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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 62/03 
 
Urteil vom 4. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Batz 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 2000, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 6. Dezember 2000 geborene B.________ leidet an einem Sichelfuss links. Am 22. April 2002 ersuchten seine Eltern die Invalidenversicherung um Abgabe von orthopädischen Schuhen. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens u.a. mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Übernahme als medizinische Massnahme (Art. 13 IVG) und als Hilfsmittel (Art. 21 IVG) seien nicht erfüllt (Verfügungen vom 23. August 2002). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 14. Januar 2003 eine dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügungen vom 23. August 2002 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich einer Kostenübernahme als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei mit Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen im Rahmen von Art. 12 IVG aufzuheben. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Eltern des Versicherten tragen sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde an. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 124 V 167 Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
Streitig ist, ob die Invalidenversicherung für die wegen des Sichelfusses beim Beschwerdegegner erforderliche Schuhversorgung aufzukommen hat bzw. ob hiefür ergänzende Abklärungen notwendig sind. Dabei ist unbestritten, dass der Sichelfuss die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 180 GgV-Anhang geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG ebenso wie eine solche auf Grund von Art. 21 IVG entfällt. Zu prüfen ist lediglich, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gemäss Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG in Betracht fallen kann. 
3. 
3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). 
3.2 Dem Beschwerdegegner steht auf Grund dieser Bestimmungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen zu. Denn nach der Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f., 1972 S. 678; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 6. August 2001, I 433/00). Ist damit ein Anspruch des Versicherten gemäss Art. 12 IVG zu verneinen, so bedarf es der vom kantonalen Gericht im Zusammenhang mit dieser Bestimmung angeordneten ergänzenden Abklärungen nicht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau zugestellt. 
Luzern, 4. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: