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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_293/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2023 (BKBES.2023.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In Egerkingen wurden seit Anfang 2022 wiederholt Sachbeschädigungen verübt. Nach Angaben der Polizei des Kantons Solothurn begann es mit Verschmutzungen durch Speichel und Eier. Es seien ehrenrührige Schriftzüge gefolgt und schliesslich seien diverse Fahrzeugreifen zerstochen worden. Im März 2022 erhob B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, namentlich wegen des Zerstechens von vier Autoreifen, und wegen Drohung. Im gleichen Monat erhob C.________ Strafanzeige, ebenfalls gegen A.________, wegen Drohung und Beschimpfung. Am 4. Mai 2022 ging bei der Polizei die Meldung ein, es sei in Egerkingen bei der Firma D.________ AG um ca. 21.30 Uhr in einer Lagerhalle zu einem Grossbrand gekommen. Die Ermittlungen ergaben Hinweise auf Brandstiftung. Verdächtigt wurde aufgrund von Videoaufnahmen eine männliche Person, die neben dem Brandort über den Zaun auf das Areal der Firma geklettert war und dieses nach ca. drei Minuten wieder verlassen hatte.  
Am 9. Mai 2022 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Den darauf folgenden Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf Anordnung von Untersuchungshaft wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht jedoch ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn, das mit Beschluss vom 29. Mai 2022 Untersuchungshaft anordnete. Eine von A.________ in der Folge erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 gut. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen ans Obergericht zurück. Dieses wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 8. August 2022 ab und ordnete die Haftentlassung an. 
Nach der Entlassung von A.________ aus der Untersuchungshaft und einer anschliessenden fürsorgerischen Unterbringung gingen bei der Polizei erneut zahlreiche Meldungen und Strafanzeigen gegen ihn ein. Danach soll es zwischen Ende September 2022 und Mitte November 2022 zu mehrfachen Sachbeschädigungen und am 16. November 2022 anlässlich einer Hausdurchsuchung zu einem verbalen und versuchten tätlichen Übergriff gegen einen polizeilichen Sachbearbeiter gekommen sein. Ende Februar 2023 kam es zu weiteren Meldungen. Darin wurde A.________ vorgehalten, grundlos mehrere Personen gewaltsam attackiert und bedroht sowie eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Am 28. März 2023 wurde er erneut festgenommen. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Haftgericht entsprach dem Antrag am 29. März 2023 und ordnete Untersuchungshaft bis am 28. Juni 2023 an. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 2. Mai 2023 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 1. Juni 2023 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2023 sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid vom 2. Mai 2023 betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). An Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 bejahte das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht der Brandstiftung (Art. 221 StGB). Den dringenden Tatverdacht der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) hatte der Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigten (a.a.O., E. 4). Zur Wiederholungsgefahr erwog das Bundesgericht, das Kantonsgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es das Vortatenerfordernis als erfüllt erachte. Da die Wiederholungsgefahr andererseits auch nicht offensichtlich zu verneinen war und damit eine Haftentlassung ausser Betracht fiel, wies es die Sache zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurück. Dieses verneinte im Rahmen seiner erneuten Beurteilung das Vortatenerfordernis, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge aus der Haft entlassen wurde. 
Im hier angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2023 hielt das Obergericht fest, der dringende Tatverdacht bezüglich der bisherigen Vorwürfe der Brandstiftung, Sachbeschädigung und Drohung sowie bezüglich der neuen Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte werde nicht bestritten. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr präsentiere sich die Lage nun anders, da die Beweislage bei mehreren neuen Tatvorwürfen erdrückend sei. Gestützt darauf und auf die Vorabstellungnahme eines mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betrauten Psychiaters vom 24. Juli 2022 bejahte das Obergericht die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es habe damit Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Näher zu prüfen ist aufgrund der erhobenen Rügen der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. E. 2.1 hiervor). Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (siehe den Gesetzeswortlaut sowie BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3 mit Hinweis).  
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). 
Die Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) muss ungünstig sein. Massgebende Kriterien sind insoweit nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr sind höher, wenn keine oder nur eine einzige Vortat vorliegt, als wenn mindestens deren zwei vorliegen. Die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteil 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
3.2. Das Obergericht legte dar, der Beschwerdeführer habe zwar sechs Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung. Im Rahmen seiner letzten Beurteilung (Beschluss des Obergerichts vom 8. August 2022) sei es jedoch zum Schluss gekommen, dass diese Taten zu wenig schwer wögen, um als Vortaten zu gelten. Die Situation präsentiere sich heute indessen anders. Es gebe Vorwürfe betreffend neue Taten, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer sie begangen habe.  
Am 16. November 2022 habe die Polizei im Zusammenhang mit Sachbeschädigungen eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dieser habe dabei einen Polizeibeamten mehrmals beschimpft und ihm gedroht, er werde schon noch sehen, was passiere. Plötzlich sei der Beschwerdeführer vom Tisch aufgestanden und habe auf den Polizeibeamten losgehen bzw. diesen angreifen wollen. Zu Handgreiflichkeiten sei es nicht gekommen, weil der Vater des Beschwerdeführers sofort eingegriffen habe.  
Am 27. Februar 2023 sei es in Kappel zu einem Vorfall zum Nachteil von E.________ (Jahrgang 2011) gekommen. Dieser habe gegenüber der Polizei ausgesagt, sie seien zu dritt auf dem Trottoir gelaufen, als ein Mann von hinten in sie hineingerannt sei und ihn mit dem Ellenbogen am Hinterkopf getroffen habe. Am folgenden Tag sei der Mann beim Veloständer gestanden und habe sie aus dem Augenwinkel angeschaut. Er habe ihn zu sich gerufen und ihm einfach eine Ohrfeige verpasst. E.________ habe den Beschwerdeführer im Rahmen der Fotowahlgegenüberstellung zwar nicht erkannt, aufgrund der Gesamtumstände sei jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Täter um den Beschwerdeführer gehandelt habe.  
Am 28. Februar 2023 sei es im Gäupark zu einem ähnlichen Vorfall zum Nachteil von F.________ gekommen. Gemäss ihrer Aussage habe sie sitzend telefoniert, als ein Mann gekommen sei und sie grundlos ins Gesicht geschlagen habe. Sie habe den Beschwerdeführer bei der Fotowahlgegenüberstellung als einzigen möglichen Täter genannt. Zudem hätten zwei Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf den Videodateien des Gäuparks ebenfalls eindeutig identifiziert.  
Am 5. März 2023 sei es in Egerkingen zu einem Vorfall zum Nachteil von G.________ gekommen. Dieser habe gegenüber der Polizei ausgesagt, er sei mit seinem Roller losgefahren (mit ca. 5 km/h), als ihm ein Mann entgegengekommen sei, der ausgeholt und mit flacher Hand gegen seinen Helm geschlagen habe. Dann habe er versucht, ihm den Helm auszuziehen, und als dies nicht gelungen sei, habe der Mann ihn gegen den linken Oberschenkel getreten. Er sei zu Boden gefallen, worauf der Mann weggelaufen sei. In der Folge sei er ihm hinterhergefahren. Kurz vor seinem Wohnort habe er ihm zugerufen, was das solle, worauf der Mann auf ihn zugerannt sei und sofort begonnen habe, ihn zu schlagen und zu treten. Er sei zu Boden gefallen, doch habe der Mann nicht von ihm abgelassen, sondern weiter auf ihn eingeschlagen, ihn getreten und versucht, ihm den Helm abzunehmen. Als er schliesslich gegangen sei, habe er noch zu ihm gesagt: "Deine Kinder sind tot." Er habe absolut keine Ahnung, weshalb der Mann ihn geschlagen habe. Er habe ihn noch nie gesehen und kenne ihn auch nicht. Auf der Fotowahlgegenüberstellung habe G.________ den Beschwerdeführer als den fraglichen Mann erkannt.  
Am 6. März 2023 habe es einen Vorfall in Hägendorf zum Nachteil von H.________ gegeben. Dieser habe gegenüber der Polizei ausgesagt, er sei während der Mittagspause, als er zu seinem Lastwagen habe zurückgehen wollen, von einem Mann angesprochen worden. Als er sich zu ihm abgedreht habe, habe ihn dieser unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sich daraufhin schnell entfernt. Der Schlag sei so gewesen, dass er ein wenig gestolpert sei und seine Filzstifte aus den Hosentaschen gefallen seien. Beim Weggehen habe der Mann sich noch umgedreht und zu ihm gesagt: "Ich werde dich umbringen und auch deine Familie." Der Mann habe absolut grundlos geschlagen. Auf der Fotowahlgegenüberstellung habe H.________ den Beschwerdeführer als den fraglichen Mann erkannt.  
Noch am gleichen Tag sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, diesmal in Kappel und zum Nachteil von I.________ (Jahrgang 2012). Dieser habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass ihm auf dem Nachhauseweg ein Mann von hinten einen Schlag gegen den Kopf versetzt habe. Er habe zurückgeschaut und gesehen, wie der Mann weitergerannt sei. Er habe keine Ahnung, weshalb der Mann ihn geschlagen habe. Auf einem Foto, das den Beschwerdeführer von vorn zeige, habe der Geschädigte den Beschwerdeführer zwar nicht erkannt, was freilich nicht erstaune. Er habe ihn jedoch auf einem von hinten aufgenommenen Foto mit 100 % Sicherheit wiedererkannt.  
Zwei weitere Vorfälle hätten sich am 15. März 2023 im Gäupark ereignet. J.________ habe ausgesagt, er habe bei der Sammelstelle gewartet, als ihn plötzlich ein Mann von hinten gepackt und zu Boden gestossen habe. Praktisch gleichzeitig habe er ihm einen Faustschlag gegen die rechte Kopfhälfte bei der Schläfe neben dem Auge gegeben. Er habe den Mann zuvor noch nie gesehen gehabt. Auf der Fotowahlgegenüberstellung habe J.________ den Beschwerdeführer als den fraglichen Mann erkannt. K.________ habe ausgesagt, er sei plötzlich von einer Person, die von hinten auf ihn zugekommen sei, mit der Faust mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen worden. Weil alles so schnell gegangen sei und der Mann eine Kapuze über den Kopf gezogen habe, habe er den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei identifizieren können. 
Das Obergericht erwog, diese Vorhalte (mehrfache Drohung, mehr-fache versuchte einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte) wiesen, insbesondere in ihrer Gesamtheit, eine Schwere auf, aufgrund derer das Vortatenerfordernis als erfüllt erachtet werden müsse. Nach der erdrückenden Beweislage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt ohne Vorwarnung auf ihm unbekannte Personen losgegangen sei und sie unvermittelt gegen den Kopf geschlagen habe. Die Aggressionen hätten sich sogar gegen Kinder gerichtet. Dies und die teils gleichzeitig ausgesprochenen gravierenden Drohungen hätten bei den Geschädigten Angst ausgelöst, wie sich beispielsweise aus den Aussagen von E.________, H.________ oder I.________ ergebe. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne nicht von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden. Es gebe lediglich belastende Aussagen von Geschädigten, deren Glaubhaftigkeit noch vom Sachgericht geprüft werden müsse. Das gelte auch für den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte. Einigkeit herrsche diesbezüglich einzig insoweit, als er aufgestanden und laut geworden sei. Das bedeute jedoch noch lange nicht, dass zu befürchten gewesen sei, er greife sein Gegenüber an. Bereits in seinem früheren Urteil vom 14. Juli 2022 habe das Bundesgericht festgehalten, dass solche Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht ausreichten. Im Übrigen sei die rechtliche Würdigung fraglich. Ursprünglich sei denn auch bloss wegen Tätlichkeiten ermittelt worden.  
 
3.4. Es ist unzutreffend, dass in Situationen, in denen sich widersprechende Aussagen gegenüberstehen, generell nicht von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden kann. Das Besondere liegt hier im Umstand, dass die vom Obergericht geschilderten Vorfälle - abgesehen von demjenigen während der Hausdurchsuchung - eine ausgeprägte Eigentümlichkeit aufweisen. So sagten die Geschädigten in sämtlichen Fällen aus, dass eine ihnen unbekannte Person sich ihnen genähert, sie ohne erkennbaren Anlass geschlagen habe und daraufhin wieder weggegangen sei. Die Schläge erfolgten gemäss den Aussagen der Geschädigten weiter praktisch ausschliesslich gegen den Kopf (in einem Fall stattdessen gegen den Helm und andere Körperstellen). In den beiden Fällen, in denen sie aussagten, verbal bedroht worden zu sein, richtete sich diese Drohung gegen ihre Familien. Auch darin liegt eine Gemeinsamkeit. Hinzu kommt, dass in der Mehrheit der Fälle die Geschädigten im Beschwerdeführer den Täter erkannten. Ihre offenbar voreinander unabhängig gemachten Aussagen stützen sich somit gegenseitig. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von einer erdrückenden Beweislage ausging. Dies trifft zumindest auf diejenigen Fälle zu, in denen die Geschädigten den Beschwerdeführer identifizierten.  
Ob von Tätlichkeiten oder von versuchten einfachen Körperverletzungen auszugehen ist, erscheint nicht in Bezug auf jeden einzelnen Vorfall klar und die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise (vgl. Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Entscheidendes Gewicht kommt dem Mass des verursachten Schmerzes zu. Auch wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5c mit Hinweisen). Das Bundesgericht räumt dem Sachgericht in dieser Hinsicht einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe eng miteinander verflochten sind (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls hinsichtlich der Angriffe auf G.________ und J.________ zutreffend, von einer versuchten einfachen Körperverletzung auszugehen. Im ersten Fall gab der Geschädigte an, zu Boden gefallen zu sein, worauf ihn der Beschwerdeführer weiter geschlagen und getreten habe, im zweiten Fall soll der Beschwerdeführer den Geschädigten zu Boden gestossen und ihm einen Faustschlag gegen die rechte Kopfhälfte neben dem Auge verpasst haben.  
Insgesamt kann deshalb nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand von einer erdrückenden Beweislage zumindest in Bezug auf zwei Fälle der versuchten einfachen Körperverletzung und zwei Fälle der Drohung ausgegangen werden. Dabei handelt es sich um schwere Vergehen, weshalb das Vortatenerfordernis erfüllt ist (vgl. Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.2.2 und E. 4.3.2). 
 
3.5. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr kritisiert der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht in substanziierter Weise. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter im oben erwähnten Vorabgutachten vom 24. Juli 2022 zum Schluss kommt, es sei von einer ausgesprochen hohen Wiederholungsgefahr von sowohl spontan-impulsiven als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen auszugehen. Zu rechnen sei zum einen mit erneuten Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen, Einschüchterungen und anderen nötigenden Handlungen, zum andern aber auch mit physischen Angriffen bis hin zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen mit hohem Sachschaden. Angesichts dieser Einschätzung und der nach der Erstellung des Gutachtens hinzugekommenen, oben dargelegten Vorkommnisse sowie dem Umstand, dass sich unter den neu Geschädigten auch Kinder und damit besonders verletzliche Personen befinden (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7), hat die Vorinstanz auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.  
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold