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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 184/06 
 
Urteil vom 27. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 2. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. August 2005, lehnte die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegenüber S.________, geb. 1952, ihre Leistungspflicht hinsichtlich des laut "Unfallmeldung UVG" (vom 13. März 2005) am 25. Februar 2005 während der Tätigkeit als Lageristin erlittenen Meniskusrisses ab, dies mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. 
B. 
In Gutheissung der von S.________ dagegen eingereichten Beschwerde bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine unfallähnliche Körperschädigung und wies die Vaudoise an, die gesetzlichen Leistungen für den am 25. Februar 2005 erlittenen Meniskusriss zu erbringen (Entscheid vom 2. März 2006). 
C. 
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
S.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichts-beschwerde beantragen, ebenso das kantonale Gericht. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 25. Februar 2005 als einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), ebenso dargelegt wie die in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festzuhalten ist. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Nach dieser Rechtsprechung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). 
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil A. vom 27. Oktober 2005, U 223/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c und Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88). 
3. 
3.1 Es steht fest (Schadenmeldung UVG des Spezialarztes FMH Chirurgie Dr. med. R.________ vom 29. März 2005), dass die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2005 eine Meniskusläsion (welche am 22. März 2005 operativ behandelt wurde) und damit eine Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV ("Meniskusriss") erlitten hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Blessur auf ein unfallähnliches Ereignis gemäss den in Erw. 1 und 2 hievor dargelegten Bestimmungen und Grundsätzen zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin verneint dies mit der Begründung, die Körperschädigung sei beim "ganz normale(n) Niederknien" eingetreten. 
3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist - wie schon von der Vorinstanz erkannt - überwiegend wahrscheinlich, dass die als Lageristin tätige Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2005 beim Verräumen von Faltkartons mit einem 50 cm hohen und mehr als 8 kg schweren Bund Schachteln in den Händen niedergekniet ist, wobei sie sich den Meniskusriss zugezogen hat. 
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt den ersten Angaben der Beschwerdegegnerin im Sinne der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. statt vieler RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 [U 236/03]) erhebliches Gewicht zu. Sie hat zweimal - am 13. und am 21. März 2005 - spontan und übereinstimmend einen Fehltritt angegeben. Die darauf beruhenden Angaben des Arztes sind im Sinne von Indizien ebenfalls zu berücksichtigen. Auf Grund der zeitlichen Nähe zum Ereignis sind bewusste oder unbewusste Überlegungen versicherungsrechtlicher Art wenig wahrscheinlich. Laut Schadenmeldung UVG des Dr. med. R.________ vom 29. März 2005 machte die Beschwerdegegnerin einen Fehltritt während der Arbeit beim Verschieben von Schachteln; dabei hat sie das linke Kniegelenk verdreht. Die Sachverhaltsdarstellung des behandelnden Arztes stimmt mit den Angaben der Beschwerdegegnerin im "Fragebogen Unfallbegriff" (vom 21. März 2005) überein; die Versicherte erklärt dort, sie habe einen Fehltritt beim Verschieben von Kartonschachteln gemacht, wobei sie sich das Knie verrenkt habe. Die gegenteilige und von der Versicherten zurückgenommene Version vom 25. April 2005 gegenüber dem Schadenexperten vermag hiegegen nicht aufzukommen. 
Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch das Niederknien mit einem 8 kg schweren Bund Schachteln in den Händen, begleitet von einem "Fehltritt" (Unfallmeldung vom 13. März 2005 und Fragebogen Unfallbegriff vom 21. März 2005), eine überlastende Änderung der Körperlage stattgefunden hat, der jedenfalls ein gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnte (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2 und 4.3.3), welches sich hier realisierte. Demnach ist ein äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen und der angefochtene Entscheid hält zumindest im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Ob auch ohne Fehltritt im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids auf unfallähnliche Körperschädigung zu erkennen wäre, wenn der Fehltritt beweismässig ausser Acht zu bleiben hätte, kann offen bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. September 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: