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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_466/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Stacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 29. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2010. Sie sind Eltern von C.A.________ (geb. 2010). Am 15. Juni 2013 trennten sie sich. Die Tochter lebt seither hauptsächlich bei der Mutter. Im Dezember 2013 leitete die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzverfahren ein.  
 
A.b. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. November 2014 zur Bezahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge: für die Tochter Fr. 400.-- (Juli bis September 2013) resp. Fr. 800.-- (Oktober bis Dezember 2013), Fr. 825.-- (ab Januar 2014) zuzüglich Kinderzulagen sowie an die Ehefrau Fr. 1'450.-- (Oktober bis Dezember 2013) resp. Fr. 625.-- (ab. 1. Januar 2014). Allfällige vom Ehemann geleistete Unterhaltsbeiträge seien anrechenbar. Sodann regelte es Obhut, Besuchs- und Ferienrecht für die Tochter und ordnete die Gütertrennung an.  
 
B.  
 
B.a. Der Beschwerdeführer erhob am 17. November 2014 Berufung gegen das Eheschutzurteil. Soweit nachfolgend noch strittig, verlangte er, es sei festzustellen, dass er der Ehefrau keinen persönlichen Unterhalt zu bezahlen habe. Die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf Fr. 800.-- ab 1. Januar 2014 festzusetzen. In ihrer Berufungsantwort vom 28. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Begehren.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufung mit Entscheid vom 29. April 2015 in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht teilweise gut. Die Unterhaltsbeiträge legte es wie folgt fest: für die Tochter Fr. 825.-- zuzüglich Kinderzulagen (ab 15. Juni 2013) und an die Ehefrau Fr. 1'450.-- (Oktober bis Dezember 2013) resp. Fr. 625.-- (ab 1. Januar 2014). In diesem Zeitraum bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien anrechenbar.  
 
C.  
 
C.a. Der Beschwerdeführer erhebt am 8. Juni 2015 Beschwerde in Zivilsachen. Er verlangt, sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. April 2015 (Ziff. 1-3) als auch das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. November 2014 (Ziff. 4, 6 und 7) seien aufzuheben. Er hält an seinen vor der Vorinstanz gestellten Begehren fest. So sei festzustellen, dass er der Ehefrau keinen persönlichen Unterhalt zu bezahlen habe. Die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf Fr. 800.-- ab 1. Januar 2014 festzusetzen. Falls bereits von 15. Juni 2013 bis Ende 2013 Beiträge zugesprochen würden, seien seine in dieser Phase erbrachten Leistungen (direkte Bezahlung der vormals ehelichen Wohnung, Unterhaltszahlungen) anzurechnen. Weiter wehrt er sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich verlangt er, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.  
 
C.b. Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich mit Eingabe vom 18. Juni 2015 dem Gesuch um aufschiebende Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zum ersuchten Aufschub. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde für die bis und mit Mai 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zu und wies das Gesuch im Übrigen ab.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat sodann die A kten, aber in der Hauptsache keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 IV 57 E. 2 S. 59).  
 
1.2. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Vor Bundesgericht sind einzig der Unterhalt von Frau und Kind strittig, womit es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Urteil 5A_207/2011 vom 26. September 2011 ist demgegenüber nicht einschlägig. Dort galt kein Streitwerterfordernis, weil neben der Unterhaltshöhe auch das Besuchsrecht angefochten war (op. zit. E. 1.1), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 51 Abs. 4 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Damit erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Voraussetzung für die Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG.  
 
1.3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit direkt der Entscheid des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 4. November 2014 kritisiert resp. dessen Aufhebung verlangt wird. Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern geht die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers aufzuzeigen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 1 ff. S. 115 f.). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).  
 
2.3. In jedem Fall legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder die kantonale Instanz habe anderweitig verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255; vgl. zur Bedeutung des Rügeprinzips auch vorstehende E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz errechnete beim Beschwerdeführer - ausgehend vom Jahresnettolohn 2013 von Fr. 80'578.-- - für das Jahr 2013 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 6'715.-- (inkl. Fr. 200.-- Kinderzulagen und 13. Monatslohn).  
Für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2014 nahm die Vorinstanz von teilweise längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers Kenntnis, weshalb sie das Einkommen für diese Zeitspanne separat anhand der vorgelegten Beweisstücke errechnete. In den Monaten Februar, April und Mai 2014 (recte wohl Februar, Mai und Juni) sei er während 8, 72 bzw. 117 Stunden krankgeschrieben gewesen. Sie nahm allerdings Korrekturen vor bei den Quellensteuern. Die Arbeitgeberin habe einen zu hohen Tarif angewendet (ohne Berücksichtigung des Kindes). So ergab sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 5'256.60 (nach Abzug korrigierter Quellensteuer; inkl. Fr. 200.-- Kinderzulage und Anteil 13. Monatslohn). Ab Juli 2014 setzte die Vorinstanz das monatliche Einkommen ausgehend von den Monaten des ersten Halbjahres ohne Krankheitsabsenzen auf Fr. 5'435.30 fest, brachte aber zugunsten des Beschwerdeführers eine Pauschale für mögliche zukünftige Einkommenseinbussen wegen Krankheit in Abzug und reduzierte das anzurechnende Monatseinkommen "ermessensweise" auf Fr. 5'350.-- (nach Abzug Quellensteuer, inkl. Kinderzulage und 13. Monatslohn). 
 
3.2. Auf der Seite der Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz ein Jahresnettoeinkommen 2013 als Betreuerin im Stundenlohn bei der Stiftung D.________ von Fr. 16'815.-- fest (bei einem Pensum von rund 40 %), d.h. Fr. 1'401.25 pro Monat. Hinzu kamen gemäss Vorinstanz Einkünfte für Arbeiten in einem Restaurant (Service) an zwei bis drei Abenden im Monat von ermessensweise Fr. 250.--. Damit sei ihr im Jahr 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'650.-- anzurechnen. Von Oktober 2012 bis Oktober 2013 habe die Beschwerdegegnerin zudem eine Massageausbildung absolviert.  
Ab dem Jahr 2014 rechnete die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin aus ihrer Tätigkeit bei der Stiftung D.________ ermessensweise ein Nettoeinkommen von Fr. 1'500.-- pro Monat an. Sie habe zwar Anfang 2014 nicht mehr verdient als davor. Da die Weiterbildung weggefallen sei, hätte aber etwas mehr erwartet werden können. Dem seien Fr. 250.-- pro Monat für Nebenerwerb hinzuzurechnen (bis Ende August 2014 Servicetätigkeit, da die Tochter solange an den Montagabenden von den Schwiegereltern betreut worden sei, danach gelegentliche Massagetätigkeit, womit sie ebenfalls nicht mehr als Fr. 250.-- pro Monat erwirtschaften könne). Damit sei ihr monatliches Einkommen ab dem 1. Januar 2014 auf gesamthaft Fr. 1'750.-- festzusetzen. Zur Massagetätigkeit ergänzte die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, die Arbeit als Masseurin sei nicht kumulativ zur bisherigen Arbeit, sondern alternativ geplant gewesen, so dass eine Gesamtbelastung von 40 % beibehalten werden sollte. Der Beschwerdeführer habe dies ausdrücklich bestätigt. Eine Ausdehnung ihrer Arbeit auf über 40 %, wie dies der Beschwerdeführer verlangt hatte, hielt die Vorinstanz in jedem Fall für nicht zumutbar, da die vierjährige Tochter grundsätzlich der Obhut der Mutter unterstellt sei. 
 
3.3. Den monatlichen Notbedarf des Beschwerdeführers setzte die Vorinstanz für sechs Perioden separat fest:  
 
- Bis September 2013 Fr. 4'646.75 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr. 1'000.--; Kosten eheliche Wohnung Fr. 2'050.--; Krankenkasse Fr. 176.75; auswärtige Verpflegung Fr. 220.--); 
- Oktober bis Dezember 2013 Fr. 2'696.75 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr. 1'000.--; Ratenzahlung rückständige Miete eheliche Wohnung Fr. 100.--; Krankenkasse Fr. 176.75; auswärtige Verpflegung Fr. 220.--); 
- Januar 2014 Fr. 3'535.55 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr. 1'000.--; Ratenzahlung rückständige Miete eheliche Wohnung Fr. 100.--; Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 835.--; auswärtige Verpflegung Fr. 220.--); 
- Februar 2014 Fr. 3'534.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr. 950.--; Ratenzahlung rückständige Miete eheliche Wohnung Fr. 100.--; Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 884.40; auswärtige Verpflegung Fr. 220.--); 
- März 2014 bis Februar 2015 Fr. 3'434.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr. 950.--; Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 884.40; auswärtige Verpflegung Fr. 220.--); 
- ab März 2015 Fr. 3'584.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; eigene Wohnkosten Fr. 1'100.--; Krankenkasse Fr. 180.55; Fahrkosten Fr. 884.40; auswärtige Verpflegung Fr. 220.--). 
Auf die einzelnen Posten inkl. den zugehörigen Erläuterungen der Vorinstanz wird soweit nötig im Zusammenhang mit den konkreten Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen (nachfolgend E. 4). 
 
3.4. Den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin setzte die Vorinstanz wie folgt fest:  
 
- Ab Trennung im Juni bis September 2013 Fr. 2'103.50 (Grundbetrag Fr. 1'350.--; Grundbetrag Tochter Fr. 400.--; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse Tochter Fr. 54.95; Fahrkosten Fr. 49.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--); 
- Oktober bis Dezember 2013 Fr. 3'752.50 (Grundbetrag Fr. 1'350.--; Grundbetrag Tochter Fr. 400.--; Wohnkosten Fr. 1'500.--; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse Tochter Fr. 54.95; Fahrkosten Fr. 198.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--); 
- Januar 2014 Fr. 3'763.80 (Grundbetrag Fr. 1'350.--; Grundbetrag Tochter Fr. 400.--; Wohnkosten Fr. 1'500.--; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse Tochter Fr. 66.25; Fahrkosten Fr. 198.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--); 
- Februar bis Oktober 2014 Fr. 2'913.80 (Grundbetrag Fr. 1'250.-- nach Abzug von Fr. 100.-- für Wohngemeinschaft mit Partner; Grundbetrag Tochter Fr. 400.--; reduzierte Wohnkosten von Fr. 750.-- wegen Wohngemeinschaft; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse Tochter Fr. 66.25; Fahrkosten Fr. 198.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--); 
- ab November 2014 Fr. 3'265.80 (Grundbetrag Fr. 1'250.--; Grundbetrag Tochter Fr. 400.--; Wohnkosten Fr. 750.--; Krankenkasse Fr. 161.55; Krankenkasse Tochter Fr. 66.25; Fahrkosten Fr. 198.--; auswärtige Verpflegung Fr. 88.--; Fremdbetreuungskosten Tochter Fr. 352.--). 
 
3.5. Durch Gegenüberstellung der Einkommen und Auslagen berechnete die Vorinstanz schliesslich die strittigen Unterhaltsbeiträge. Für das Kind seien ab dem Trennungsdatum monatlich Fr. 825.-- zuzüglich Kinderzulagen geschuldet. Der Ehefrau wurden in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ab Oktober 2013 Fr. 1'450.-- bzw. ab Januar 2014 Fr. 625.-- zugesprochen. Das Obergericht liess dabei durchscheinen, dass der Beschwerdegegnerin zumindest teilweise höhere Beiträge zustehen würden. Die von der ersten Instanz zugesprochenen Beträge wurden dennoch unter Hinweis darauf übernommen, dass Ehegattenunterhaltsbeiträge mangels Geltung der Offizialmaxime nicht zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden könnten. Die Beschwerdegegnerin hatte gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben.  
 
4.  
 
4.1. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, es sei grundsätzlich erst ab 1. Januar 2014 Unterhalt zuzusprechen, da sich die Parteien geeinigt hätten, dass der Unterhalt bis Ende 2013 mit den bereits erfolgten Leistungen abgegolten sei. Im Falle der Zusprechung von Beiträgen ab Juni 2013 seien bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.  
Der Beschwerdeführer belässt es allerdings bei der blossen Behauptung einer Einigung. Der Hinweis auf bereits erfolgte (Teil-) Leistungen vermag nicht darzutun, dass damit die gesamte Unterhaltsschuld getilgt wäre. Abgesehen davon, dass er seiner Ehefrau für die Zeitspanne bis Ende 2013 gemäss angefochtenem Urteil überhaupt keinen Unterhalt zu leisten hat, ist somit keine Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer ab dem Trennungsdatum zu Kindesunterhalt verpflichtet hat. Das Begehren betreffend Anrechnung ist gegenstandslos. Soweit er die Forderung auf die Kosten der vormals ehelichen Wohnung bezieht, wurden diese in seinem Grundbedarf berücksichtigt (E. 3.3). Effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge sind sodann bereits gemäss Urteilen vom 4. November 2014/29. April 2015 anrechenbar (Sachverhalt A.b). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien in mehrfacher Hinsicht, wobei er, wie bereits dargelegt, in dem Rügeprinzip genügender Weise Willkür der Vorinstanz dartun müsste (vgl. E. 2.3). Namentlich habe die Vorinstanz sein Einkommen zu hoch berechnet. Auf die betreffenden Rügen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.  
 
4.2.1. Als erstes rügt er, die Vorinstanz habe sein Einkommen für das Jahr 2013 willkürlich berechnet, indem diese ihm viel zu viele Überstunden angerechnet habe. Zur Deckung der Trennungskosten habe er sich Überstunden und teilweise Ferien auszahlen lassen. Sein ordentliches Einkommen sei tiefer. Er könne jetzt keine Überstunden mehr leisten. Es sei nur auf das ab Juni 2013 erzielte Einkommen abzustützen. Die Vorinstanz nehme willkürlich ein hypothetisches Einkommen an.  
Gemäss Lohnausweis 2013 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013einen Nettolohn von Fr. 80'578.-- inkl. Kinderzulagen und 13. Monatslohn (BB 30, worauf die Vorinstanz im Urteil verwies; vgl. E. 3.1). Indem die Vorinstanz das Monatseinkommen als Durchschnitt des Jahreseinkommens festgesetzt hat, wählte sie nicht nur ein übliches Vorgehen, sondern hat - anders als dies der Beschwerdeführer weismachen will - gerade nicht hypothetische Einkünfte angenommen, sondern auf das effektiv erzielte Einkommen (sei es inkl. effektiv geleisteter und vergüteter Überstunden) abgestellt.  
 
4.2.2. Willkür erblickt der Beschwerdeführer auch bei der Berechnung seines Einkommens von Januar bis Juni 2014, weil die Vorinstanz einen geringeren Quellensteuerabzug vorgenommen habe, als ihm tatsächlich vom Lohn abgezogen worden sei. Beim Anteil 13. Monatslohn habe sie den Quellensteuerabzug überhaupt vergessen. Damit sei seine monatliche Leistungsfähigkeit um ca. Fr. 200.-- zu hoch bewertet worden. Wenn er etwas von der Quellensteuer zurückbekomme, sei immer noch eine nachträgliche Abänderung möglich, er habe aber noch keinen Rappen zurückerhalten. Er will für Januar bis Juni 2014ein entsprechend tieferes monatliches Einkommen angerechnet haben.  
In der Tat führte die Vorinstanz aus, beim Beschwerdeführer seien zu hohe Quellensteuern abgezogen worden. Es sei von März bis Juni 2014ein Tarifcode A für alleinstehende Steuerpflichtige angewendet worden anstelle des gemäss Wegleitung zur Quellensteuer massgebenden Tarifes "1 Kind". Die Vorinstanz berechnete für jeden der betroffenen Monate (März bis Juni) den gemäss letzterem Tarif resultierenden Quellensteuerbetrag. Anschliessend schlug sie den zu hohen Abzug zum jeweiligen Nettolohn hinzu und zog danach den für korrekt befundenen Betrag ab. Dass der von der Vorinstanz angewendete Quellensteuerabzug grundsätzlich falsch gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Gemäss Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die Monate Januar und Februar 2014 wurde in diesen Monaten zudem kein Quellensteuerabzug vorgenommen (BB 31). Nichtsdestotrotz zog die Vorinstanz auch in diesen Monaten Beträge für die Quellensteuer ab, möglicherweise also ohne dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit überhaupt Quellensteuer leisten musste. Ein allfälliges Nichtberücksichtigen der Quellensteuer beim 13. Monatslohn hätte damit insgesamt keinen geringeren Durchschnittslohn zu Folge. Willkür ist keine ersichtlich. 
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe beim Lohn ab Juli 2014 einen willkürlichen Krankheitsabzug gemacht und so sein Einkommen um ca. Fr. 300.-- zu hoch bewertet. Es müsse der tatsächliche Krankheitsabzug massgebend sein.  
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der ersten Jahreshälfte 2014 zum Teil längere Zeit krank gewesen war (bis 117 Stunden pro Monat. Davon ausgehend sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig gelegentlich krank sein werde. Sie ging daher für den Lohn ab Juli 2014 vom Durchschnittslohn der drei Monate des ersten Halbjahres aus, in denen der Beschwerdeführer nicht krank gewesen war, nahm aber einen Pauschalabzug wegen Krankheit von knapp Fr. 100.-- vor (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer moniert zwar, es müsse vom tatsächlichen Krankheitsabzug ausgegangen werden. Er behauptet aber nicht, dass er ab Juli 2014 so viele Fehlzeiten infolge Krankheit gehabt hätte, dass monatlich grössere Einbussen als die Fr. 100.-- resultiert hätten. Die Rüge läuft damit ins Leere. 
 
4.3. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe das Einkommen der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht zu tief berechnet. Soweit daraufeinzutreten ist, werden die Punkte nachfolgend ebenfalls einzeln geprüft.  
 
4.3.1. Vorab kritisiert er, die Beschwerdegegnerin habe ihr Arbeitspensum nach der Trennung im Juni 2013 missbräuchlich heruntergefahren. Vor der Trennung im Jahr 2012 habe Letztere 40 % regulär gearbeitet, zusätzlich ein Pensum von 8 % im Service im Restaurant E.________ wahrgenommen (Montagabende) und gleichzeitig eine Ausbildung als Gesundheitsmasseurin mit einem Pensum von 20 % gemacht. Sie sei damit zu 68 % ausser Haus beschäftigt gewesen.  
Falls der Beschwerdeführer daraus hätte ableiten wollen, dass der Beschwerdegegnerin auch 2013 ein 68%-Pensum anzurechnen wäre, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Rüge. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Tochter der Parteien im Jahr 2013 drei Jahre alt war und daher die obhutsberechtigte Mutter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Aufnahme einer Arbeit angehalten worden wäre. Im Übrigen sei auf nachfolgende E. 4.3.3 verwiesen. 
 
4.3.2. In Bezug auf das Einkommen 2013 rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe ihr ordentliches Einkommen bei der Stiftung D.________ nach der Trennung böswillig auf 32 % reduziert. Die Vorinstanz spreche in diesem Zusammenhang willkürlich von Einkommenseinbussen, die wegen Ferien entstanden seien. Das erzielte reguläre Einkommen sei auf 40 % hochzurechnen, d.h. auf Fr. 1'751.55. Für die Aushilfsarbeit im Restaurant seien ihr für ein 8%-Pensum Fr. 300.-- anzurechnen (drei von vier Montagabenden). Die Beschwerdegegnerin erhalte Fr. 100.-- pro Abend. Nach seiner Berechnung sei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 so ein Einkommen von mindestens Fr. 2'051.55 anzurechnen.  
Wie beim Beschwerdeführer ging die Vorinstanz auch bei der Beschwerdegegnerin vom 2013 effektiv erzielten Jahreseinkommen aus (E. 3.2). Was die behauptete böswillige Reduktion des Einkommens bei der Stiftung D.________ ab Juni 2013 angeht, belässt es der Beschwerdeführer bei blossen Behauptungen, was nicht ausreicht, um Willkür darzutun. Für die Aushilfstätigkeit im Restaurant rechnete die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zwei bis drei Abende pro Monat, entsprechend Fr. 250.-- an. Auch hier ist keine Willkür ersichtlich, zumal auch der Beschwerdeführer weder für die Zeit vor noch nach der Trennung Belege für den genauen Umfang dieser Arbeitstätigkeit vorlegen konnte und die Schätzung der Vorinstanz damit in deren Ermessen lag. 
 
4.3.3. In Bezug auf das Einkommen 2014 verlangt der Beschwerdeführer vorab, der Beschwerdegegnerin sei eine Ausdehnung der Tätigkeit bei der Stiftung D.________ von 40 % auf 50 % zuzumuten, da die Massageausbildung Ende 2013 weggefallen sei. Zusätzlich dazu seien ihr Einkünfte aus der Servicetätigkeit und der Massagetätigkeit anzurechnen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Massageausbildung zur Verbesserung ihres Einkommens, also kumulativ geplant und nicht alternativ, wie die Vorinstanz dies willkürlich behaupte. Er zitiert dazu ein bei den Akten befindliches Protokoll, welches seine Interpretation belegen soll.  
Die Lektüre besagter Stelle zeigt, dass der Beschwerdeführer in seinem Zitat in der Beschwerde den massgebenden Teil der protokollierten Aussagen unterschlägt und offenbar das Bundesgericht das Gegenteil des tatsächlich Ausgesagten glauben lassen will. Das Protokoll der Parteibefragung des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. April 2014 hält unter Frage 65 wörtlich fest, was folgt: 
 
"Ist dann damals die Vorstellung gewesen, dass man das noch zusätzlich zum Erwerbseinkommen macht, welches Sie dort schon gehabt haben? 
Ehefrau: Nein. Die Idee ist gewesen, dass man das natürlich langsam aufzubauen beginnt. Wenn man natürlich sieht, dass man eine Kundschaft von 20 % hat, dass ich dann bei der D.________ 20 % weniger hätte. Die Idee ist nie gewesen mehr zu arbeiten sondern, dass wir auf diesen 40 % bleiben, aber dann eigentlich sukzessive mit der D.________ zurückfährt, je nach Kundschaft. 
Ehemann: Das ist so gewesen." 
Der Beschwerdeführer selbst hat dort bestätigt, dass die Ehefrau insgesamt (Stiftung D.________ und Massagetätigkeit zusammen) nicht mehr als 40 % arbeiten sollte. Damit ist von vornherein keine Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 ein Monatseinkommen bei der Stiftung D.________ von rund 40 % angerechnet hat, zumal sie dieses gegenüber dem Jahr 2013 betraglich noch leicht erhöhte (vgl. E. 3.2). Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers dazu eingegangen werden, dass der Beschwerdegegnerin "weiterhin" eine ausserhäusliche Betätigung von 68 % zuzumuten sei. Dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch noch eine Gehörsverletzung unterstellen will, grenzt an Rechtsmissbrauch. 
 
4.3.4. Weiter verlangt der Beschwerdeführer auch im Jahr 2014 die Anrechnung von Fr. 300.-- für die Servicetätigkeit. Gleichzeitig wird er nicht müde zu betonen, dass die Beschwerdegegnerin selbst für die Fremdbetreuung der Tochter schauen müsse, nachdem sie Schuld sei, dass seine Eltern zurück nach Deutschland gereist seien und diese die Tochter nicht mehr wie davor an den Montagabenden hüten könnten.  
In Bezug auf die Grosseltern ist unbestritten, dass diese jeweils die Enkelin hüteten, während die Beschwerdegegnerin im Restaurant arbeitete, und, dass sie im August 2014 nach Deutschland zurückreisten. Damit ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nur bis Ende August 2014 Einkünfte aus der Servicetätigkeit angerechnet hat. Zur Höhe des Betrags von Fr. 250.-- kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2). 
 
4.3.5. In Bezug auf die der Beschwerdegegnerin ab September 2014 angerechneten Einkünfte aus Massagetätigkeit von Fr. 250.-- pro Monat macht der Beschwerdeführer ebenfalls Willkür geltend. Zum ersten habe die Vorinstanz die selbst errechneten Einkünfte falsch zusammengezählt (Fr. 100.-- aus häuslicher Massagetätigkeit und Fr. 230.-- aus Massagetätigkeit für den FC F.________ und den FC G.________ ergebe Fr. 330.-- und nicht Fr. 250.--). Zum zweiten sei der Beschwerdegegnerin mindestens eine Massagetätigkeit zu einem 10%-Pensum mit Einkünften von Fr. 875.-- zumutbar.  
Der Beschwerdeführer verdreht auch hier die Tatsachen. In Bezug auf die Massagetätigkeit für den FC F.________ und den FC G.________ nannte die Vorinstanz zwar konkret den Betrag von monatlich Fr. 230.--. Zur Massagetätigkeit zu Hause führte die Vorinstanz demgegenüber aus, dass die Beschwerdegegnerin maximal zwei Mal pro Monat zu einem Tarif von Fr. 50.-- pro Stunde als Masseurin arbeite; insoweit generiere sie aus dieser Tätigkeit ein bescheidenes Einkommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit vermehrter Arbeitstätigkeit die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter steigen. Damit ist zumindest im Resultat nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nicht mehr als Fr. 250.-- pro Monat angerechnet hat. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer herbeigezogenen Belege nichts, vermag doch beispielsweise ein Plan der Auswärtsspiele der Fussballclubs nicht zu belegen, dass die Beschwerdegegnerin dann gearbeitet hat. Die hypothetische Anrechnung eines 10%-Pensums fällt sodann ausser Betracht; hierzu sei der Beschwerdeführer auf vorstehende E. 4.3.2 bezüglich seiner nicht stichhaltigen Ausführungen zum Gesamtpensum der Beschwerdegegnerin verwiesen. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer hält sodann seinen Notbedarf als willkürlich tief festgesetzt.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz habe ihm willkürlich nur einen Mietzins von Fr. 1'100.-- anstelle von Fr. 1'175.-- angerechnet. Es müsse aber der ganze Mietzins berücksichtigt werden, da er hoch verschuldet sei. Die Vorinstanz habe die Reduktion mit einem zweifelhaften Verweis auf Vergleichsmietzinse auf einer politischen Internetseite, welche nicht der Realität entsprächen, begründet.  
Die Rüge betrifft die Mietzinskosten ab März 2015, auf welches Datum hin die Miete des Beschwerdeführers erhöht wurde. Der Beschwerdeführer stellt auch hier nur die halbe Wahrheit dar. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vermieter des Beschwerdeführers mit Formular vom 24. November 2014 eine Mietzinserhöhung infolge erfolgter Sanierung von Fr. 950.-- auf Fr. 1'175.-- per 1. März 2015 angekündigt hatte. Der Begründung für die Mietzinserhöhung habe dabei entnommen werden können, dass "nach der Sanierung vermutlich mit erheblich geringeren Heizkosten zu rechnen sei, weshalb sich eine effektive Mietzinserhöhung von ca. Fr. 150.-- ergebe". Die Vorinstanz befand, vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2015 ein Mietzins von Fr. 1'100.-- anzurechnen (Fr. 950.-- zuzüglich die effektive Mietzinserhöhung von Fr. 150.--). Auf die Vergleichsmietzinse verwies die Vorinstanz nur, um dem Argument der Beschwerdegegnerin entgegenzutreten, die Miete sei grundsätzlich für U.________ unangemessen hoch. Willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 
 
4.4.2. Willkür erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass die Raten von Fr. 100.-- für die Rückzahlung der rückständigen Miete für die vormals eheliche Wohnung nur bis und mit Februar anstatt bis und mit März 2014 berücksichtigt worden seien.  
Die Vorinstanz hatte die Aufnahme eines Ratenbetrags für den Monat März 2014 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass - anders als für die anderen Monate - für März kein Zahlungsbeleg im Recht liege. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er hat auch vor Bundesgericht keinen Beleg angerufen, aus dem hervor ginge, dass für März 2014 noch eine Rate geschuldet gewesen oder bezahlt worden wäre. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (E. 2.3). 
 
4.4.3. Weiter habe ihm die Vorinstanz erst ab Januar 2014 Autokosten für den Arbeitsweg angerechnet. Dies sei willkürlich, habe sie doch für glaubhaft erachtet, dass er bis Oktober/November 2013 über einen Firmenbus verfügt habe, diesen also nicht erst am 22. Januar 2014habe abgeben müssen, wie die Vorinstanz an anderer Stelle spekuliere. Ihm seien daher im November und Dezember 2013 Fahrkosten von je Fr. 835.-- anzurechnen.  
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich demgegenüber entnehmen, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe, dass ihm bis Oktober/ November 2013 für den Arbeitsweg ein Firmenauto zur Verfügung gestanden habe. Diesem seien daher zumindest bis Ende November 2013keine Kosten für den Arbeitsweg zuzugestehen. Die Vorinstanz verweist auf das Protokoll der Parteibefragung des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. April 2014. Auf die Frage, bis wann er über ein Firmenauto verfügt habe, antwortete der Beschwerdeführer (Frage 101) : "Bis letztes Jahr im Oktober/November". Damit fällt Willkür zum vornherein ausser Betracht, wenn die Vorinstanz für November 2013 keine Fahrkosten angerechnet hat. Für die Zeit danach erwog die Vorinstanz, die Arbeitgeberin bestätige mit Schreiben vom 22. Januar 2014, dass dem Beschwerdeführer der Firmenbus nur während der Arbeitszeit ab dem Werkhof zustehe. Damit sei glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit dem 22. Januar 2014 der Firmenbus nicht mehr zur Verfügung stehe. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Privatauto ab 1. Januar 2014. Die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 22. Januar 2014 präzisiert nicht, seit welchem Datum dem Beschwerdeführer der Firmenbus nur noch ab dem Werkhof zur Verfügung stand. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, eine das Datum bezeichnende Bestätigung der Arbeitgeberin vorzulegen, wenn er rückwirkend Arbeitswegkosten hätte angerechnet haben wollen. Der Vorwurf der Willkür geht auch hier ins Leere. 
 
4.4.4. Die Vorinstanz habe ihm weiter willkürlich den Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf verweigert, worauf er als Schwerarbeit leistender Maurer Anrecht habe.  
Auf die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, er dürfe seit einer Rückenoperation eigentlich keine schwere Arbeit mehr erledigen, geht er nicht ein. Ebensowenig belegt er (beispielsweise durch eine Bestätigung der Arbeitgeberin), dass er dennoch schwere Arbeit leiste. Die Rüge bleibt damit appellatorisch und unbeachtlich. 
 
4.4.5. Ebenso willkürlich habe die Vorinstanz die Privathaftpflichtversicherung nicht angerechnet, sondern als im Grundbetrag inbegriffen bezeichnet. Er macht einen Betrag von Fr. 10.40 geltend.  
Angesichts der Höhe des Betrags, der Tatsache, dass auf der Seite der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Privathaftpflicht aufgeführt wurde und der Beschwerdeführer ausserdem in mehreren Perioden der Unterhaltsberechnung über einen grösseren Überschuss verfügt als die Beschwerdegegnerin, kann der Betrag in jedem Fall nicht als entscheidwesentlich bezeichnet werden. Willkür im Resultat fällt ausser Betracht. 
 
4.4.6. Schliesslich ist die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer in Willkür verfallen, indem sie Kreditraten von Fr. 262.60 pro Monat nicht in seinem Grundbedarf berücksichtigt hat. Er müsse diesen Ratenanteil zur Abzahlung eines Darlehensteils zahlen, welchen er für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien (Wohnungseinrichtung) aufgenommen habe.  
Die von ihm hierzu gemachten Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei (er müsse sein eigenes Vertragsexemplar nicht unterzeichnen; der Schuldensaldo habe sich reduziert, deshalb hätte die Vorinstanz keine Zahlungsbelege für die Ratenzahlungen verlangen dürfen; auf den Zeitpunkt der Entstehung der Schulden komme es nicht an). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören persönliche Schulden eines Partners nicht zum Existenzminimum und gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach (Urteil 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011 S. 165 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011 S. 165; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). Unabhängig von allen anderen Voraussetzungen sind somit regelmässige Zahlungen von Nöten. Die Vorinstanz hat indes festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft belegt, dass er die behaupteten monatlichen Abzahlungen regelmässig leiste; auch ergebe sich solches nicht aus den Akten. Leistet der Beschwerdeführer monatlich Raten, wäre es ihm ein Leichtes, die entsprechenden Zahlungsbelege vorzulegen. Er tat dies weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht. Hat er nicht belegt, welchen Betrag er monatlich überweist, kann er der Vorinstanz nicht Willkür vorwerfen, wenn diese im Existenzminimum nichts angerechnet hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Schulden für seine persönlichen oder gemeinsame Zwecke aufgenommen hat, was im Übrigen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz ebenfalls strittig geblieben war. 
 
4.5. Zuletzt moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auch den Notbedarf der Beschwerdegegnerin willkürlich, nämlich zu hoch, berechnet.  
 
4.5.1. Erstens müsse von der Miete ein Mietanteil von Fr. 300.-- für das Massagezimmer abgezogen werden, da die Beschwerdegegnerin aus ihrer Massagetätigkeit mehr verdiene als die Vorinstanz willkürlich festgestellt habe.  
Wie aus vorstehenden Erwägungen erhellt, hat die Vorinstanz die Einkünfte der Beschwerdegegnerin aus der Massagetätigkeit willkürfrei festgesetzt (E. 4.3.5), womit der Rüge die Grundlage entzogen ist. 
 
4.5.2. Zweitens habe die Vorinstanz willkürlich Kosten von Fr. 352.-- für Kinderbetreuung im "Kinderhaus H.________" in den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin aufgenommen. Es sei nicht belegt, dass diese das Kind ins Kinderhaus bringe. Sie habe ihm gesagt, sie habe genug unentgeltliche Betreuungsangebote für das Kind. Im Übrigen bestehe ein Angebot seiner Eltern, die Tochter alle zwei Monate für 16 Tage zu betreuen. Die Beschwerdegegnerin solle vermehrt arbeiten, wenn seine Eltern da seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz diese Lösung für nicht praktikabel eingestuft habe. Jedenfalls seien allfällige Betreuungskosten von der Beschwerdegegnerin zu verantworten, weshalb es dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider laufe, wenn sie sinngemäss dafür noch honoriert werde.  
Vorab sei dem Beschwerdeführer entgegnet, dass Fremdbetreuungskosten die logische Folge davon sind, wenn die obhutsverpflichtete Beschwerdegegnerin arbeiten soll. Weiter ist offensichtlich, dass es schon allein aufgrund des rund 40%-Pensums der Beschwerdegegnerin bei der Stiftung D.________ eine konstante Fremdbetreuungslösung braucht, welche nicht durch Einsätze von Grosseltern alle zwei Monate einmal ersetzt werden kann. Gemäss Bestätigung des Kinderhaus H.________ vom 25. September 2014 wird die Tochter jeweils dienstags und mittwochs dort betreut. Die Kosten belaufen sich demnach auf Fr. 352.-- und sind von der Beschwerdegegnerin monatlich per Dauerauftrag zu begleichen. Der Vorwurf der Willkür ist verfehlt. 
 
4.5.3. Drittens berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass seit der Trennung die Beschwerdegegnerin die Kinderzulagen für die Tochter beziehe. So werde der Betrag willkürlich weder deren Einkommen zugerechnet noch vom Bedarf der Tochter abgezogen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, weil er den Missstand bereits dort gerügt habe, die Vorinstanz aber mit keinem Wort darauf eingegangen sei.  
Aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest bis und mit März 2014 Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 200.-- pro Monat bezog. Die Trennung war im Juni 2013. Sollte inzwischen tatsächlich die Beschwerdegegnerin die Kinderzulagen beziehen, wofür der Beschwerdeführer keinen Beweis anruft, lässt auch dies die vorinstanzliche Berechnungsweise nicht als willkürlich erscheinen. Wenn die Vorinstanz einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 825.-- zuzüglich Kinderzulagen vorsah, ist offensichtlich, dass diese einen Kindesbedarf von etwas über Fr. 1'000.-- vor Augen hatte. Kindesbedarf abzüglich Kinderzulagen - egal von wem bezogen - ergibt den vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeitrag. Bezieht der Beschwerdeführer die Zulagen, hat er sie weiterzuleiten. Bezieht die Beschwerdegegnerin die Zulagen, werden diese direkt vom Kindesbedarf in Abzug gebracht, d.h. der Beschwerdeführer hätte nur noch die Fr. 825.-- zu leisten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 5A_207/2011 vom 26. September 2011 E. 4.3 ("Bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes sind Kinder- und Ausbildungszulagen vorweg in Abzug zu bringen [Art. 285 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64; BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.]"). Im genannten Fall hätte der Vater den vollen Bedarf der Kinder bezahlen sollen, während die Mutter zusätzlich Kinderzulagen bezog, was hier gerade nicht der Fall ist. Angesichts der Unbegründetheit des Vorwurfs des Beschwerdeführers in der Sache, ist auch eine Gehörsverletzung zu verneinen. 
 
4.6. Damit erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als erfolglos. Auch die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren ist angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes ist der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass ihm in einem zukünftigen Fall falsch dargestellter Tatsachen oder anderweitigem Beitrag zum Aufwand des Bundesgerichts bei der Bearbeitung der Beschwerde ein Teil der Koste n auferlegt werden kann (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil 5A_115/2015 vom 1. September 2015 E. 8). 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung zumindest teilweise unterlag und in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde, schuldet ihr der Beschwerdeführer indes keine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Der Beschwerdegegnerin kann für die Stellungnahme die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung gewährt und ihre Rechtsvertreterin Lea Stacher aus der Gerichtskasse entschädigt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Lea Stacher als Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwältin Lea Stacher wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Bruno Beeler, und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann