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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_402/2007 /ble 
 
Urteil vom 20. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei der Stadt Bern, 
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 24. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der libanesische Staatsangehörige, der den schweizerischen Behörden unter dem Namen X.________ (geb. 1975) bekannt ist, wurde am 24. Januar 2007 durch die Stadtpolizei Bern angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem falschen Ausweis und ihm nicht zustehenden Personalien identifizierte. Er ist erstmals 1998 illegal in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch unter dem Namen X.________ gestellt. Im Jahr 2001 ist er untergetaucht. Mit Entscheid vom 6. August 2004 hat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) das Asylgesuch abgelehnt und X.________ aus der Schweiz weggewiesen. Vorerst gab dieser an, er sei damals in den Libanon zurückgekehrt und im Januar 2006 wieder illegal in die Schweiz eingereist. In der Folge erklärte er jedoch, er habe sich - ausser kurz in Italien - die ganze Zeit in der Schweiz aufgehalten. 
1.2 Seit dem 25. Januar 2007 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter prüfte und mit Entscheid vom 26./30. Januar 2007 bis zum 23. April 2007 bestätigte. In der Folge bewilligte der Haftrichter eine erste Haftverlängerung bis zum 22. Juli 2007. Nach mündlicher Verhandlung vom 17. Juli 2007 genehmigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, (ein weiteres Mal) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Oktober 2007 (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 24. Juli 2007). 
1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem Schreiben vom 13. August (Postaufgabe 14. August, Eingang beim Bundesgericht am 16. August) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft. 
Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 24. Juli 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
2. 
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen bzw. - falls er ausgereist sein sollte - später ausgesprochenen formlosen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in sein Heimatland zurückzukehren, hat seine Identität bisher nicht belegt, wobei Hinweise auf eine anders lautende Identität bestehen, und ist bereits einmal untergetaucht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in den Libanon zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit nach wie vor gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft durch aktives Mitwirken zu verkürzen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
3.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
3.3 Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: