Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_215/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Februar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wirft der Post unter anderem "Unterschlagung von Urkunden" vor. Am 27. Januar 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland die Strafanzeige nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. Februar 2016 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. 
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist. Jedenfalls ist seiner Eingabe ein strafbares Verhalten in der Post nicht zu entnehmen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Schlussfolgerung der kantonalen Behörden, der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt sei nicht von strafrechtlicher Relevanz, falsch sein sollte. 
Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchem Grund die Präsidentin der Vorinstanz befangen sein könnte. Dass er sie angeblich vor zwei Jahren angezeigt hat, vermag keine Befangenheit zu begründen. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn