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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_953/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Dezember 2023 (FS.2022.33-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzentscheid vom 8. April 2019 regelte das Kreisgericht Rheintal die Folgen des Getrenntlebens der Parteien. Am 9. Dezember 2021 erging der betreffende Berufungsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, mit welchem auch die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt wurde; diese sah u.a. vor, dass die eheliche Wohnung vorläufig der Ehefrau zugewiesen bleibt. 
Am 1. Februar 2022 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und am 18. Mai 2022 ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, mit welchen er u.a. die alleinige Sorge und Obhut für die Kinder und die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft verlangte. Am 16. September 2022 erging der betreffende Entscheid des Kreisgerichtes Rheintal. Im Rahmen des Berufungsentscheides vom 6. Dezember 2023 hielt das Kantonsgericht nebst zahlreichen weiteren Anordnungen u.a. fest, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder den Eltern entzogen bleibe und sie weiterhin im Kinder- und Jugendheim untergebracht würden, dass die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Verbesserung ihrer Emotionsregulierung eine psychiatrische oder psychologische Therapie zu besuchen habe und dass die eheliche Wohnung ab 1. März 2023 dem Ehemann zur Benützung zugewiesen werde. 
Dagegen überbrachte die Ehefrau dem Kreisgericht Rheintal am 14. Dezember 2023 eine Eingabe, welche von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Massnahmeentscheid betreffend vorsorgliche Regelungen während des Scheidungsverfahrens; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Weil es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist jedoch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich (Art. 98 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausserdem sind Rechtsbegehren in der Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
 
2.  
Weder stellt die Beschwerdeführerin Rechtsbegehren noch erhebt sie Verfassungsrügen. Die Beschwerde würde nicht einmal den allgemeinen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, denn die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des 56-seitigen angefochtenen Entscheids nicht auseinander, sondern hält einzig fest, es gehe ihr psychisch gut, weshalb sie nicht sehe, wieso sie psychologische Hilfe holen sollte, und sie habe kein Geld für eine neue Wohnung, zumal es in der Winterszeit viel schwieriger sei, eine solche zu finden; das einzige, was sie wolle, seien ihre Kinder. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Ge richtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli