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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_190/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Elias Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat der Stadt Grenchen, 
Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
GV-Motion Grenchner Trinkwasser, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2021 (VWBES.2020.439). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 12. Mai 2020 erklärte der Gemeinderat der Stadt Grenchen eine Motion von Elias Meier für einen besonderen Schutz der Trinkwasserquellen auf dem Gemeindegebiet für ungültig und legte sie dementsprechend der Gemeindeversammlung nicht zur Abstimmung vor. 
 
Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 3. März 2021 kantonal letztinstanzlich geschützt. 
 
Mit Eingabe vom 16. April 2021 erhebt Elias Meier Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Elias Meier hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihm nach eigenen Angaben am 5. März 2021 zugestellt wurde, am 16. April 2021, mithin nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 47 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), angefochten. Er ist zwar der Auffassung, die Frist wegen des nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern geltenden Fristenstillstandes eingehalten zu haben. Die Beschwerde betrifft indessen die Ungültigerklärung einer Motion, mithin eine Stimmrechtssache im Sinn von Art. 82 lit. c BGG, in welcher der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt. Die Beschwerde wurde verspätet eingereicht. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi