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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022, 1B_327/2022, 1B_333/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_305/2022 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin 1, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
 
1B_306/2022 
B.________, 
Beschwerdeführer 2, 
vertreten durch Rechtsanwälte Robin Grand und/oder Tobias Aggteleky, 
 
1B_307/2022 
C.________, 
Beschwerdeführer 3, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
 
1B_308/2022 
D.________, 
Beschwerdeführer 4, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster, 
 
1B_317/2022 
E.________, 
Beschwerdeführerin 5, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und/oder Florentin Weibel, 
 
1B_333/2022 
F.________, 
Beschwerdeführer 6, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
und 
 
1B_327/2022 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin 7, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Robin Grand und/oder Tobias Aggteleky, 
3. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri, 
4. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
5. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster, 
6. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und/oder Florentin Weibel, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen das Teilurteil und die Verfügung vom 12. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Teilurteil und die Verfügung GT210125-L / U1 + Z7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen G.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt zusammengefasst G.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der A.________ AG verortet sein könne, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der A.________ (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven von H.________ Funds unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht wurden. 
In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2021 sechs verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der A.________ AG durch. Die Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG (GT210125-L) ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter fand am 23. September 2021 eine Hausdurchsuchung im Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der A.________ AG im Hotel I.________ in U.________ statt. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen wurde jeweils unverzüglich und umfassend die Siegelung verlangt. 
Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend der von ihr sichergestellten Aufzeichnungen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich eröffnete daraufhin sechs parallel geführte Entsiegelungsverfahren, getrennt nach Zugriffsort (GT210125-L bis GT210130-L). 
 
B.  
Der A.________ AG wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 eine 20-tägige Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der in den Büroräumlichkeiten sichergestellten Aufzeichnungen Stellung zu nehmen. Die A.________ AG stellte am 28. Oktober 2021 ein Fristerstreckungsgesuch sowie einen Antrag auf Teilnahme in den diversen Parallelverfahren (GT210126-L bis GT210130-L). Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 22. Dezember 2021 gut und hielt fest, über den Antrag auf Teilnahme in den Parallelverfahren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Am 6. Dezember 2021 wurde der A.________ AG eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Januar 2022 gewährt, um eine schriftliche Stellungnahme zum ergänzenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung einzureichen. Zudem wurden B.________, C.________, D.________, E.________ sowie F.________ entsprechend ihren Anträgen in den jeweiligen parallel geführten Entsiegelungsverfahren als weitere Verfahrensbeteiligte aufgenommen. Mit Eingaben vom 8., 9. und 10. März 2022 ersuchten die A.________ AG sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, eventualiter um Fristerstreckung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals um 10 Tage bis zum 21. März 2022. Am 4. Mai 2022 ging seitens der A.________ AG eine Noveneingabe inkl. Beilagen beim Zwangsmassnahmengericht ein. 
 
C.  
Das Zwangsmassnahmengericht hiess mit Teilurteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der in der Geschäftsumgebung der A.________ AG sichergestellten physischen Unterlagen (diverse lose Unterlagen, Notizbücher, Hängeregister, Ordner etc.) gut und erwog, die Gegenstände würden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022, S. 70). Weiter verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass hinsichtlich des in der Geschäftsumgebung der A.________ AG sichergestellten Arbeitscomputers HP Elitedesk von C.________ sämtliche vor dem 1. Januar 2017 entstandenen Daten ausgesondert würden (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022, S. 73). Hinsichtlich der in der Geschäftsumgebung der A.________ AG sichergestellten und E.________ betreffenden elektronischen Datenträger (Festplatte Nr. A015'422'603 und Festplatte Nr. A015'557'956) würden sämtliche vor dem 1. März 2020 entstandenen Daten ausgesondert (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich der in der Geschäftsumgebung der A.________ AG sichergestellten elektronischen Datenträger werde eine Triage im Hinblick auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz mit den genannten Rechtsanwälten bzw. Anwaltskanzleien durchgeführt (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Mai 2022). Die Modalitäten der Triage werde den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 12. Mai 2022). 
 
D.  
Die A.________ AG (Verfahren 1B_305/2022), B.________ (Verfahren 1B_306/2022), C.________ (Verfahren 1B_307/2022), D.________ (Verfahren 1B_308/2022), E.________ (1B_317/2022), F.________ (Verfahren 1B_333/2022) sowie die Oberstaatsanwaltschaft (Verfahren 1B_327/2022) erhoben am 15. und 16. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Teilurteil und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022. 
Die A.________ AG stellt den Antrag, das Urteil vom 12. Mai 2022 sei teilweise aufzuheben, der Entsiegelungsantrag vom 11. Oktober 2021 sei teilweise abzuweisen und es sei eine Triageverhandlung durchzuführen zwecks Identifizierung und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen, seien dies solche mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) oder solche, die dem Bankkundengeheimnis unterstehen oder Geschäftsgeheimnisse der A.________ betreffen und die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen würden. Dabei sei ihr vor der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen und nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1B_305/2022). 
B.________ beantragt, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 sei teilweise aufzuheben, der Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft sei teilweise aufzuheben und es sei eine Triageverhandlung durchzuführen zwecks Identifizierung und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen, d.h. insbesondere von (a) Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz), (b) dem Bankkundengeheimnis unterstehende Aufzeichnungen, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen und (c) Aufzeichnungen, welche Geschäftsgeheimnisse der A.________ betreffen, insbesondere solche, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen. Weiter sei ihm vor der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, (a) die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen; und (b) nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten elektronischen Daten einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1B_306/2022). 
C.________ stellt den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Gewährung des Replikrechts hinsichtlich der Stellungnahmen der A.________ AG vom 14. April und 4. Mai 2022, zur Gewährung der Einsicht in die ihn betreffenden gesiegelten Aufzeichnungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle sichergestellten Aufzeichnungen, die ihn betreffen, abzuweisen (1B_307/2022). 
D.________ stellt den Antrag, Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022 betreffend die Asservate roter Ordner, Dokumentenmappe grün, Dokumentenmappe gelb, Notizbuch schwarz sowie Notizbuch rot sei aufzuheben und es das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2021 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei sodann vor der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen; nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen (1B_308/2022). 
E.________ beantragt, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 sei teilweise aufzuheben, der Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft sei teilweise aufzuheben und es sei eine Triageverhandlung durchzuführen zwecks Identifizierung und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen, an denen sie Rechte habe, d.h. insbesondere von (a) Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz), (b) dem Bankkundengeheimnis unterstehende Aufzeichnungen, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen, (c) Aufzeichnungen, welche Geschäftsgeheimnisse der A.________ betreffen, insbesondere solche, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen und (d) Aufzeichnungen, welche zu ihrer Privat- oder Geheimnissphäre gehören. Weiter sei ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, (a) die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen; und (b) nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten elektronischen Daten einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (1B_317/2022). 
F.________ stellt den Antrag, Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022, wonach ein Notizbuch (Montblanc) und ein Mäppchen blau mit diversen Unterlagen, die an seinem Arbeitsort sichergestellt wurden, entsiegelt und der Staatsanwaltschaft ohne weitere Auflage zur Durchsuchung freigegeben wurden, sei aufzuheben und (i) es sei stattdessen anzuordnen, dass das Notizbuch sowie das Mäppchen nicht entsiegelt und von der Untersuchungsbehörde nicht durchsucht werden dürfen, (ii) eventualiter sei mit Bezug auf das Notizbuch und das Mäppchen eine Triage anzuordnen, bei welcher die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Aufzeichnungen auszusondern und für die Entsiegelung nicht freizugeben seien, (iii) subeventualiter sei stattdessen die Frage der Entsiegelung des Notizbuchs und des Mäppchens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Triage gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Entscheids vom 12. Mai 2022 hinsichtlich der ihn betreffenden Asservate so zu ergänzen, dass auch Lohndaten der A.________ (Schweiz) AG, Daten betreffend andere Mandate des Beschwerdeführers (namentlich Pensionskassenmandate), Aufzeichnungen, die offensichtlich nichts mit den untersuchten H.________ Funds zu tun haben, private Korrespondenz und Daten im Ordner "Privat" und auf dem "Home Drive" ausgesondert und nicht entsiegelt werden. Eventualiter sei die Frage der Entsiegelung des Computers HP Elite, der Festplatte "Daten" und der Festplatte "Kommunikation" zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Vor einer allfälligen Triageverhandlung sei ihm Einsicht in die sichergestellten Aufzeichnungen zu gewähren (1B_333/2022). 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Mai 2022 betreffend Aussonderung jener Daten auf den Geräten "Festplatte, Daten von E.________" und "Festplatte, Kommunikation E.________" aufzuheben, die vor dem 1. März 2020 entstanden seien. Die betreffenden Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. Vornahme der Triage analog Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Mai 2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen (1B_327/2022). 
 
E.  
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung in den Verfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022, 1B_327/2022 und 1B_333/2022. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022 und 1B_333/2022, soweit auf diese einzutreten sei. Die A.________ AG sowie die (ehemaligen) Mitarbeitenden verzichten jeweils auf Bemerkungen zu den Beschwerden der anderen und beantragen deren Gutheissung. Hinsichtlich der von der Oberstaatsanwaltschaft eingereichten Beschwerde 1B_327/2022 beantragen die A.________ AG sowie deren (ehemalige) Mitarbeitenden, die sich vernehmen liessen, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
F.  
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerden in den Verfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022 und 1B_333/2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die sieben Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil GT210125-L vom 12. Mai 2022 und es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Demnach rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; Urteil 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 (Verfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022 und 1B_333/2022) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Beschwerde auf die physischen Unterlagen beziehen, deren Entsiegelung und Herausgabe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gutgeheissen hat (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Betreffend die sichergestellten elektronischen Datenträger hat die Vorinstanz hingegen noch nicht definitiv über die Entsiegelung und Herausgabe entschieden. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, werden die Modalitäten der Triage den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 S. 75 des angefochtenen Entscheids). Die Details der Triage sind demnach noch nicht bestimmt. Es handelt sich insofern um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Entsiegelungsverfahren nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. Urteile 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_273/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Verfügung vom 12. Mai 2022 (S. 73 ff. des angefochtenen Entscheids) ist daher erst mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid anfechtbar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerden mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.  
 
1.4. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 beantragen sodann, die Sache sei analog zum bundesgerichtlichen Urteil 1B_595/2011 vom 21. März 2012 an das Obergericht zu überweisen, da ein besonders komplexer Entsiegelungsfall mit einer riesigen Datenmenge zu beurteilen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren als einzige kantonale Instanz. Zwar behielt sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil bei ausserordentlich umfangreichen Entsiegelungsfällen die Einhaltung des "double instance"-Prinzips vor, mit der Wirkung, dass vor einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zunächst die StPO-Beschwerde zu durchlaufen sei (zit. Urteil 1B_595/2011, E. 2-5). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch nicht festgehalten. Sodann hat auch der Gesetzgeber bei der aktuellen StPO-Revision erneut ausdrücklich auf die Einführung einer "double instance" im Entsiegelungsrecht verzichtet (vgl. Art. 248a E-StPO). Auf die von den Beschwerdeführenden 1 bis 6 erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen besteht mithin kein Anlass. Der Antrag auf Überweisung an das Obergericht ist daher abzuweisen. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als vorliegend einzig die Entsiegelung der physischen Unterlagen und nicht der "riesigen Datenmenge" zu beurteilen ist.  
 
1.5. Im Verfahren 1B_327/2022 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht. Dazu ist sie legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteile 1B_64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 1.2; 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). Die Oberstaatsanwaltschaft macht geltend, ihr drohe ein empfindlicher Beweisverlust bzw. die strafprozessuale Wahrheitsfindung werde bei der Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, möglicherweise Betruges empfindlich gestört, da hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin 1 sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen zentrale Zeiträume (namentlich beim Computer des Beschwerdeführers 3 alle vor dem 1. Januar 2017 entstandenen Daten und bei den beiden Festplatten der Beschwerdeführerin 5 alle vor dem 1. März 2020 entstandenen Daten) von der Entsiegelung ausgenommen würden. Streitgegenstand bildet vorliegend nach dem Gesagten jedoch nur die von der Vorinstanz zur vollständigen Entsiegelung freigegebenen physischen Unterlagen. Inwiefern der Beschwerdeführerin 7 durch deren vollständige Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen) entstehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 7 ist demnach nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 machen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung verweisen sie auf die von ihnen beantragte, jedoch von der Vorinstanz abgewiesene Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen (physische und elektronische Unterlagen). Sie bringen zusammengefasst vor, die Vorinstanz verkenne die Realität, wenn sie fordere, dass sie den Inhalt der in den Büroräumlichkeiten sichergestellten Daten und physischen Unterlagen kennen müssten, ohne zuvor Einsicht in diese Unterlagen erhalten zu haben. Eine zurückhaltende Praxis bei der Gewährung einer Akteneinsicht könne zudem nicht mit dem blossen Hinweis auf den dadurch verursachten Aufwand oder die Kosten gerechtfertigt werden. Ihnen hätte zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen Einsicht gewährt werden müssen, damit sie eine Stichwortliste für die Durchsuchung der Aufzeichnungen hätten einreichen oder die auszusondernden Aufzeichnungen anderweitig hätten bezeichnen können.  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 bis 6 widerspricht die verweigerte Einsicht in die vorliegend einzig zu beurteilenden physischen Unterlagen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022 sowie E. 1.3 hiervor) nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Verweis der Beschwerdeführenden 1 bis 6 auf das Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6 verfängt nicht. In jenem Urteil wurde festgehalten, der Inhaber der Geräte bzw. Geheimnisherr der sichergestellten Aufzeichnungen, der gegenüber den Strafbehörden ein Siegelungsbegehren gestellt hat, müsse in der Regel bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung wissen, was sich auf seinen eigenen Geräten und Unterlagen befindet. Eine Ausnahme von dieser Regel erweise sich von Bundesrechts wegen nur für den Fall als geboten, dass die beschuldigte Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht von Geräten und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren. 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sollen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 über 8 Terabyte Daten sichergestellt worden sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden jedoch nicht die elektronischen, sondern einzig die sichergestellten physischen Unterlagen (Ordner, Notizbücher, Mäppchen, Hängeregister etc.; vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Aufgrund des beschränkten Umfangs der physischen Unterlagen hätten die Beschwerdeführenden 1 bis 6 im hier zu beurteilenden konkreten Verfahren ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht in der Lage sein müssen, allfällige geschützte Geheimnisrechte substanziiert zu umschreiben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 
 
2.2. Die Beschwerdeführenden 2, 3, 4 und 6 machen sodann eine Verletzung ihres Replikrechts geltend, da ihnen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zur Replik der Beschwerdeführerin 1 vom 14. April 2022 zu ihren eigenen Stellungnahmen zu äussern und ihnen sodann die Noveneingaben der Beschwerdeführerin 1 vom 4. Mai 2022 erst mit dem Entscheid der Vorinstanz zugestellt worden seien.  
Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die soeben erwähnten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 1 den übrigen Beschwerdeführenden erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2022 zugestellt hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.3 und 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.7). Wie es sich mit dem Recht auf Stellungnahme von Dritten zu Eingaben von Dritten bzw. übrigen Verfahrensbeteiligten verhält, die im Wesentlichen gleichlautende Interessen verfolgen, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen.  
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin 1 als (ehemalige) Arbeitgeberin sowie die Beschwerdeführenden 2, 3, 4, 5 und 6 als (ehemalige) Mitarbeitende der Beschwerdeführerin 1 verfolgen mit der grundsätzlich beantragten Abweisung des Entsiegelungsgesuchs betreffend die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 sichergestellten Gegenstände dasselbe Ziel. Damit erscheint eine Replikmöglichkeit umso weniger zwingend, als sich die Interessenlage unter den Beschwerdeführenden 2, 3, 4 und 6 grundsätzlich deckt. Bei den Eingaben der Beschwerdeführerin 1, welche den übrigen Beschwerdeführenden nicht zugestellt wurde, handelt es sich somit nicht um Stellungnahmen der Gegenpartei, sondern um jene einer Dritten bzw. einer übrigen Verfahrenspartei, die im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen vertritt. Den Akten bzw. den teils wörtlich übereinstimmenden Eingaben lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführenden 2 bis 6 zusammenarbeiten und sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gegenseitig über weitere Eingaben informieren. So haben die Beschwerdeführenden 1 bis 6 gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen etwa in verschiedenen Kadenzen diverse Fristerstreckungsgesuche für ihre Stellungnahmen gestellt. Bereits dadurch haben sie das Entsiegelungsverfahren stark verzögert: Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung datiert vom 11. Oktober 2021 und die letztmals erstreckte Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 21. März 2022 gewährt. Das Entsiegelungsverfahren als Vorverfahren ist indessen auf einen raschen Ablauf ausgelegt, indem der Staatsanwaltschaft eine 20-tägige Frist vorgegeben ist, innert welcher sie die Entsiegelung verlangen muss, während dem erkennenden Zwangsmassnahmengericht eine Ordnungsfrist von einem Monat zum Entscheid zusteht (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO). Würde vorliegend den Beschwerdeführenden trotz der genannten Umstände das unbedingte Recht auf Stellungnahme zu jeder neuen Eingabe gewährt, könnten sie das vorliegende Entsiegelungsverfahren durch rein prozesstaktische Eingaben derart hinauszögern, dass der ordentliche gerichtliche Geschäftsgang gefährdet wäre. Dies ist nicht schützenswert. Die Beschwerdeführenden 2, 3, 4 und 6 haben sodann keine Begründung vorgebracht, weshalb es für sie in ihrer Interessenlage entscheidend gewesen wäre, zu den fraglichen Eingaben der Beschwerdeführerin 1 Stellung nehmen zu können. In dieser spezifischen Konstellation ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 2, 3, 4 und 6 kein Replikrecht zu den Eingaben der Beschwerdeführerin 1 eingeräumt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen und die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, ist zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
3.2. Vor Bundesgericht ist grundsätzlich unbestritten, dass sowohl ein hinreichender Tatverdacht betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch ein hinreichender Deliktskonnex vorliegt und sich die Entsiegelung der in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 sichergestellten physischen Unterlagen jedenfalls dem Grundsatz nach als verhältnismässig erweist. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 sind jedoch der Auffassung, der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen stünden schützenswerte Geheimnisinteressen entgegen, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Soweit die Vorinstanz erwogen habe, sie seien ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, stelle sie übermässige Anforderungen an die Substanziierung, wodurch sie Art. 264 Abs. 1 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze und eine Rechtsverweigerung begehe.  
 
3.3. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO stehen der Entsiegelung die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO entgegen. Nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. a); oder mit Personen, die nach den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1 StPO). Weiter dürfen auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 264 Abs. 1 lit. d). Dasselbe gilt für Gegenstände und Unterlagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 170 StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Rügen der Beschwerdeführenden 1 bis 6 bezüglich der geltend gemachten schützenswerten Geheimnisinteressen beziehen sich grösstenteils auf die elektronischen Daten. Diese bilden jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beurteilen, ob aufgrund des enormen Umfangs der sichergestellten elektronischen Daten von 8 Terabyte allenfalls tatsächlich andere Substanziierungsanforderungen zu gelten hätten bzw. inwiefern Stichwortlisten mit Suchwörtern (sog. "Tags") zuzulassen wären, wie von den Beschwerdeführenden 1 bis 6 beantragt (vgl. diesbezüglich auch Urteil 1B_487/2021 vom 1. Juli 2022 E. 2.4). Vorliegend gilt es einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden 1 bis 6 hinsichtlich der physischen Unterlagen, welche nur in einem begrenzten Umfang sichergestellt wurden, ihrer Substanziierungsobliegenheit nachgekommen sind.  
 
3.5. Dies verneinte die Vorinstanz zu Recht. Sie erwog, die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführenden 1 bis 6 würden den Substanziierungsanforderungen nicht genügen. Aufgrund des beschränkten Umfangs der sichergestellten physischen Unterlagen in den Büroräumlichkeiten wäre es den Beschwerdeführenden 1 bis 6 innert der grosszügig angesetzten Frist zur Stellungnahme ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, allfällige geschützte Geheimnisse in den physischen Unterlagen unter Bezugnahme auf die einzelnen Sicherstellungspositionen konkret anzugeben und insbesondere die betreffenden Anwaltskanzleien zu benennen. Dies ist nicht zu beanstanden. In der Tat hielten die Beschwerdeführenden 1 bis 6 zusammengefasst lediglich fest, bei den auszusondernden Unterlagen handle es sich um Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) sowie um solche, die Geschäftsgeheimnisse beträfen oder dem Bankkundengeheimnis unterliegen und die sich weder im einen noch im anderen Fall auf die H.________ Funds beziehen würden. Der Einwand der Beschwerdeführenden 1 bis 6, es liege in der Natur des Geschäfts, dass bei einer der weltweit grössten Banken in den E-Mails bzw. Datenablagen von Mitarbeitenden auf höchster Ebene sensible geschäftsrelevante Daten aller Art und zu allen möglichen Geschäften vorlägen, welche unter das Geschäftsgeheimnis fielen und das Bankkundengeheimnis in Bezug auf eine Vielzahl von Kunden beträfen, entbindet sie nicht davon, Angaben zur Art der angeblich betroffenen Korrespondenz bzw. deren Ablageort zu machen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich indes in der blossen Behauptung, irgendwo könnten sich irgendwelche vom Anwaltsgeheimnis bzw. Geschäfts- und Bankkundengeheimnis geschützte Aufzeichnungen befinden bzw. das Vorkommen solcher Unterlagen könne nicht ausgeschlossen werden. Dies genügt den Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung nicht (vgl. E. 3.3 hiervor).  
Daran ändert auch nichts, dass es angeblich kein Register aller laufenden oder abgeschlossenen Mandate gibt und die Beschwerdeführerin 1 regelmässig eine Vielzahl von verschiedenen Anwaltskanzleien mandatiert haben soll. Dass die Vorinstanz aus solchen unsubstanziierten Vorbringen kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableitete, hält vor dem Bundesrecht stand. Nicht gefolgt werden kann denn auch dem Einwand des Beschwerdeführers 6, wonach es gerade aufgrund des beschränkten Umfangs der physischen Unterlagen genügen müsse, wenn festgehalten werde, dass die physischen Dokumente Anwaltsgeheimnisse enthielten und nicht erforderlich sei, dass die polizeiliche Sicherungsposition bezeichnet werde. Dies trifft wie erwähnt nicht zu. Die angerufenen Geheimhaltungsinteressen sind ausreichend zu substanziieren, mithin sind die Anwaltskanzleien konkret zu benennen und ist Bezug auf die einzelnen Sicherstellungspositionen zu nehmen. Ein Pauschalverweis, wonach Anwaltskorrespondenz vorhanden sei, genügt jedenfalls nicht. Ob zudem die Beschwerdeführerin 1, als nicht beschuldigte Bank, überdies überhaupt legitimiert wäre, sich auf das Bankkundengeheimnis zu berufen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10 f.; Urteil 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.4), kann nach dem Gesagten offenbleiben. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 bis 6 ist es unter den konkreten Umständen nicht widersprüchlich, dass die Vorinstanz die beantragte Einsicht verweigerte und gleichzeitig erwog, mangels einer hinreichenden Substanziierung seien die physischen Unterlagen zur Entsiegelung freizugeben. Darin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes des fairen Verfahrens. 
 
4.  
Demnach ist auf die sechs Beschwerden in den Verfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022 und 1B_333/2022 nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die prozessleitende Verfügung vom 12. Mai 2022 richten. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_327/2022 ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten für die Verfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022 und 1B_333/2022 den Beschwerdeführenden 1 bis 6 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin 7 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung im Verfahren 1B_327/2022. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022, 1B_327/2022 und 1B_333/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022 und 1B_333/2022 wird insoweit nicht eingetreten, als sie sich gegen die prozessleitende Verfügung des angefochtenen Entscheids vom 12. Mai 2022 richten. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. Auf die Beschwerde 1B_327/2022 wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Den Beschwerdeführenden 1 bis 6 in den Verfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022 und 1B_333/2022 werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführenden 1 bis 6 für das Verfahren 1B_327/2022 eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu entrichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier