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[AZA 7] 
I 42/01 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 16. Mai 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Wildhainweg 19, 3012 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1961 geborene, seit 1981 in der Schweiz lebende S.________ absolvierte in seinem Heimatland Polen die Ausbildung zum Maschinentechniker. In der Schweiz war er bei verschiedenen Firmen angestellt und versuchte parallel dazu ab Herbst 1990 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, was er indessen im Herbst 1994 aufgab. Am 6. April 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Zur Begründung führte er an, seit einer Wirbelsäulenoperation vom August 1997 leide er an Kreuzschmerzen und Fortbewegungsproblemen. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. I.________, Allgemeine Medizin FMH, B. (vom 19. Juni 1998), und der Neurologisch-Neurochirurgischen Universitätspoliklinik (vom 
29. Dezember 1998 mit Ergänzung vom 12. April 1999) ein. 
 
Weiter zog sie eine Stellungnahme des Versicherten zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (vom 27. April 1999) sowie die Akten des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bern, bei. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da der Versicherte mit einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit ein Einkommen im bisherigen Rahmen erzielen könne (Verfügung vom 17. Dezember 1999). 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. November 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ab 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; er lässt unter anderem Lohnausweise der Firma T.________ AG vom 31. Dezember 1989 sowie der Firma J.________ AG vom 11. Januar 1991 und 16. Januar 1992 einreichen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2IVG) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Gemäss dem Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Universitätspoliklinik vom 29. Dezember 1998 und der Ergänzung vom 12. April 1999 - auf welche die Vorinstanz abgestellt hat - leidet der Beschwerdeführer seit Mitte 1996 an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie an Asthma bronchiale. Berufe mit starker Belastung der Wirbelsäule (lange Stehdauer, langes Sitzen und Autofahren) seien ihm nicht zumutbar. Die maximale Sitz- und Stehdauer betrage fünf Minuten. Eine körperlich nicht belastende Teilzeitarbeit, in welcher der Beschwerdeführer die Arbeitsposition frei wählen und ändern könne, sei ihm zu 40 bis 50 % zumutbar. 
Diese Einschätzung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet. 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
 
a) Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil R. vom 13. März 2001, I 80/00). 
b) aa) Die Vorinstanz ging beim Valideneinkommen von einem Lohn von monatlich Fr. 2'473.- bzw. jährlich Fr. 29'676.- aus. Als Grundlage diente ihr der vom Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei der Firma J.________ AG, Z., in der Zeit von Januar 1992 bis Mai 1992 erzielte Lohn von Fr. 11'453.-, den sie auf einen Monat (Fr. 2'290.-) bzw. auf ein Jahr (Fr. 27'487.-) umrechnete und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 1999 aufwertete. Sie legte weiter dar, aufgrund der regelmässig aufgetretenen Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit, der auffallend häufigen Stellenwechsel sowie der damit verbundenen Einkommenslücken sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit instabilen Arbeitsverhältnissen und folglich mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe. Es könne demnach nicht angenommen werden, als Gesunder hätte er mindestens den Durchschnittslohn eines unqualifizierten Hilfsarbeiters erzielt. 
 
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahre 1989 habe er mit einer unselbstständigen Tätigkeit im angestammten Beruf bei der Firma T.________ AG, B., monatlich ca. 
Fr. 4'000.- verdient. Diese Stelle habe er gekündigt, weil er eine eigene Firma im Bereich Kunstwerk-/ Baudenkmalrestauration habe aufbauen wollen. Da dies gescheitert sei, habe er die Stelle bei der J.________ AG angenommen, wo er im Jahre 1990 einen durchschnittlichen Verdienst von ca. 
Fr. 4'200.- und im Jahre 1991 einen solchen von ca. 
Fr. 4'000.- erzielt habe. Während dieser Anstellung habe er erneut versucht, eine eigene Firma im Sektor Auto-Import/ -Export zu gründen, was ebenfalls erfolglos gewesen sei. 
Danach habe er vorübergehend resigniert und sei psychisch nicht in der Lage gewesen, eine weitere Arbeit anzunehmen. 
Am 3. Oktober 1994 habe er sich dann beim Arbeitsamt gemeldet und eine 100%ige Anstellung gesucht. Nach dem Gesagten hätten die gescheiterten Geschäftsgründungen und nicht ein freiwilliger Entschluss zu seinen Einkommenseinbussen geführt. Als Valideneinkommen sei dasjenige bei der Firma T.________ AG heranzuziehen, sodass es aufgrund der seither eingetretenen Teuerung auf mindestens Fr. 55'000.- festzusetzen sei. 
 
c) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der im Mai 1992 beendeten Anstellung bei der J.________ AG kein Einkommen mehr erzielt hat, das als Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens beigezogen werden könnte. 
Denn gemäss dem IK-Auszug war er danach nur noch kurz bei zwei Firmen (November 1992 bis Januar 1993 sowie Februar bis April 1993) angestellt, und ab 1994 wurden bei ihm im individuellen Konto nur noch fixe Beträge von Fr. 3'564.- bzw. Fr. 3'861.- mit dem Vermerk "Nichterwerbstätig" eingetragen. 
Weiter ist unbestritten, dass er aus der versuchten selbständigen Erwerbstätigkeit keine Einnahmen erzielt hat, weshalb sie beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen ist. 
Bei der J.________ AG hat der Beschwerdeführer vom 20. Mai 1990 bis 31. August 1991 und danach von Januar 1992 bis Mai 1992 gearbeitet. Die Vorinstanz hat zu Recht auf das aktuellere Einkommen bei dieser Firma abgestellt und nicht auf dasjenige bei der T.________ AG im Jahre 1989, zumal der Beschwerdeführer bei letzterer nur fünf Monate als Isoleur - und mithin auch nicht im gelernten Beruf - tätig war. 
Zu beachten ist indessen Folgendes: Bei der J.________ AG verdiente der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Mai 1990 bis 31. August 1991 total Fr. 60'612.-, was monatlich durchschnittlich Fr. 3'936.- bzw. auf ein Jahr umgerechnet Fr. 47'232.- ergibt (Lohnausweise für die Steuererklärung der J.________ AG vom 11. Januar 1991 und 16. Januar 1992). 
 
Dieses in den Lohnausweisen deklarierte Einkommen ist höher als die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers, welches für die Zeit von Mai 1990 bis August 1991 nur einen Verdienst von Fr. 44'275.- ausweist. Da die aufgelegten Lohnausweise indessen unbestritten sind und keinerlei Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen, ist auf sie abzustellen (Art. 141 Abs. 3 AHVV; unveröffentlichtes Urteil E. vom 19. November 1996, I 133/96). 
Bei der Berechnung des Valideneinkommens sind grundsätzlich diejenigen Einnahmen heranzuziehen, deren Erzielung dem gesunden Versicherten zumutbar ist. Wenn der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens unüblich tiefe Löhne erzielt hat, sind sie grundsätzlich aufzuwerten. 
Mit diesem Vorgang wird vom effektiv erzielten tieferen Einkommen abgewichen. Hierbei gelten die gleichen Beweisanforderungen, wie sie etwa bei Korrekturen des tatsächlich erzielten Verdienstes unter Annahme eines Soziallohnes gelten (unveröffentlichtes Urteil W. vom 23. Juli 1999, I 200/98; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 202). Demnach ist vorliegend als Valideneinkommen der vom Beschwerdeführer bei der J.________ AG in der Zeit von Mai 1990 bis August 1991 erzielte Verdienst von (auf ein Jahr umgerechnet) Fr. 47'232.- einzusetzen und nicht derjenige des Jahres 1992 von (auf ein Jahr umgerechnet) Fr. 27'487.- (vgl. Erw. 
3b/aa hievor), der als unangemessen niedrig erscheint. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem tiefen Lohn begnügt hätte; vielmehr ist es überwiegend wahrscheinlich, dass seine Versuche, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, seine Einkommenseinbussen in der Arbeitnehmertätigkeit zur Folge hatten. 
Unter Berücksichtigung der seit 1991 eingetretenen Nominallohnentwicklung resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 53'533. 50 (Nominallohnindex Männer 1991 = 1619 Punkte, Nominallohnindex Männer 1999 = 1835 Punkte; vgl. Lohnentwicklung 1997, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, S. 25 T 2.1 sowie Die Volkswirtschaft, 3/2001, S. 101 T 10.3). 
 
4.- Bei der Ermittlung des für den Einkommensvergleich relevanten hypothetischen Invalideneinkommens ist die Vorinstanz zu Recht von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und hiebei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer von monatlich Fr. 4'268.- ausgegangen (Tabelle A 1), den sie gestützt auf die Nominallohnentwicklung 1999 von 0.3 % und unter Annahme von 41.9 Wochenstunden auf Fr. 4'484.- aufgewertet hat. Entgegen der Annahme der Vorinstanz betrug indessen die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 1999 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/2001, S. 100, Tabelle 9.2), was ein Einkommen von Fr. 4'473. 50 bzw. umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 45 % ein solches von Fr. 2'013.- ergibt. 
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend in Würdigung aller Umstände ein Abzug vom statistischen Lohn (vgl. hiezu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) von höchstens 20 % als angemessen erscheint. Entsprechend beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 1'610. 40 monatlich bzw. Fr. 19'324. 80 jährlich. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'533. 50 resultiert ein Invaliditätsgrad von 63.9 %, der Anspruch auf eine halbe Rente begründet. 
Bei der Berechnung gestützt auf den vom Beschwerdeführer verlangten Abzug von 25 % würde der Invaliditätsgrad im Übrigen 66.16 % betragen, womit der Grenzwert von 66 2/3 % für eine ganze Invalidenrente ebenfalls unterschritten wird. 
 
5.- Die Verwaltung wird den Rentenbeginn (Art. 29 IVG) festsetzen und hernach eine Verfügung über eine halbe Invalidenrente erlassen. 
 
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278 und SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3; vgl. auch BGE 126 V 11 Erw. 2). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern vom 24. November 2000 und die angefochtene 
Verfügung vom 17. Dezember 1999 aufgehoben, 
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich 
 
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: