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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_442/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Familiengericht, 
Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden. 
 
Gegenstand 
Änderung einer Massnahme / Mandatsführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 1. Mai 2023 (XBE.2023.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach einer Hospitalisation am 26. Oktober 2020 mit anschliessender Rehabilitation musste die Beschwerdeführerin in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht werden. Am 21. Januar 2021 errichtete das Familiengericht Baden für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 
Am 4. August 2022 regelte es die Weiterführung der Beistandschaft und erteilte der Beiständin die Zustimmung, die Wohnung der Beschwerdeführerin aufzulösen und den Haushalt zu liquidieren. Die hiergegen bis vor Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_10/2023 vom 13. Januar 2023). 
Aufgrund der vom Familiengericht erteilten Zustimmung kündigte die Beiständin den Mietvertrag der Beschwerdeführerin am 11. August 2022 und am 30. November 2022 endete dieser. 
 
B.  
Am 4. Januar 2023 und erneut am 13. Januar 2023 betragte die Beschwerdeführerin dem Familiengericht den Erlass einer superprovisorischen Massnahme und am 4. Februar 2023 verlangte sie vorsorgliche Massnahmen und superprovisorische Anordnungen, in deren Rahmen ein neues Gutachten über ihren Gesuchheitszustand zu erstellen und der Beiständin sofort zu untersagen sei, die Wohnung zu räumen. Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 wies das Familiengericht alle Anträge ab. 
Mit Entscheid vom 1. Mai 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2023 an das Bundesgericht wird die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an das Familiengericht zur Neubeurteilung verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme im Bereich des Erwachsenenschutzes. Somit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 III 303 E. 2.1). Soweit schliesslich zahlreiche Beweismittel angerufen werden (insbesondere die Zeugeneinvernahme der Vermieterin sowie einer angeblich an einem Mietverhältnis interessierten und zur Untervermietung bereiten Person sowie von Pflegefachkräften und von Ärzten), wird verkannt, dass die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und dieses keine Beweise abnehmen kann. Zu rügen wäre vielmehr mit substanziierten Vorbringen, inwiefern die beweiswürdigenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollen. 
 
2.  
Das Obergericht hat im Kern erwogen, dass die Zustimmung zur Wohnungskündigung im Sinn von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB rechtkräftig erteilt, der Mietvertrag zwischenzeitlich beendigt und gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gegen diese auch ein Exmissionsverfahren im Gang sei. Daran ändere das Beschwerdevorbringen nichts, wonach ein gewisser B.________ sich für die Wohnung beworben habe und bereit sei, diese dauerhaft an die Beschwerdeführerin unterzuvermieten. Abgesehen davon, dass hierfür keine Belege eingereicht worden seien, könne vor dem geschilderten Hintergrund nicht angenommen werden, dass die Vermieterin zu einer Vermietung an B.________ mit dauerhafter Untervermietung an die Beschwerdeführerin bereit wäre. Die angestrebte Rückkehr in die bisherige Wohnung wäre mithin selbst dann nicht mehr möglich, wenn sich die Mobilität der Beschwerdeführerin entgegen den ärztlichen Prognosen grundlegend verbessern sollte. Insoweit sei in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, zumal diese an der faktisch fehlenden Möglichkeit einer Rückkehr in die frühere Wohnung nichts ändern würde. 
 
3.  
Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben durchwegs appellatorisch. Dies betrifft nicht nur die rechtlichen Vorbringen (die Beiständin hätte die Wohnung nicht bereits kündigen dürfen; das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin sei verletzt; ein Zügeltermin mit einem Transportunternehmen wäre nicht rechtens), sondern insbesondere auch die tatsächlichen Behauptungen in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (ein wichtiges Beweismittel wäre die Einvernahme des möglichen Mieters B.________ gewesen; die Beschwerdeführerin wäre erneut anzuhören gewesen; es gehe mit ihr gesundheitlich massiv aufwärts, wovon sich der Rechtsvertreter anlässlich eines Besuches im Spital, wo eine Fussoperation anstehe, selbst habe überzeugen können). Abgesehen davon, dass der Rechtsvertreter bereits im Rahmen der Beschwerde 5A_10/2023 einen stark verbesserten gesundheitlichen Zustand beobachtet haben will, wären in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung selbst ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 98 BGG nur Verfassungsrügen möglich (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 140 III 364 E. 2.4), worauf bereits im Urteil 5A_10/2023 hingewiesen worden ist. Am Umstand, dass die Ausführungen rein appellatorisch bleiben, ändert die einmalige Verwendung des Wortes "willkürlich" auf S. 4 unten der Beschwerde nichts. Ohnehin wäre aber selbst bei formal korrekten Verfassungsrügen nicht ersichtlich, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichtes gegen das Willkürverbot verstossen könnte. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli