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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_32/2022  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, handelnd durch B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabella Schibli und Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2021, teilweise berichtigt mit Urteil vom 8. Dezember 2021 (VBE.2021.29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1948 geborene A.________ wohnte seit 1998 im Wohnheim C.________ (nachfolgend: Wohnheim). Er bezieht eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zu dieser richtet die Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend: Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) aus. Bei der Berechnung der jährlichen EL des Jahres 2019 (vgl. Verfügung vom 2. April 2019) berücksichtigte die Ausgleichskasse für den Aufenthalt im Wohnheim eine Tagestaxe von Fr. 4'810.- pro Monat resp. Fr. 57'720.- pro Jahr (was rund Fr. 160.- pro Tag ausmacht). Nach einem Sturz am 6. Januar 2020 wurde A.________ vom 7. bis zum 16. Januar 2020 im Spital D.________ stationär behandelt. Seit dem Spitalaustritt befindet sich der Versicherte im Pflegeheim E.________ (nachfolgend: Pflegeheim), wofür ihm bis zum 10. Februar 2020 eine Tagestaxe von Fr. 195.- (inklusive Zuschlag von Fr. 20.- für Übergangspflege) und ab dem 11. Februar 2020 eine solche von Fr. 175.- in Rechnung gestellt wurde. Entsprechend dem Ergebnis eines "Standortgesprächs" vom 11. Februar 2020 kündigte A.________ am 18. Februar 2020 den Vertrag betreffend das Wohnheim; gleichzeitig schloss er einen Betreuungsvertrag für einen dauernden Aufenthalt im Pflegeheim ab. 
Am 13. Februar 2020 war der Ausgleichskasse der Eintritt ins Pflegeheim (zum vorübergehenden Aufenthalt) und die entsprechend höhere Tagestaxe gemeldet worden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 sprach die Ausgleichskasse A.________ eine jährliche EL (ohne die dem Krankenversicherer direkt entrichtete Durchschnittsprämie) von Fr. 41'777.- ab Januar 2020 und von Fr. 40'317.- ab März 2020 zu, was einem monatlichen Anspruch von Fr. 3'482.- resp. Fr. 3'360.- entspricht. Für Januar und Februar 2020 berücksichtigte die Ausgleichskasse eine Tagestaxe von Fr. 179.- pro Tag (resp. Fr. 65'335.- pro Jahr) als anerkannte Ausgabe. Sie führte aus, dass es sich bei diesem Betrag um einen kantonalrechtlichen Höchstbetrag handle, und dass die für den gleichen Zeitraum im Wohnheim angefallenen Wohnkosten (gemäss Rechnungen vom 27. März 2020 Fr. 3'316.- für Januar 2020 und Fr. 3'191.- für Februar 2020) nicht zusätzlich anerkannt werden könnten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2020 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Dispositiv-Ziff. 4 dieses Urteils änderte es mit Berichtigungsurteil vom 8. Dezember 2021 insoweit ab, als es das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugesprochene Honorar von Fr. 1'200.- auf Fr. 1'500.- erhöhte. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 23. November 2021 und des Einspracheentscheids vom 30. November 2020 sei ihm für Januar 2020 eine EL von Fr. 6'798.- und für Februar 2020 eine solche von Fr. 6'673.- auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Ausserdem lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Infolge Niederlegung des Mandats durch die Rechtsvertreterin des A.________ wird um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab dem 19. Dezember 2022 ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG [SR 831.30]) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier die Bestimmungen des ELG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
2.2. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Sie bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Anerkannte Ausgaben von zu Hause lebenden Personen sind insbesondere ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und (bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) der Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 ELG). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gilt die Tagestaxe als anerkannte Ausgabe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Zudem sind für solche Personen ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) und weitere - hier nicht interessierende - Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG zu berücksichtigen.  
Der Kanton Luzern hat die anrechenbare Taxestaxe für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, auf maximal Fr. 179.- pro Tag festgelegt (§ 1 Abs. 1 der luzernischen Verordnung vom 30. November 2007 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SRL 881a; LU/ELV] in der aktuellen, rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzten Fassung i.V.m. § 3 des luzernischen Gesetzes vom 10. September 2007 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SRL 881; LU/ELG]). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz veranschlagte (wie zuvor die Ausgleichskasse) für die Berechnung der jährlichen EL im Januar und Februar 2020 aufgrund des Aufenthalts im Pflegeheim die Tagestaxe von Fr. 179.- als anrechenbare Ausgabe. Hingegen verweigerte sie die Berücksichtigung eines "doppelten Wohnbedarfs", d.h. der in diesen zwei Monaten zusätzlich im Wohnheim angefallenen Wohnkosten, sowohl im Rahmen der jährlichen EL (vgl. vorangehende E. 2.2) als auch mit Blick auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 14 ELG) sowie auf kantonalrechtliche EL (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG i.V.m § 12 der luzernischen Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [SRL 881.b; LU/ELKV]).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer verlangt einzig, die Kosten für das Wohnheim von Fr. 3'316.- (Januar 2020) und Fr. 3'191.- (Februar 2020) bei der jährlichen EL als anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG zu berücksichtigen. Er macht im Wesentlichen geltend, nachdem er über 21 Jahre im Wohnheim gelebt habe, sei er - aus gesundheitlichen Gründen - zunächst für einen nur vorübergehenden Aufenthalt in das Pflegeheim eingetreten. Erst anlässlich des "Standortgesprächs" vom 11. Februar 2020 sei klar geworden, dass er dauernd im Pflegeheim bleiben würde, weshalb ihm erst danach zumutbar gewesen sei, den Vertrag betreffend das Wohnheim zu kündigen. Er sei dabei aber an die vertragliche Kündigungsfrist von vier Wochen gebunden gewesen, auch wenn die Wohnkosten (unter Berücksichtigung der Abwesenheit seit dem Spitaleintritt) lediglich bis Ende Februar 2020 in Rechnung gestellt worden seien. Insoweit sei ein unvermeidbarer "doppelter Wohnbedarf" angefallen und seine Ausgangslage dieselbe wie in der Konstellation gemäss Rz. 3390.01 und 3390.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand: 1. Januar 2020, Version 14), wonach Wohnkosten für die eigene Wohnung (in limitiertem Umfang) zusätzlich zur Tagestaxe für das Heim berücksichtigt werden. Diese Verwaltungspraxis müsse (analog) auch auf seine Situation angewendet werden. Andernfalls würden Art. 112a BV, Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verletzt, indem der darin verankerte Zweck der EL - die Deckung des Existenzbedarfs resp. die Vermeidung einer Sozialhilfe-Abhängigkeit - missachtet werde.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Verwaltungsweisungen richten sich an die Behörden und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Unterart der vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen kann namentlich dazu dienen, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen. Obschon für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 385 E. 5.2; 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2).  
Einschlägig sind hier die Weisungen der WEL gemäss Stand am 1. Januar 2020, Version 14, die sich auf die bis Ende 2020 geltende Rechtslage beziehen (vgl. vorangehende E. 2.1). Soweit nicht anders vermerkt werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 
 
4.1.2. Solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3.2.3 während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 WEL). Ist eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich, sind während der Kündigungsfrist - höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung - der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3.2.3 als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Wechsels auf die Heimberechnung vgl. Rz. 3152.01 (Rz. 3390.02 WEL).  
 
4.2. Beim Wohnheim handelt es sich um eine im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE; SRL 896) anerkannte Institution (vgl. https://www.sodk.ch/de/ivse/ivse-datenbank/). Indessen ist es - anders als das Pflegeheim - nicht auf der Pflegeheimliste (vgl. Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. e KVG) des Kantons Aargau oder Luzern aufgeführt (vgl. https://www.ag.ch/de/dgs/gesundheit/gesundheitsversorgung/pflege/pflegeheimliste/pflegeheimliste_1.jsp). Auch wenn beide Institutionen unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG fallen, decken sie offenkundig unterschiedliche Bedürfnisse der Bewohnenden ab. Damit scheint d ie Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Übertritt vom Wohnheim in das Pflegeheim hinsichtlich eines unvermeidbaren "doppelten Wohnbedarfs" in der Tat grundsätzlich vergleichbar mit jener eines zu Hause wohnenden EL-Bezügers, der sich zunächst vorübergehend in ein Pflegeheim begibt und erst später für einen dauernden Aufenthalt entscheidet. Indessen sind auch erhebliche Unterschiede, insbesondere in der Höhe der (maximalen) Wohnkosten zu Hause resp. im Heim, zu veranschlagen. Ob die beiden Konstellationen genügend vergleichbar sind, um eine analoge Anwendung der Rz. 3390.01 f. WEL zu erlauben, kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Ein unvermeidbarer "doppelter Wohnbedarf" fällt selbstredend nur vorübergehend und im Zusammenhang mit einer Veränderung der Wohnsituation an. Die einschlägigen Vorgaben von Gesetz und WEL (auch in den aktuellen Fassungen) sind offenkundig nicht für den wohl eher seltenen Fall eines Übertritts von einem Wohn- in ein Pflegeheim konzipiert. Vielmehr fokussieren sie auf zu Hause lebende EL-Bezüger, die in ein Pflegeheim (oder Spital) eintreten. Die beantragte analoge Anwendung der Rz. 3390.01 f. WEL fällt daher nur in Betracht, wenn die darin enthaltenen Vorgaben auch bei einer solchen Person, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer befindet, zum Tragen kommen. Das ist näher zu beleuchten.  
 
4.3.2. Die Rz. 3390.01 f. WEL stehen unter dem Titel "3.3 Ausgaben für Personen im Heim". Deren Anwendung setzt somit voraus, dass die EL nicht (mehr) nach den Regeln für zu Hause lebende Versicherte (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), sondern nach jenen für Heimbewohner (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG) berechnet wird.  
Die Rz. 3152.01 f. WEL enthalten (unter dem Titel "3.1 Allgemeine Bestimmungen") folgende Vorgaben zum Zeitpunkt des Wechsels auf eine Heimberechnung bei Heim- und Spitalaufenthalt: Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststeht, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird, ist ab dem Monat des Eintritts eine Heimberechnung vorzunehmen (Rz. 3152.01 WEL). Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird, ist eine Heimberechnung ab dem Monat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat. Kehrt die Person nach Hause zurück, ist für den Monat der Rückkehr noch eine Heimberechnung vorzunehmen (Rz. 3152.02 WEL). 
 
4.3.3. Bei einem zu Hause wohnenden EL-Bezüger, der sich vorübergehend in ein Pflegeheim begibt und erst später für einen dauernden Aufenthalt entscheidet, bleibt es somit gemäss Rz. 3152.02 WEL zunächst bei der Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG. Erst wenn der Aufenthalt einen vollen Kalendermonat dauert (vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBl 2016 7515 Ziff. 1.2.5), erfolgt der Wechsel zur Heimberechnung, was die Berücksichtigung eines "doppelten Wohnbedarfs" ab diesem Zeitpunkt erlaubt.  
Daran ändert nichts, dass die zusätzlich anfallenden Tagestaxen nicht als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG vergütet werden (vgl. BGE 147 V 312 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 378). Die daraus resultierende Leistungslücke (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1767 Rz. 80) ist erst mit der Einführung des auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 1 lit. b bis ELG behoben. Diese Bestimmung hält neu fest, dass die Kosten für vorübergehende Heim- oder Spitalaufenthalte, die längstens drei Monaten dauern, vergütet werden, und bei länger dauernden Aufenthalten die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 ELG berechnet wird. Dementsprechend sind die WEL seit dem gleichen Zeitpunkt angepasst (vgl. Rz. 3152.01 f. WEL gemäss Stand: 1. Januar 2023, aktuelle Version 17). Indessen sind diese neuen Vorgaben hier nicht anwendbar (vgl. vorangehende E. 2.1; vgl. auch BGE 129 V 455 E. 3 mit Hinweisen zur Unzulässigkeit einer positiven Vorwirkung). Dass bei der in concreto massgeblichen Rechtslage die Rz. 3152.01 f. WEL - womit der in Art. 10 Abs. 2 ELG verwendete Begriff " dauernd oder längere Zeit" ("en permanence ou pour une longue période"; "durevolmente o per un lungo periodo") konkretisiert wird - bundesrechtswidrig sein sollen, wird ohnehin (trotz des Hinweises in Rz. 3390.02 WEL) nicht geltend gemacht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 
 
4.4. Übertragen auf die Situation des Beschwerdeführers ergibt sich somit Folgendes: Für Januar und Februar 2020 wären weiterhin die Tagestaxen für das Wohnheim massgeblich gewesen, während der "doppelte Wohnbedarf" erst ab März 2020 hätte berücksichtigt werden können. Damit fällt für die (hier interessierenden) vorangegangenen Monate eine analoge Anwendung der Rz. 3390.01 f. WEL von vornherein ausser Betracht.  
 
4.5. Art. 112a BV bezweckt die Deckung des Existenzbedarfs lediglich nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 190 BV). Dass Anspruch auf EL unter Berücksichtigung eines "doppelten Wohnbedarfs" bestehen soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 ELG. Auch aus Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer: Das Ziel, eine durch einen Pflegeheimaufenthalt bewirkte Sozialhilfe-Abhängigkeit "in der Regel" ("en règle générale"; "di norma") zu verhindern, kann nicht gleichgesetzt werden mit jenem, eine solche für alle invaliden resp. eine Altersrente beziehenden Personen zu vermeiden (BGE 147 V 312 E. 6.3.3.1; 138 I 225 E. 3.6.2). Abgesehen davon, dass das genannte Ziel eine an die Kantone gerichtete bundesrechtliche Minimalvorgabe für kantonalrechtliche Begrenzungen der anrechenbaren Tagestaxe ist, wird nicht dargelegt, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für Personen in einem anerkannten Pflegeheim regelmässig eine Sozialhilfe-Abhängigkeit bewirken soll. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. Gemäss Antrag der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung vollumfänglich dem neuen Rechtsvertreter zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Isabella Schibli sowie Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu werden als unentgeltliche Anwälte des Beschwerdeführers bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann