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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
6P.144/2006 
6S.312/2006/hum 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 16. August 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch 
Rechtsanwältin lic. iur. Monika Kocherhans, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Willkür (Art. 9 BV), Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 2 EMRK); Einstellungsentscheid (fahrlässige Körperverletzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 17. Mai 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 29. Juni 2004 stiessen an der Löwenstrasse in Luzern auf der Höhe Kreuzung Friedenstrasse die Fahrzeuge von X.________ und A.________ zusammen. X.________ wurde mit Verfügung vom 24. November 2004 rechtskräftig wegen Nichtbeachtens eines Rotlichts bestraft. Mit Entscheid vom selben Tag wurde die Untersuchung gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung eingestellt. 
 
Mit Eingabe vom 21. November 2005 ersuchte X.________ das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt um Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen A.________ wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung. Mit Entscheid vom 10. Februar 2006 erkannte die Amtsstatthalterin, dass die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt bleibe. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, mit Entscheid vom 17. Mai 2006 ab. 
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, der Entscheid vom 17. Mai 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 32 BV (Unschuldsvermutung) in Verbindung mit Art. 6 EMRK geltend (staatsrechtliche Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 
 
Das Obergericht stellt fest, das Amtsstatthalteramt habe aufgrund der glaubhaften Aussagen eines Zeugen, der hinter der Beschwerdeführerin her fuhr, als erstellt annehmen dürfen, dass diese entgegen ihrer Behauptung die Ampel nicht noch bei Grün- oder Gelblicht, sondern erst bei Rotlicht überfahren habe (angefochtener Entscheid S. 6). Das Amtsstatthalteramt stützte sich auf Deposition 6 des Zeugen, wonach dieser auf die Frage, ob er genau gesehen habe, welche Farbe die Ampel hatte, als die Beschwerdeführerin über die Linie fuhr, antwortete: "Ja, es war rot" (Einvernahme vom 8. September 2004 S. 2). Die Beschwerdeführerin verweist demgegenüber auf Deposition 21 des Zeugen (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 Ziff. 4). Es trifft zu, dass der Zeuge die Frage 21 nicht mehr so sicher wie die Frage 6 beantwortete (Einvernahme vom 8. September 2004 S. 3: "Es könnte gelb oder rot gewesen sein"). Aber von Willkür kann dennoch nicht gesprochen werden. Denn die Vorinstanz konnte sich unter anderem zusätzlich darauf abstützen, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Strafverfügung wegen Überfahrens eines Rotlichts angenommen hat (angefochtener Entscheid S. 6). Dies spricht dafür, dass die Annahme auch tatsächlich zutrifft. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
Ob sich die Beschwerdeführerin, die die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine andere Person anficht, überhaupt auf die Unschuldsvermutung berufen kann, muss nicht weiter geprüft werden. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, bei konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass sie die Ampel bei gelb passiert habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 8/9 Ziff. 5). Dies trifft nach dem im letzten Absatz Gesagten nicht zu. Inwieweit sich aus den "Distanzberechnungen" bzw. den "Distanzangaben des Zeugen" ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin die Ampel gar nicht bei rot passiert haben könne (staatsrechtliche Beschwerde S. 10 Ziff. 6), wird in der Beschwerde nicht in einer Weise ausgeführt, die den Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Insoweit kann darauf nicht eingetreten werden. 
3. 
Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann nur gerügt werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Sachverhalt ergebe sich aus den Akten und die Vorinstanz habe es verweigert, ihn richtig zu erforschen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3 Ziff. 1, S. 8 Ziff. 4), ist darauf nicht einzutreten. 
 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Bundesrecht, und zwar von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie von Art. 36 Abs. 3 SVG, geltend (Nichtigkeitsbebeschwerde S. 3 Ziff. 3, S. 8/9 Ziff. 4 und 5). Sie bringt vor, "selbst wenn (sie) allenfalls die Ampel noch bei rot passiert hätte, (stehe) aufgrund der zeitlichen Verzögerung des Wechsels der Fussgängerampel von rot auf grün mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass (der Beschwerdegegner) losfuhr, als die Fussgängerampel auf rot geschaltet war" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 Ziff. 5). Soweit dieses Vorbringen im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zulässig ist, ergibt sich daraus nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es lasse sich "kein beweisgenügliches Bild über Distanzen und örtliche Positionierungen der Fahrzeuge zu bestimmten Zeiten" eruieren, weshalb eine Verurteilung des Beschwerdegegners aufgrund der Beweislage als höchst unwahrscheinlich zu betrachten sei (angefochtener Entscheid S. 7), gegen das eidgenössische Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnte. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist folglich ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vom Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und deshalb keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. August 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: