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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_29/2021  
 
 
Urteil vom 11. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, 
Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 
Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. August 2021 (2C_390/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil 2C_390/2020 vom 5. August 2021 entschied das Bundesgericht über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute A.________ und B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) Die Angelegenheit betraf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010. Das Bundesgericht erwog, im Zweifelsfall sei vom Verbleiben des Vermögenswertes im Geschäftsvermögen auszugehen (E. 2.3.5), so auch im vorliegenden Fall. Ausschlaggebend sei dabei nicht etwa die kurze Haltedauer als solche, sondern der Umstand, dass alle Indizien auf den vorbestehenden Willen schliessen liessen, das Objekt nach der Ausbuchung umgehend zu veräussern. Der Überführungswille (subjektives Element) sei damit nicht nachgewiesen, was es trotz unstreitiger Verbuchung (objektives Element) ausschliesse, von einer Privatentnahme auszugehen (E. 2.3.6). Folglich liegt insofern keine Liquidation im Sinne von Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG vor.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 1. November 2021 (Poststempel: 2. November 2021) unterbreiten die Steuerpflichtigen dem Bundesgericht ein Gesuch um Revision des Urteils 2C_390/2020 vom 5. August 2021. Sie scheinen beantragen zu wollen, dass revisionsweise von einer Liquidation im Sinne von Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG auszugehen sei. Die Steuerpflichtigen legen in ihrem Gesuch hauptsächlich ihr betriebliches und familiäres Umfeld dar.  
 
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (insbesondere zu den abgaberechtlichen Revisionsgründen: BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind folglich ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (zum Ganzen: Urteil 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.4.1 und 2.4.5).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Steuerpflichtigen stützen ihr Revisionsgesuch ausdrücklich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dieser Norm zufolge kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt und/oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren - trotz sorgfältiger Verfahrensführung - nicht hatte beibringen können, aber unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Urteil 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.4.2).  
 
2.2.2. Unter dem Titel von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG können ausschliesslich Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die einerseits rechtserheblich sind und von welchen die um Revision ersuchende Person erst nachträglich - d.h. nach Abschluss des Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen Verfahren - erfahren hat. Die Steuerpflichtigen bringen keinerlei derartige Tatsachen vor. Vielmehr wiederholen sie im Wesentlichen nur die Sachumstände, die dem Bundesgericht - und den Vorinstanzen - bereits bekannt waren. Mit ihren Ausführungen verbinden sie inhaltliche Kritik am revisionsbetroffenen Urteil, was von vornherein nicht angeht, nachdem das Mittel der Revision nicht dazu da ist, um ausserhalb eines eigentlichen Revisionsgrundes appellatorische Beanstandungen vorzutragen. Solcherlei Kritik zu hören, liefe auf eine Beschwerdemöglichkeit hinaus, was unzulässig ist.  
 
2.3. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Das Revisionsgesuch ist unbegründet und abzuweisen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch wird abgewiesen. 
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher