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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1338/2020  
 
 
Urteil vom 25.November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung und Genugtuung (Einstellung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. September 2020 (UH200271-O/U/GRO). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung :  
 
1.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss wurde der Post am 2. Oktober 2020 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) verschickte Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zur Abholung gemeldet und am 14. Oktober 2020 an das Obergericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen bzw. mittels GU verschickten Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste, gilt der angefochtene Beschluss spätestens als am 12. Oktober 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 13. Oktober 2020 zu laufen und endete am 11. November 2020. Die nochmalige Zusendung des Beschlusses durch das Obergericht per A-Post hatte bzw. hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist, worauf die Beschwerdeführerin bereits im Begleitschreiben vom 22. Oktober 2020 hingewiesen worden war. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde der Schweizerischen Post am 22. November 2020 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben. Sie ist verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend. Sie stellt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten. 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill