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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_147/2012 
 
Urteil vom 26. April 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 17. März 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch des A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
Auf Beschwerde hin verneinte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 die beweismässige Verwertbarkeit eines Observationsberichts, hob die Verfügung vom 17. März 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs, gegebenenfalls zu weiteren Abklärungen, sowie zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die Angelegenheit unter Berücksichtigung des Observationsmaterials prüfe. Eventuell sei ihre Verfügung vom 17. März 2010 in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu bestätigen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
1.2 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt wird. Sodann ist für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben, wenn diese durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Auch diesfalls braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR UV Nr. 31 S. 115; Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.2 und 1.4; 9C_588/2010 vom 3. November 2010 E. 1.3). 
 
1.3 Weist die Vorinstanz die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück, weil sie die Aktenlage im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht schlüssig betrachtet, liegt praxisgemäss kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (Urteile 8C_121/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2 und 9C_605/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.3). Um eine solche Konstellation geht es im Ergebnis im vorliegenden Fall. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid einzig den Observationsbericht vom 5. Oktober 2009 für beweismässig unverwertbar qualifiziert. Es hat laut Dispositiv die Sache nicht einmal im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Dispositivmässig hat es lediglich entschieden, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs, gegebenenfalls zu weiteren Abklärungen, sowie zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. So hat es auch nicht angeordnet, dass der Observationsbericht aus den Akten zu entfernen ist (Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2012 an die IV-Stelle). Der IV-Stelle sind daher lediglich in Bezug auf den Observationsbericht (einstweilen) die Hände gebunden. Es steht ihr frei, aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage neu zu verfügen, oder vorerst weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht vorzunehmen. Der angefochtene Rückweisungsentscheid zwingt daher die IV-Stelle nicht, eine rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Vielmehr kann sie die Frage der Verwertbarkeit des strittigen Observationsberichts nötigenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.3). 
 
2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. April 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer