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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 653/01 /Rp 
 
Urteil vom 6. August 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1989, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Max H.A. Heberlein, Boglerenstrasse 41, 8700 Küsnacht ZH 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 30. März 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Ergotherapie für F.________ (geb. am 23. Februar 1989) ab. 
 
Die von den Eltern von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2001 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 30. März 1999 insoweit aufhob, als damit ein Anspruch auf medizinische Massnahmen verneint wurde, und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. 
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Während die Eltern von F.________ auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Allgemeinen (Art. 13 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 3 GgV), und auf solche, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind (Art. 12 IVG i.V. mit Art. 5 Abs. 2 IVG), insbesondere bei Vorliegen eines angeborenen psychoorganischen Syndroms (POS; Ziff. 404 GgV Anhang), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt sind, ist zu Recht nicht mehr bestritten. Hiezu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen bleibt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob sich nähere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG aufdrängen. 
 
2.1 
Die Vorinstanz wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie prüfe, ob sie die beantragte Ergotherapie gemäss den erwähnten Vorschriften zu übernehmen habe. Aus den Akten sei nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls wie sich die gesundheitliche Störung des Versicherten auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit auswirken werde. Damit lasse sich auch nicht beurteilen, ob ohne die Ergotherapie eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einzutreten drohe, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. Ebensowenig sei ersichtlich, ob die anbegehrte Massnahme geeignet und notwendig wäre, einem derartigen Defekt vorzubeugen, und ob es sich um eine zeitlich begrenzte Vorkehr handle. 
2.2 
Hiegegen macht die IV-Stelle geltend, es liege ein labiles pathologisches Geschehen vor. Seit mehr als zwei Jahren werde eine psychomotorische Therapie durchgeführt, welche mit der Ergotherapie vergleichbar sei. Die Invalidenversicherung habe aber keine Dauerbehandlungen zu übernehmen. Im Moment sei fraglich und nicht feststellbar, ob überhaupt ein bleibender Defekt resultieren werde, und noch weniger, ob die Ergotherapie einen solchen allenfalls verhindern könnte. Art. 12 IVG dürfe nicht als Auffangbecken für verpasste Ansprüche nach Art. 13 IVG dienen. Das BSV ergänzt, es liege kein Geburtsgebrechen vor. Die Schwierigkeiten des Versicherten seien in erster Linie mit schulischen Massnahmen anzugehen. Mit der Ergotherapie werde keinem drohenden Defektzustand vorgebeugt. Allfällige Hirnfunktionsstörungen würden nicht beeinflusst; der Versicherte lerne bloss, mit diesen besser umzugehen. 
2.3 
Zwar ist richtig, dass die Invalidenversicherung keine Dauerbehandlungen zu übernehmen hat, welche bloss die Entstehung eines stabilisierten Zustandes hinausschieben. Ob im Falle des Versicherten eine derartige Dauerbehandlung vorliegt, ist jedoch an Hand der Akten nicht rechtsgenüglich erwiesen. Dass bereits seit zwei Jahren eine psychomotrische Therapie durchgeführt wird, besagt für sich allein nichts Entscheidendes. Auch zeitlich ausgedehntere, aber nicht unbegrenzte Massnahmen wie namentlich auch Physio- oder Ergotherapien können unter Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG fallen (ZAK 1984 S. 502 f. Erw. 3). Ob der Gesundheitsschaden des Versicherten sich in erwerblicher Hinsicht dereinst negativ auszuwirken droht, ist beim gegenwärtigen Stand der Akten nicht eindeutig zu beurteilen, jedoch nicht ausgeschlossen, erbringt der Versicherte doch trotz hoher Intelligenz nur Schulleistungen, die deutlich unter seinem Begabungsniveau liegen (Bericht Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 5. Februar 1999). Ebensowenig steht fest, ob die streitige Ergotherapie geeignet und notwendig wäre, einer allfälligen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne einer zeitlich eventuell ausgedehnteren, nicht aber unbegrenzten Massnahme wirkungsvoll zu begegnen. Ob im Moment diesbezüglich von einer ungewissen Prognose auszugehen ist, wie das BSV behauptet, muss erst geprüft werden. Unter solchen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sie die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen hat. Es ist in der Tat noch nicht rechtsgenüglich erstellt, dass keine Massnahmen gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG in Betracht kommen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.