Zürich 5 mit einer Handorgel musizierend auf einer Bank gesessen sein und vor sich auf dem Boden ein Behältnis gehabt haben soll, in das die Passanten Geld geworfen hätten. 
 
B.  
Nach erfolgter Einsprache von X.________ gegen beide Strafbefehle sprach das Bezirksgericht Zürich ihn am 13. November 2015 schuldig des mehrfachen Bettelns im Sinne von § 9 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG; ONr. 331) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. Den beschlagnahmten Geldbetrag von Fr. 21.50 zog es zur Deckung der Verfahrenskosten ein. 
Auf Berufung von X.________ gelangte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Juni 2016 zwar zum Schluss, der Tatbestand des Bettelns nach § 9 StJVG sei nicht erfüllt. Es verurteilte X.________ indes wegen mehrfacher Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV; AS 551.110) im Sinne von Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung über die Benutzung öffentlichen Grundes des Stadtrates der Stadt Zürich vom 23. November 2011 (VBÖG; AS 551.210) ebenfalls zu einer Busse von Fr. 200.--. Die beschlagnahmten Fr. 21.50 zog es zur Deckung der Verfahrenskosten ein. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich freizusprechen. Eventualiter sei er bezüglich des Strafbefehls vom 21. Mai 2014 freizusprechen, hinsichtlich des Strafbefehls vom 30. Januar 2014 hingegen schuldig zu sprechen unter Erteilung eines Verweises. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2016 zugestellt. Seine Beschwerde vom 9. August 2016 hat er fristgerecht eingereicht (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Seine Nachträge vom 2. September 2016 bzw. vom 17. Januar 2017 erfolgten hingegen nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und können nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde, S. 4 f.). Dem Strafbefehl vom 21. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass er wegen Bettelei im Sinne von § 9 StJVG zu bestrafen sei, da "er an der VBZ-Haltestelle Sihlquai in Zürich 5 am 19. Dezember 2013, um 18.25 bis 18.35 Uhr, musizierend mit einer Handorgel auf einer Bank sass, wobei vor ihm auf dem Boden ein Behältnis lag, worin Passanten Geld warfen". Die Vorinstanz habe ihn der (mehrfachen) Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG schuldig gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, der umschriebene Sachverhalt erfülle eine dieser Bestimmungen. Ein entsprechendes Verhalten, namentlich ein unbewilligtes Musizieren, sei ihm im Strafbefehl vom 21. Mai 2014 nie vorgeworfen worden. Dadurch sei das Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 325 Abs. 1 lit. f StPO verletzt.  
 
2.2. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers auf kantonalem Recht beruht, ist die StPO lediglich als ergänzendes kantonales Recht anwendbar (Art. 1 Abs. 1 StPO), dessen Anwendung das Bundesgericht unter denselben Einschränkungen wie das übrige kantonale Recht überprüft. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Allerdings ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweis).  
 
2.3. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt das Tatbestandselement der fehlenden Bewilligung nicht erwähnt. Die Beschreibung des Sachverhalts ist aber ansonsten so detailliert (in Bezug auf Ort, Zeit, Spielen eines Instruments, Sammelbehältnis), dass für den Beschwerdeführer keinerlei Zweifel bestehen konnten, um welches Verhalten es bei den gegen ihn gerichteten Vorwürfen geht. Die spezifische Erwähnung der fehlenden Bewilligung war nicht erforderlich, um ihm eine optimale Verteidigung zu ermöglichen. Hätte er beispielsweise über eine Bewilligung zum Musizieren verfügt, wäre ihm durch den umschriebenen Vorhalt ohne Weiteres klar gewesen, dass er sich durch deren Vorlage entlasten könnte. Sowohl eine ausreichende Umgrenzung des Prozessgegenstandes als auch eine genügende Information der beschuldigten Person war durch den im Strafbefehl vom 21. Mai 2014 umschriebenen Sachverhalt gewährleistet. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde, S. 6 f.). Dem Strafbefehl vom 30. Januar 2014 sei zu entnehmen, dass er mit einer Handorgel musiziert und mit einer vor ihm auf dem Boden liegenden Schachtel von Passanten Kleingeld erbettelt habe. Die Vorinstanz erwäge, dass er den Sachverhalt vollumfänglich anerkannt habe. Er habe jedoch stets bestritten, jemanden um Geld gebeten oder gebettelt zu haben. Die Feststellung der Vorinstanz sei deshalb aktenwidrig und somit willkürlich.  
 
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten erfülle den Tatbestand des Bettelns nicht (Urteil, S. 8 ff.). Folglich ist für den Verfahrensausgang nicht entscheidend, ob er die Passanten aktiv um Geld gebeten hat oder nicht. Eine Korrektur der Sachverhaltsfeststellung in seinem Sinne bliebe ohne rechtliche Folgen. Auf die Willkürrüge ist deshalb nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Einerseits beanstandet er im Rahmen seiner Ausführungen zur Verletzung des Legalitätsprinzips, die Vorinstanz sei auf ein diesbezügliches und von ihm ausdrücklich verwiesenes Urteil nicht eingegangen, in dem es um eine ähnliche Rechtslage wie in seinem Fall gehe. Dadurch verletze sie ihre Begründungspflicht (Beschwerde, S. 10). Andererseits macht er geltend, die Vorinstanz hätte ihre Absicht einer anderen rechtlichen Würdigung im Voraus anzeigen müssen. Indem sie dies unterliess, habe er keine Gelegenheit gehabt, sich zur rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens als mehrfache Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich zu äussern, was ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Beschwerde, S. 15).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) liegt nicht vor. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie das Legalitätsprinzip nicht als verletzt erachtet, ist ausführlich und ihre Überlegungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar (Urteil, S. 12 ff.; vgl. auch nachfolgend E. 6.2). Dass sie nicht im Einzelnen auf das vom Beschwerdeführer verwiesene Urteil eingeht, bedeutet unter diesen Umständen keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich kein genereller Anspruch der Verfahrensbeteiligten ableiten, sich vor Erlass eines Entscheids zu dessen Begründung äussern zu können. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen beabsichtigte, die für den Beschwerdeführer völlig überraschend käme (BGE 126 I 19 E. 2c und d; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.2.1).  
 
4.3.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem Art. 26 APV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG bereits im Strafbefehl vom 30. Januar 2014 aufgeführt waren, stand der Tatbestand der Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich von Anfang an im Raum. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer (insbesondere zumal vertreten durch einen Rechtsanwalt) damit rechnen, dass dieser rechtlichen Würdigung auch weiterhin bzw. erneut entscheidende Bedeutung zukommen würde (vgl. Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.3). Er hatte im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich mit diesem Tatbestand zu befassen und sich auch vor Vorinstanz noch dazu zu äussern. Dass die Vorinstanz nicht explizit ankündigte, sie werde den überwiesenen Sachverhalt womöglich unter Heranziehung der ursprünglich genannten Gesetzesbestimmungen würdigen, verletzt vor diesem Hintergrund das rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Beschwerde, S. 8 ff.).  
 
5.2. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (Urteile 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, Art. 20 VBÖG sei alles andere als unzweideutig formuliert und seine Lektüre ergebe mehr Fragen als Antworten. Eine Verurteilung gestützt auf eine derart unspezifische Bestimmung verstosse gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege certa".  
 
5.3.2. Gemäss Art. 20 VBÖG sind Musizieren und Darbietungen auf öffentlichem Grund ausserhalb von bewilligten Veranstaltungen in den bezeichneten Gebieten der Seeuferanlagen erlaubt. Damit ist dieser Bestimmung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Weiteres klar zu entnehmen, dass Musizieren auf öffentlichem Grund eben nur in den bezeichneten Gebieten der Seeuferanlagen erlaubt und ansonsten grundsätzlich verboten ist, sofern es nicht im Rahmen einer als Ganzes bewilligten Veranstaltung stattfindet (vgl. auch Urteil, S. 13 bzw. nachfolgend E. 6.2). Somit liegt kein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot vor.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die in Art. 20 VBÖG erwähnten "bezeichneten Gebiete und Seeuferanlagen" nicht einmal in der VBÖG selbst verzeichnet seien, sondern auf einem Merkblatt der Stadtpolizei Zürich. Dort lege womöglich ein Polizeibeamter der Verwaltungsabteilung den genauen Perimeter auf der Karte des unteren Seebeckens fest, womit letztlich dieser die vorliegend relevante generell-abstrakte Norm erlasse, die zur Bestrafung des Beschwerdeführers geführt habe. Dies sei nicht vereinbar mit dem Legalitätsprinzip und dem Grundsatz, dass eine Strafbestimmung auf Gesetzesebene erlassen werden müsse (Beschwerde, S. 11 f.).  
 
5.4.2. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass im fraglichen Merkblatt der Stadtpolizei Zürich jene Orte genannt werden, an denen das Musizieren (auch ohne Bewilligung) erlaubt ist. Das grundsätzliche Verbot des Musizierens auf öffentlichem Grund und damit die Grundlage für seine Verurteilung ist hingegen in Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 20 VBÖG, mithin auf Verordnungsebene normiert. Dies erscheint angesichts des durch diese Bestimmungen geregelten Grundrechtseingriffs hinsichtlich der Normstufe als ausreichend, zumal entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht jeder beliebige, sondern lediglich jeder schwere Grundrechtseingriff eine Grundlage im Gesetz selbst benötigt (Erfordernis der Normstufe; vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1 mit Hinweisen). Den besagten Artikeln lässt sich ausserdem klar entnehmen, dass Musizieren auf öffentlichem Grund ausserhalb der im Merkblatt der Stadtpolizei speziell erwähnten Perimeter ohne vorgängige Bewilligung strafbar ist. Damit genügt die vorhandene gesetzliche Grundlage auch den Anforderungen an die Normdichte (vgl. zum Erfordernis der Normdichte: BGE 139 I 280 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist zu verneinen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die materielle Rechtsanwendung der Vorinstanz.  
 
6.2. Die Vorinstanz führt aus (Urteil, S. 13), mittels Blankettnorm könne auf eine andere, ausfüllende Norm verwiesen werden. Vorliegend liege mit Art. 26 APV eine Blankettstrafnorm vor, welche durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG ergänzt werde. Aus Art. 2 Abs. 1 VBÖG ergebe sich die klare Pflicht, eine Bewilligung des Polizeidepartements einzuholen, wenn man vorübergehend den öffentlichen Grund über den Gemeingebrauch hinaus bzw. nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich nutzen möchte. Strassenmusik stelle gesteigerten Gemeingebrauch dar, da die Nutzung der Strasse oder eines Gehsteigs zum Zwecke des Musizierens den Rahmen des Üblichen übersteige, d.h. nicht der bestimmungsgemässen Verwendung entspreche. Die Regelung gemäss Art. 20 VBÖG stelle eine weitere Präzisierung dar, indem sie erkläre, dass Musizieren und Darbietungen in den bezeichneten Gebieten der Seeuferanlagen erlaubt seien. Dass Art. 20 VBÖG eine Ausnahme vom Verbot des gesteigerten Gemeingebrauchs ohne Bewilligung darstelle, sei - auch ohne Kenntnis des Merkblatts "Information für Strassenmusikantinnen und -musikanten sowie Darbietende anderer Strassenkunst" der Stadtpolizei Zürich - genügend klar. Selbst wenn man Art. 20 VBÖG nicht in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VBÖG lese, sei es naheliegend, dass nur deshalb explizit erwähnt werde, wo Musizieren erlaubt sei, weil es an anderen Orten eben nicht zulässig sei. Die blankettausfüllenden Normen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG seien mit der Strafbestimmung gemäss Art. 26 APV zu lesen und auszulegen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass sich strafbar mache, wer sich nicht an die Bestimmungen gemäss Benutzungsordnung (VBÖG) halte bzw. dass das Musizieren ausserhalb der bezeichneten Gebiete der Seeuferanlage ohne vorgängige Bewilligung strafbar sei.  
 
6.3. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen (und damit auch städtischen bzw. kommunalen) Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Verweis der Vorinstanz auf Art. 2 Abs. 1 VBÖG als willkürlich, weil dieser keine klare Strafbarkeit seines Verhaltens begründe, zumal alles andere als eindeutig sei, dass das alleinige Musizieren mit einer Handorgel bereits einen gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Raums darstelle. Seiner Auffassung nach ist dies zu verneinen (Beschwerde, S. 11 und 15 f.).  
 
6.4.2. Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht, und die Begriffe des schlichten bzw. des gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich bestimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Grenze des einfachen Gemeingebrauchs überschritten, wenn eine Nutzung ihrer Natur oder Intensität nach den Rahmen des Üblichen übersteigt, nicht mehr der bestimmungsgemässen Verwendung entspricht, den rechtmässigen Gebrauch durch andere Benützer beeinträchtigt und somit nicht mehr gemeinverträglich ist. Für die Abgrenzung im Einzelnen ist auf die konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie die Art und das Ausmass der üblichen Benützung abzustellen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 302 E. 3).  
 
6.4.3. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz im Ergebnis keine Willkür vorzuwerfen. Ihre Erwägung, wonach Strassenmusik gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, da die Nutzung der Strasse oder eines Gehsteigs zum Zwecke des Musizierens den Rahmen des Üblichen übersteige, d.h. nicht der bestimmungsgemässen Verwendung entspreche, mag zwar etwas knapp ausgefallen sein (und dürfte für die Qualifikation als gesteigerten Gemeingebrauch insbesondere auch der nicht erwähnte entgeltliche Aspekt des Musizierens durchaus wesentlich gewesen sein). Allerdings ist die vorinstanzliche Begründung aufgrund ihrer Knappheit nicht gleich willkürlich, und jedenfalls das Resultat ihrer Überlegungen erscheint keineswegs unhaltbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Seine Argumentation lässt insbesondere unberücksichtigt, dass er musizierte, um damit Geld zu verdienen, und dass er die Strasse folglich nicht zu unentgeltlichen Zwecken nutzte, wie die Personen in den von ihm aufgeführten Beispielen.  
 
6.5.  
 
6.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie Art. 26 APV anwende und die Auffassung vertrete, Art. 26 lit. a VBÖG spiele vorliegend keine Rolle. Denn selbstredend bestimme nicht Art. 26 APV, bei welcher Verletzung von Bestimmungen anderer städtischer Erlasse eine Strafbarkeit vorliege, sondern klarerweise Art. 26 VBÖG. Ausserdem widerspreche sich die Vorinstanz selbst, wenn sie zunächst erwäge, Strassenmusik stelle gesteigerten Gemeingebrauch dar, und anschliessend ausführe, die Untersuchungsbehörde hätte zusätzlich auch noch auf Art. 26 lit. a VBÖG verweisen können. Dieser stelle die Nutzung ohne Bewilligung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken unter Strafe, und die Vorinstanz übersehe offenbar, dass gesteigerter Gemeingebrauch nicht dasselbe sei wie Sondernutzung (Beschwerde, S. 13).  
 
6.5.2. Strafbar nach Art. 26 APV sind Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen. Da die VBÖG unter anderem gestützt auf Art. 13 APV erlassen wurde, ist eine Verletzung ihrer Vorschriften ohne Weiteres nach Art. 26 APV strafbar und die entsprechende Rechtsanwendung durch die Vorinstanz keineswegs willkürlich.  
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung nicht dasselbe sind. Da der von ihm gerügte Hinweis der Vorinstanz auf Art. 26 lit. a VBÖG jedoch lediglich eine (vermeintlich) zusätzliche Untermauerung ihrer vorherigen Überlegungen darstellt und in ihrer Entscheidbegründung kein eigenes Gewicht erlangt, bleibt er letztlich ohne Einfluss auf das Ergebnis und lässt er weder dieses noch die gesamte übrige Begründung der Vorinstanz unhaltbar werden. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung gestützt auf Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG sei grundrechtswidrig. Das teilweise Verbot der Strassenmusik in der Stadt Zürich tangiere die persönliche Freiheit, die Meinungsäusserungsfreiheit, die Kunstfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens, ohne dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung dieser Grundrechte gebe. Namentlich Art. 20 VBÖG genüge weder dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit noch dem Erfordernis der Gesetzesform (Beschwerde, S. 16 f.). Ausserdem komme die Regelung, wonach das passive Sammeln von Geld beim Musizieren nur in den Seeuferanlagen erlaubt sei, in ihren tatsächlichen Auswirkungen einem generellen Verbot für Strassenmusik während des ganzen Winterhalbjahres gleich (da Strassenmusiker auf Publikum angewiesen seien und sich gerade im Dezember abends in den Seeuferanlagen kaum Leute aufhielten), weshalb sie unverhältnismässig sei (Beschwerde, S. 17).  
 
7.2. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; überdies darf der Kerngehalt nicht angetastet werden (BGE 140 I 2 E. 9.1 mit Hinweis).  
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweis). Es obliegt dem Beschwerdeführer konkret darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
7.3.  
 
7.3.1. Mit Art. 20 VBÖG liegt wie bereits ausgeführt eine sowohl in Bezug auf die Normstufe als auch die Normdichte genügende gesetzliche Grundlage vor (vgl. vorne E. 5). Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb unzutreffend. Inwiefern eine schwerwiegende Einschränkung der von ihm aufgeführten Grundrechte gegeben sein soll, für die eine gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich wäre, zeigt er nicht auf. Er beschränkt sich auf die Behauptung, dass dem "Erfordernis der Gesetzesform" nicht Genüge getan sei. Damit kommt er seiner Begründungspflicht in diesem Punkt nur ungenügend nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
7.3.2. In seiner Argumentation zur Unverhältnismässigkeit bezieht sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Abendzeiten und lässt dabei die Möglichkeit ausser Acht, dass auch zu anderen Zeiten musiziert werden kann, wenn mehr Menschen draussen unterwegs sind. Von einem generellen Verbot der Strassenmusik während des Winterhalbjahres kann insbesondere vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht die Rede sein. Weitere Gründe, weshalb die fragliche Regelung unverhältnismässig sein soll, nennt der Beschwerdeführer nicht.  
 
7.3.3. Dass kein öffentliches Interesse an der kritisierten Regelung bestehe oder der Kerngehalt der aufgeführten Grundrechte berührt sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit vermag er insgesamt nicht darzutun, dass es an den Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV für eine zulässige Einschränkung der von ihm erwähnten Grundrechte fehlt.  
 
7.4. Als haltlos erweist sich schliesslich auch sein Vorbringen, wonach die Rechtsgleichheit verletzt sei, wenn in anderen Gemeinden weniger restriktive Regelungen gälten (Beschwerde, S. 18). Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 II 120 E. 3.3.2; 127 I 185 E. 5 mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach, dass für alle Personen am selben Ort die gleichen Bestimmungen gelten müssen und nicht, dass ein Sachbereich in verschiedenen Städten oder Gemeinden überall gleich geregelt zu sein hat.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die erste Instanz habe sein Verhalten sowohl als Bettelei im Sinne von § 9 StJVG wie auch als Verstoss gegen Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG qualifiziert, ihn jedoch aufgrund unechter Konkurrenz lediglich der mehrfachen Bettelei schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- sanktioniert. Weshalb nun die Vorinstanz ebenfalls eine Busse von Fr. 200.-- für angemessen halte, obschon sie ihn gestützt auf Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG verurteile und den Tatbestand der Bettelei als nicht gegeben erachte, sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die maximale Strafhöhe von Vornherein bei Fr. 500.-- gelegen habe und dass eine Busse von Fr. 200.-- somit etwa einem erheblichen, nicht aber einem nur leichten bzw. sogar sehr leichten Verschulden entspreche. Die Vorinstanz überschreite daher ihr Ermessen, da sie bei leichtem Verschulden sogar nur einen Verweis hätte aussprechen können bzw. müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch das Asperationsprinzip zu wenig und seine finanziellen Verhältnisse überhaupt nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 18 f.).  
 
8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
8.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 14), gemäss Art. 26 APV sei der Beschwerdeführer mit einer Busse zu bestrafen. Diese sei nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Verhältnissen des Täters entsprechend so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleide, die seinem Verschulden angemessen sei. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers betreffe, so gebe dieser an, seinen Lebensunterhalt mit den Einnahmen durch die Musik zu finanzieren. Er lebe von der Hand in den Mund, zudem sei er verschuldet. Hinsichtlich seines Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat niemandem geschadet habe und er mit dem Musizieren sein Leben verdiene. Seine kriminelle Energie sei als sehr gering einzustufen. Er habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Sein Verschulden wiege sehr leicht. Insgesamt scheine eine Busse von Fr. 200.-- angemessen.  
 
8.4. Damit setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz ihrer Argumentation zufolge eventuell auch lediglich einen Verweis hätte aussprechen können. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer aber immerhin gleich zwei Verstösse gegen die Rechtsordnung innerhalb sehr kurzer Zeit beging, liegt eine Busse von Fr. 200.-- aber gerade noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse in ihre Überlegungen mit ein, und auch das Asperationsprinzip berücksichtigt sie ausreichend, indem eine Kumulation der Strafen aus beiden Strafbefehlen eine Gesamtsumme von Fr. 230.-- ergeben hätte, sie aber lediglich eine Busse von Fr. 200.-- ausspricht. Dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers anders rechtlich würdigt als das erstinstanzliche Gericht, fällt im Rahmen der Strafzumessung nicht ins Gewicht, da der Beschwerdeführer in beiden Fällen letztlich nur wegen eines Delikts schuldig gesprochen wird und beide Tatbestände eine Busse als Strafe vorsehen, mithin gleichermassen als Übertretungen zu qualifizieren sind. Insgesamt ist die Strafzumessung unter Berücksichtigung des weiten vorinstanzlichen Ermessens nicht zu beanstanden.  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einziehung des Betrags von Fr. 21.50 (Beschwerde, S. 19 f).  
 
9.2. Die Vorinstanz erwägt, da der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 21.50 im Zusammenhang mit der Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG und damit durch eine Straftat erlangt worden sei, sei er gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urteil, S. 15).  
 
9.3. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können nach Art. 70 Abs. 1 StGB (anwendbar als ergänzendes kantonales bzw. kommunales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüft) eingezogen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21.50 durch sein Musizieren erlangt, das als Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG zu qualifizieren ist. Die Einziehung der fraglichen Geldsumme erweist sich demnach als nicht willkürlich. Dass der Beschwerdeführer selbst lediglich im Falle einer Verurteilung wegen Bettelei einen solchen Zusammenhang bejahen würde, diesen aber in Bezug auf die erwähnte Übertretung nicht ausmachen können will, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Geldbetrag durch eine deliktische Tätigkeit erlangte. Wie deren rechtliche Qualifikation letztlich lautet, ist nicht relevant. Dass die Fr. 21.50 in den Akten als "Bettelgeld" vermerkt wurden, ist deshalb ebenfalls nicht von Bedeutung.  
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Unrecht in ihrer Gesamtheit auferlegt worden seien (Beschwerde, S. 20 ff.). Er habe vor Vorinstanz beantragt, dass er vom Vorwurf der mehrfachen Bettelei im Sinne von § 9 StJVG freizusprechen sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass der fragliche Tatbestand entfalle. Für ihn als Strassenmusiker sei es sehr wichtig, nicht wegen Bettelei verurteilt zu werden, da er anerkanntermassen stets eine Gegenleistung anbiete. Hinzu komme, dass ein Verstoss gegen das kantonale Bettelverbot mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden könne, während eine Busse wegen eines Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich bei Fr. 500.-- plafoniert sei, was von Vornherein für einen deutlich geringeren Unrechtsgehalt spreche. Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3. f. könne nicht von einer bloss unwesentlichen Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO gesprochen werden, wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit dem Antrag auf eine minder schwere rechtliche Qualifikation der Tat durchdringe. Die Vorinstanz erwähne die betreffende Bestimmung nicht, womit sie bereits ihre Begründungspflicht verletze. Vor allem aber habe sie eine minder schwere Qualifikation vorgenommen, weshalb Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO gar nicht anwendbar sei. Ausserdem widerspreche sich die Vorinstanz selbst, wenn sie ausführe, es spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht lediglich der mehrfachen Bettelei schuldig gesprochen wurde, da diese Norm Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG vorgehe (unechte Konkurrenz), obschon der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. Januar 2014 wegen beider Tatbestände in echter Konkurrenz bestraft worden war. Wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, es sei hinsichtlich der Kostenauflage im Berufungsverfahren nicht relevant, dass die Strafbarkeit wegen Bettelei vollumfänglich entfalle und ein ausschliesslicher Schuldspruch wegen eines Verstosses nach Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG erfolge, erschliesse sich nicht.  
 
10.2.  
 
10.2.1. Zur Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten erwägt die Vorinstanz (Urteil, S. 16 f.), die erste Instanz habe den Beschwerdeführer nicht vom Vorwurf des unbewilligten Gemeingebrauchs öffentlichen Grundes freigesprochen, sondern ihn allein deshalb nur wegen Bettelns im Sinne von § 9 StJVG verurteilt, weil diese Bestimmung als spezielle Norm Art. 26 APV i.V.m. Art. 20 VBÖG vorgehe. Dies sei nicht mit einem Freispruch gleichzusetzen. Auch die geringe Reduktion der Busse rechtfertige keine teilweise Übernahme der Kosten durch den Staat, da die Strafzumessung im Ermessen des Gerichts liege und damit ein wohlwollender Ermessensentscheid sei. Die erste Instanz habe die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht auferlegt.  
 
10.2.2. Die Kostentragungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren obliegt gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO (als ergänzendes Recht anwendbar; Art. 1 Abs. 1 StPO) der beschuldigten Person, wenn sie verurteilt wird. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweis). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts hat auf die Verteilung der Verfahrenskosten keinen Einfluss (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Da es vorliegend zu einem Schuldspruch kam, auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Recht.  
 
10.2.3. Was der Beschwerdeführer konkret dagegen einzuwenden hat, bleibt unklar. Der Vorinstanz ist jedenfalls entgegen seinem Vorbringen kein Widerspruch vorzuwerfen, wenn sie anders als noch im Strafbefehl vom 30. Januar 2014 nicht von echter, sondern von unechter Konkurrenz ausgeht. Die im besagten Strafbefehl vorgenommene rechtliche Würdigung unterlag nicht ihrer Verantwortung und war für sie in keiner Weise verbindlich.  
 
10.3.  
 
10.3.1. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens führt die Vorinstanz aus (Urteil, S. 17), diese würden den Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Auch wenn vorliegend die rechtliche Würdigung dazu geführt habe, dass der Beschuldigte nicht wegen Bettelns im Sinne von § 9 StJVG, sondern wegen einer Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich nach Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG schuldig zu sprechen sei, unterliege er mit seinem Antrag auf Freispruch ebenso wie mit seinen übrigen Anträgen. Er habe deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.  
 
10.3.2. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwirft, weil sie Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nicht erwähne, geht er offenbar davon aus, dass sie sich auf diese Bestimmung stützt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sie begründet ihren Kostenentscheid allein gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Dass sie Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO unerwähnt lässt, ist unter diesen Umständen folgerichtig und bedeutet keine Verletzung ihrer Begründungspflicht.  
 
10.3.3. Ob die Begründung der Vorinstanz einer rechtlichen Überprüfung standhielte, kann offen gelassen werden. Infolge der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Bundesgericht im Falle materieller Rechtmässigkeit eines Entscheids eine (hier: allenfalls) unzutreffende Begründung durch eine eigene, bundesrechtskonforme ersetzen und das angefochtene Urteil mit dieser bestätigen ("Begründungssubstitution", vgl. BGE 133 III 545 E. 2.2; 132 II 257 E. 2.5; je mit Hinweisen). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist dabei Rechnung zu tragen (Urteil 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis).  
Sein rechtliches Gehör in Bezug auf die Kostenverlegung hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sowie mittels seiner diesbezüglichen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde ausreichend wahrnehmen können. Einer Begründungssubstitution steht nichts entgegen. 
 
10.3.4. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz anstatt wegen mehrfacher Bettelei (wie vom erstinstanzlichen Gericht) wegen mehrfacher Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 VBÖG verurteilt.  
Das Bundesgericht gelangte im Urteil 6B_1025/2014 zum Schluss, dass selbst wenn von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wenn zwar seinem ausschliesslichen Antrag auf Freispruch nicht stattgegeben wird, die Berufungsinstanz jedoch auf eine minder schwere rechtliche Qualifikation der Tat erkennt, die Kosten dem Beschwerdeführer im konkreten Fall gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO gleichwohl auferlegt werden dürften, weil lediglich eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids vorliege (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). 
Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz erfolgte ein Schuldspruch wegen eines Übertretungsdelikts, und die Strafe blieb dieselbe. Die abweichende rechtliche Würdigung der Vorinstanz bewirkt daher nur eine unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt wurden. 
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, für ihn als Strassenmusiker sei es wichtig, nicht wegen Bettelei verurteilt zu werden, betrifft dies lediglich ein persönlich geprägtes, allenfalls moralisches, aber kein rechtliches Interesse (vgl. zu diesem: Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3). Mit einer Verurteilung wegen Übertretungen ist insbesondere kein Strafregistereintrag verbunden, sodass die konkrete rechtliche Qualifikation des ihm angelasteten Delikts keinem Aussenstehenden bekannt wird und dem Beschwerdeführer folglich zu keinem Nachteil gereicht. Ebenso wenig greift sein Einwand, wonach ein Verstoss gegen das kantonale Bettelverbot mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden könne, während eine Busse wegen eines Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich bei Fr. 500.-- plafoniert sei, was von Vornherein für einen deutlich geringeren Unrechtsgehalt spreche. Der Unrechtsgehalt eines allfälligen Verstosses gegen das Bettelverbot wurde vorliegend nicht höher eingestuft als jener eines Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung, fiel doch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ursprünglich in die Zuständigkeit des Stadtrichteramts der Stadt Zürich, womit eine auszufällende Busse in jedem Fall auf ein Maximum von Fr. 500.-- beschränkt war (vgl. Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess; GOG, LS 211.1). 
Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 vorbringt, wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit dem Antrag auf eine minder schwere rechtliche Qualifikation der Tat durchdringe, sei nicht von einer bloss unwesentlichen Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO auszugehen, verkennt er, dass gerade dies in seinem Fall nicht zutrifft. Er stellte vor Vorinstanz ausschliesslich Antrag auf Freispruch und nicht eventualiter auch auf eine minder schwere Qualifikation (vgl. Urteil, S. 3). 
 
11.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Brülhart, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler