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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_110/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. April 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung; Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in U.________. Die A.________ SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach polnischem Recht mit Sitz in V.________. Sie betreibt den Fussballclub A.________. 
Mit Arrestprosequierungsklage vom 5. September 2013 beantragte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 150'000.-- nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Nyon in entsprechendem Umfang zu beseitigen. Es sei vom Nachklagerecht Vormerk zu nehmen. Mit der Klage machte die Klägerin ausstehende Provisionszahlungen geltend, die ihr von den Spielervermittlern C.________ und D.________ mit Zessionserklärung vom 31. August 2011 zediert worden seien. 
Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses setzte das Handelsgericht der Beklagten mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 eine einmalige Frist von zwei Monaten an, um die Klageantwort einzureichen. Die Beklagte wurde zudem aufgefordert, in der nämlichen Frist ein Schweizer Zustelldomizil zu bezeichnen, das zum Empfang der für sie bestimmten gerichtlichen Sendungen ermächtigt ist. Sie wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen, wenn diese Aufforderung nicht befolgt wird. Die Verfügung wurde der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Seitens der Beklagten erfolgte innerhalb der angesetzten Frist keine Reaktion. Auch auf Nachfristansetzung für die Klageantwort hin, die in der Folge androhungsgemäss im Handelsamtsblatt publiziert wurde, erfolgte keine Reaktion der Beklagten. 
Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 hiess das Handelsgericht die Klage grösstenteils gut. Auch dieses Urteil wurde androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Ausgabe vom 6. November 2014) publiziert. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 übermittelte das Handelsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe der Beklagten vom 7. Januar 2015 zur Behandlung/Bearbeitung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 BGG bzw. BGE 140 III 636. In der Eingabe machte die Beklagte geltend, am 19. Dezember 2014 durch das Tribunal d'Arrondissement de la Côte ein Exemplar des Urteils vom 29. Oktober 2014 erhalten zu haben, das ihr "inhaltlich als auch hinsichtlich der Umstände des Zustandekommens nicht bekannt" sei. Sie beantragte, es sei ihr Mitteilung über den aktuellen Stand der Sache zu machen, eine Abschrift des Urteils einschliesslich aller Anhänge zur Kenntnisnahme durch die Gesellschaft zu übergeben und es seien jegliche Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf das Urteil einzustellen. Im Falle des Verstreichens der Berufungsfrist gegen das Urteil, sei das Schreiben als Berufung zu behandeln und eine Frist zur Einbringung inhaltlicher Einwendungen gegen das Urteil festzulegen. 
Am 13. Februar 2015 ging beim Bundesgericht eine weitere, vom 11. Februar 2015 datierte Eingabe der Beklagten ein, mit der diese erklärte, gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 29. Oktober 2014 Beschwerde zu erheben. 
Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde sie mit Schreiben vom 11. März 2015 eingeladen, sich bis zum 27. März 2015 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 26. März 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Fristwahrung. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Aus mangelhafter Eröffnung (...) dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). 
In ihrem Schreiben vom 26. März 2015 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das angefochtene Urteil vom 29. Oktober 2014 sei ihr nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, weshalb die Beschwerdefrist nie zu laufen begonnen habe. Die Beschwerdeführerin sei erst am 19. Dezember 2014 durch das Tribunal d'Arrondissement de la Côte vom Urteil in Kenntnis gesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie sich überhaupt nicht bewusst gewesen, dass gegen sie ein Gerichtsverfahren anhängig war. Insbesondere habe sie weder die das Verfahren einleitende Klage erhalten noch das zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz auffordernde Schriftstück. 
Letztere Behauptung ist aktenwidrig. Aus den Akten des Handelsgerichts ergibt sich und im Urteil des Handelsgerichts wird zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg mittels Zustellung der entsprechenden Formulare vergeblich Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils angesetzt wurde. Für die entsprechenden Dokumente liegt eine amtliche Zustellungsbestätigung der polnischen Behörden vor. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass gegen sie ein Gerichtsverfahren hängig war, trifft somit offensichtlich nicht zu. 
Die Vorinstanz war nach der erfolglosen Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils berechtigt, die weiteren verfahrensleitenden Verfügungen und das angefochtene Urteil im Handelsamtsblatt zu publizieren (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Zustellung gilt danach als am Tag der Publikation erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin demnach am 6. November 2014 durch Publikation im Handelsamtsblatt ordnungsgemäss eröffnet. Damit begann die dreissigtägige Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen und endete am 8. Dezember 2014. 
Sowohl die Eingabe vom 7. Januar 2015 an die Vorinstanz als auch diejenige vom 11. Februar 2015 an das Bundesgericht erfolgten somit für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht offensichtlich verspätet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 26. März 2015 weiter geltend, sie habe mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Januar 2015 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt. Sie bezieht sich dabei auf ihren Antrag, wonach "im Falle des Verstreichens der Berufungsfrist gegen das Urteil" das Schreiben als Berufung zu behandeln und eine Frist zur Einbringung inhaltlicher Einwendungen gegen das Urteil festzulegen sei. 
Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). 
Soweit der erwähnte Antrag nach Treu und Glauben (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152) überhaupt als Gesuch auf Fristwiederherstellung zu verstehen ist, hat die Beschwerdeführerin damit jedenfalls kein rechtsgenügend begründetes Gesuch auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt, in welchem hinreichend dargelegt würde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), infolge welchen Hindernisses und weshalb die Beschwerdeführerin unverschuldeterweise abgehalten worden sein soll, fristgerecht zu handeln. Entsprechendes ist nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten auch nicht ersichtlich. Überdies wurde die versäumte Rechtshandlung (Einreichung einer vollständig begründeten Beschwerdeschrift) erst mit der Eingabe vom 11. Februar 2015 und damit - auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG - nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem behaupteten Bekanntwerden des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts am 19. Dezember 2014 nachgeholt. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind offensichtlich nicht gegeben, soweit auf das entsprechende Gesuch überhaupt einzutreten ist. 
 
3.  
Zusammenfassend ist ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde ist wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Mit dem Urteil in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung der Einstellung sämtlicher Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf das angefochtene Urteil gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das allfällige Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer