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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_742/2022  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anweisung an den Schuldner (Art. 291 ZGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. August 2022 
(ZK1 21 172). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 2001) ist die volljährige Tochter von B.________ und C.________. Die Eltern sind geschieden. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter in Portugal, während der Vater in der Schweiz wohnhaft ist. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 9. November 2016 verpflichtete das Tribunal Judicial de Comarca de Braga, Juízo de Família e Menores de Barcelos, Portugal, den Vater in Abänderung des portugiesischen Scheidungsurteils zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter in der Höhe von EUR 350.--.  
 
B.b. Der Vater bezieht in der Schweiz die Ausbildungszulagen für seine Tochter. Ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids leistete er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Die Ausbildungszulagen leitete er nicht weiter.  
 
B.c. Nachdem sich die Mutter an die Ausgleichskasse gewandt hatte, welcher die Arbeitgeberin des Vaters angeschlossen ist, verfügte diese die Drittauszahlung der Ausbildungszulagen. Seit dem 1. Mai 2020 werden Letztere an die in der Schweiz tätige Rechtsvertreterin der Tochter überwiesen, welche sie an ihre Mandantin weiterleitet. Ab demselben Zeitpunkt reduzierte der Vater seine monatlichen Unterhaltszahlungen an die Tochter von EUR 350.-- auf rund EUR 95.--.  
 
C.  
 
C.a. Die Tochter stellte am 30. November 2020 beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala für den Unterhaltsbeitrag von EUR 350.-- ein Gesuch um Schuldneranweisung und verlangte in der Hauptsache, die Arbeitgeberin ihres Vaters sei anzuweisen, ihr monatlich den Betrag von umgerechnet Fr. 378.60 zu überweisen.  
 
C.b. Mit Entscheid vom 10. März 2021 wurde das Abänderungsurteil vom 9. November 2016, auf welches die Tochter ihr Gesuch stützte, im selbständigen Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff. LugÜ in der Schweiz für vollstreckbar erklärt.  
 
C.c. Der Einzelrichter wies das Gesuch um Schuldneranweisung mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ab mit der Begründung, aus dem Abänderungsurteil ergebe sich nicht, ob die Ausbildungszulage in den gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen bereits enthalten sei oder nicht.  
 
D.  
 
D.a. Dagegen ergriff die Tochter Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Sie legte ihrer Rechtsschrift einen Abänderungsentscheid des Tribunal Judicial de Comarca de Braga vom 12. Juli 2021 samt Rechtskraftbescheinigung bei, mit welchem jener vom 9. November 2016 in dem Sinne abgeändert bzw. erläutert worden sei, dass der Unterhaltsbeitrag von EUR 350.-- die Ausbildungszulage nicht beinhalte und diese somit zusätzlich zu entrichten sei. Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte sie die mit Apostille beglaubigte deutsche Übersetzung des Abänderungsurteils vom 12. Juli 2021 nach.jh  
 
D.b. Der Vater beantragte mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung und legte ein Urteil des Tribunal Judicial de Comarca de Braga vom 10. November 2021 nebst einer selbst angefertigten deutschen Übersetzung ins Recht, wonach die Ausbildungszulage bereits im Unterhaltsbeitrag enthalten sei.  
 
D.c. Das Kantonsgericht gewährte der Tochter mit Verfügung vom 15. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und wies ihr Rechtsmittel mit Urteil vom selben Tag ab. Es begründete dies hauptsächlich damit, dem Abänderungsurteil vom 12. Juli 2021 fehle das Exequatur, wobei eine inzidente Vollstreckbarerklärung im Rahmen der Schuldneranweisung nicht möglich sei, sodass sich die Tochter nicht auf einen gültigen Unterhaltstitel stütze, welcher mittels Schuldneranweisung vollstreckt werden könnte. Der Berufungsentscheid wurde der Rechtsvertreterin der Tochter am 30. August 2022 zugestellt.  
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 29. September 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie hält ihre in erster Instanz gestellten Begehren aufrecht und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
 
E.b. Am 28. November 2022 hat die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zur Beschwerde eingereicht.  
 
E.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerdeführerin lebt in Portugal und hat vor einem portugiesischen Gericht ein Urteil erwirken lassen, das den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdegegner zur Bezahlung von Unterhalt verpflichtet. Es ist in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.b). Gestützt auf dieses Urteil stellte die Beschwerdeführerin vor einem Schweizer Gericht ein Gesuch um Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB. Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (SR 291) vor.  
 
1.2.2. Massgebend für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist vorliegend das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12), welchem sowohl die Schweiz als auch Portugal als Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterliegen. Das Verfahren um Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, die sich auf ein im Ausland gefälltes und in der Schweiz anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil stützt, ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ (zum Ganzen: BGE 138 III 11 E. 7.3). Diese Bestimmung sieht die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Vertragsstaates vor, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder worden ist. Damit ist die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Bei der Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Da vorliegend einzig die Schuldneranweisung umstritten ist und damit vermögensrechtliche Interessen verfolgt werden, ist die Beschwerde streitwertabhängig (zum Ganzen: Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 11). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3.2. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert nicht konkret. Sie erwog, es lägen monatlich EUR 350.-- im Streit, was umgerechnet rund Fr. 365.-- entspreche. Gemäss Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01) i.V.m. Art. 1905 des portugiesischen Zivilgesetzbuches seien Beiträge an den Unterhalt zu entrichten, bis das Kind das 25. Altersjahr beendet habe, ausser es habe seine schulische oder berufliche Ausbildung bereits vorher abgeschlossen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsbeiträge erlösche somit spätestens im November 2026. Auch wenn der Beschwerdegegner bis dann Kinderalimente leisten müsste, wäre die Streitwertgrenze für die Beschwerde an das Bundesgericht nicht erreicht.  
 
1.3.3. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Wenn ihr 25. Altersjahr an ihrem 26. Geburtstag beendet sei, stünden sieben Jahre Schuldneranweisung (ab Einreichung des Gesuchs bis zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs) im Streit, sodass der Streitwert mindestens Fr. 31'802.40 (= Fr. 378.60 x 12 x 7) betrage. Sie behauptet nicht, dass die Vorinstanz das für den Unterhaltsanspruch massgebende materielle Recht (namentlich mit Bezug auf das Ende der Unterhaltspflicht) falsch festgestellt habe.  
 
1.3.4. Vor Bundesgericht bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide - wie hier vorliegend der Fall (BGE 137 III 193 E. 1.1 mit Hinweis) - nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hielt mit ihrer Berufungsschrift ihr Gesuch um Schuldneranweisung vom 30. November 2020 aufrecht. Ihr 25. Altersjahr wird sie sodann am 16. November 2026 mit dem Erreichen ihres 25. Geburtstages vollendet haben (vgl. Urteil 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 3.2). Damit geht es um sechs Jahre Schuldneranweisung, woraus sich ein Streitwert von Fr. 27'259.20 ergibt (= Fr. 378.60 x 12 x 6). Das Streitwerterfordernis für die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht erreicht. Nicht anders läge es im Übrigen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Gesuch auch die seit dem 1. Mai 2020 nur teilweise beglichenen Alimente betrifft (vgl. BGE 110 II 9 E. 1e mit Hinweis, allerdings relativiert durch Urteil 5P.75/2004 vom 26. Mai 2004 E. 3.3, in: SJ 2005 I S. 27 f., und implizit durch BGE 137 III 193 E. 3.6), was indessen wohl nicht zutrifft, zumal sich dies nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt und auch die Beschwerdeführerin erst ab Gesuchseinreichung rechnet. Selbst wenn bereits ab dem 1. Mai 2020 der volle in Schweizer Franken geltend gemachte Betrag zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich lediglich ein Streitwert von Fr. 29'909.40 (= Fr. 27'259.20 + Fr. 378.60 x 7).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Erreicht der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich - als einziger hier in Betracht fallender Ausnahmetatbestand - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.4.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht über die aufgeworfene Frage noch nie entscheiden musste, genügt nicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; Urteil 5A_825/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 148 III 225, aber in: Pra 2023 Nr. 4 S. 59). Auch handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht (BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Regel verneint das Bundesgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres in einem Fall stellen könnte, in dem der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht ist (zit. Urteil 5A_825/2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Die Beschwerdeführerin wirft die Rechtsfrage auf, ob im Rahmen einer Schuldneranweisung ein ausländisches Urteil inzident für vollstreckbar erklärt und auf ein separates Exequaturverfahren verzichtet werden kann. Sie erachtet diese als von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich in vielen Fällen stelle und sich das Bundesgericht dazu noch nicht geäussert habe. Im Anwendungsbereich des IPRG bzw. des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) hat das Bundesgericht diese Frage bejaht (Urteil 5A_249/2013 vom 27. August 2013 E. 3.4), wenn auch in einem nicht amtlich publizierten Urteil. Für in den Geltungsbereich des LugÜ fallende Streitigkeiten hat es sie noch nicht beantworten müssen. Die Vorinstanz ging vorliegend von der Anwendbarkeit des LugÜ aus und verneinte die Möglichkeit einer inzidenten Vollstreckbarerklärung. Der Umstand, dass das Bundesgericht die hier gestellte Frage noch nicht zu beantworten hatte, genügt wie bereits ausgeführt nicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, weshalb der erforderliche Streitwert in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall nicht erreicht werden sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Angesichts der Dauer, für welche eine Schuldneranweisung erwirkt werden kann, ist dies auch nicht ersichtlich. Die aufgeworfene Rechtsfrage könnte sich mithin ohne Weiteres in einem anderen Fall stellen, in dem der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert erreicht ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.  
 
1.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anruft - ob im Verfahren betreffend Schuldneranweisung für Volljährigenunterhalt die Eventual- und/oder die Offizialmaxime gilt -, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese für den hier zu beurteilenden Fall von Bedeutung sein sollte. Die Vorinstanz hat die Berufung nicht abgewiesen, weil sie den Abänderungsentscheid vom 12. Juli 2021 als unzulässiges Novum betrachtet hätte, sondern weil es am Exequatur mangelte. Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Vorinstanz sei in unzulässiger Weise über Parteibegehren hinausgegangen bzw. habe sich mit den Parteianträgen begnügt, wo sie nicht an diese gebunden gewesen wäre. Damit ist weder dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG) noch ersichtlich, inwiefern hier die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt sein sollte. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht gegeben.  
 
1.5. Mithin ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen.  
 
1.5.1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 113 BGG), die auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden.  
 
1.5.2. Unbeachtlich bleibt dabei der Nachtrag vom 28. November 2022 (vgl. vorne Sachverhalt lit. E.b), zumal dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt ist. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können ferner die Beilagen 2, 3, 5, 7 und 8 zur Beschwerdeschrift, soweit sie nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das hiesige Verfahren betreffen. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern diese neuen Beweismittel zulässig sein sollten (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5D_129/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.4).  
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteile 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 2; 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 2; je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der Schuldneranweisung für auf einem ausländischen Gerichtsentscheid beruhende Unterhaltsbeiträge. 
 
3.1. Streitig ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die inzidente Vollstreckbarerklärung des portugiesischen Abänderungsurteils vom 12. Juli 2021 für unzulässig hielt. Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keinerlei Verfassungsrügen. Ebenso wenig formuliert sie eine entsprechende Rüge hinsichtlich des Vorhalts der Vorinstanz, sie habe sich mit der Begründung im erstinstanzlichen Urteil nicht auseinandergesetzt, wonach der Abänderungsentscheid vom 9. November 2016 für den geltend gemachten Betrag keinen genügenden Vollstreckungstitel darstelle. Was die materielle Begründetheit der Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung anbelangt, kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mangels einschlägiger Rügen mithin nicht auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsmässigen Rechten überprüfen.  
 
3.2. Einzig im Zusammenhang mit der Verfahrensführung in erster und zweiter Instanz macht die Beschwerdeführerin Willkür geltend. Die kantonalen Gerichte hätten die Verfahrensparteien nicht gleich behandelt, da für die Beschwerdeführerin immer die Eventualmaxime gegolten habe, der Beschwerdegegner jedoch etliche Fristen habe verpassen und Rügen und Bestreitungen auch noch verspätet habe vorbringen können. Präzisere Angaben hierzu liefert die Beschwerdeführerin nicht. Namentlich erläutert sie nicht, welche ihrer eigenen Tatsachenbehauptungen als unbestritten hätten gelten müssen, da der Beschwerdegegner sie verspätet bestritten habe. Ebenso wenig verweist sie auf tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel ihrerseits, die zu Unrecht aus dem Recht gewiesen worden wären. Inwiefern die kantonalen Instanzen willkürlich vorgegangen sein sollen, ist damit nicht dargetan. Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr Vorbringen entscheidrelevant sein soll. Sie behauptet nicht, im Berufungsverfahren eine Vollstreckbarerklärung des Abänderungsentscheids vom 12. Juli 2021 aus einem selbständigen Exequaturverfahren eingereicht zu haben, welche fälschlicherweise als unzulässiges Novum keine Berücksichtigung gefunden hätte. Damit zielt ihre Willkürrüge von vornherein ins Leere.  
 
3.3. Eine weitere Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhebt die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit der amtlichen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Diese wäre allerdings mit von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobener Beschwerde geltend zu machen gewesen (Urteil 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin deshalb darauf hin, dass auf entsprechende Beschwerdeführung verzichtet wurde.  
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm dadurch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos waren, sodass ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller