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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 158/06 
 
Urteil vom 4. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, Kirchstrasse 7, 6060 Sarnen 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 28. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene S.________ zog sich am 9. Dezember 1993 bei einem Verkehrsunfall (Auffahrkollision) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich), bei welcher sie obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 sprach sie der Versicherten Taggeldleistungen gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1996, eine Invalidenrente ab 1. Januar 1997 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 27,5 % zu. In teilweiser Gutheissung der Einsprache setzte sie für die Zeit vom 25. April bis 20. Juni 1996 ein volles Taggeld fest; im Übrigen hielt sie an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2000). Die hiegegen eingereichte Beschwerde vom 24. Mai 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 12. Februar 2001). Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 (U 227/01) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den kantonalen Entscheid bezüglich der Invalidenrente aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. Das kantonale Verwaltungsgericht erkannte am 10. Februar 2003 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 24. Mai 2000, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2000 sei "die Sache an die Vorinstanz" zurückzuweisen, "damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2002 über den Rentenanspruch neu entscheide bzw. verfüge". Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob diesen Entscheid in Gutheissung der hiegegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2004 (U 44/03) auf. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden holte eine Stellungnahme der Firma C.________ vom 23. Juni 2004 ein, gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern, und zog die Akten der IV-Stelle Nidwalden bei. Mit Entscheid vom 28. November 2005 wies es die Beschwerde erneut ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 90'155.- zuzusprechen. 
 
Die Zürich lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen sind die der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legenden hypothetischen Vergleichseinkommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 22. Oktober 2002 erwogen, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Arbeitgeberin der mutmasslich ohne Gesundheitsschaden erzielbare Lohn (Valideneinkommen) nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Unklar war zudem, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem Unfall vom 9. Dezember 1993 weiterhin regelmässig Überstunden geleistet und eine Gratifikation im Sinne eines 14. Monatslohnes vereinnahmt hätte. Hingegen bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg, mit welchem sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein höheres Einkommen hätte realisieren können. Die Arbeitsunfähigkeit als eine wesentliche Voraussetzung zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil in Bestätigung der vorinstanzlichen Beurteilung auf 30 % festgelegt. 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung sind die hypothetischen Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf konkrete Lohnauskünfte des bisherigen oder früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 Erw. 4.1.1). Fehlen aussagekräftige Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne darf jedoch auch im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil T. vom 23. Mai 2000 [U 243/99] Erw. 2b). 
2.2 
2.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1991 bis 1993 durchschnittlich einen Verdienst von Fr. 90'195.- und im Jahre 1994 von Fr. 82'816.- (inklusive 13. Monatsgehalt, ausserordentliche Gratifikation und Überstundenentschädigung) erzielt. Aufgrund der Auskünfte der Arbeitgeberin sei davon auszugehen, dass der mutmassliche Lohn im Jahre 1997 Fr. 77'950.- betragen hätte, wobei ausgeschlossen werden könne, dass weiterhin Überstunden hätten geleistet werden müssen. Nicht nachweisbar sei, dass ein Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt bestanden habe. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei auf den Durchschnitt der Jahresverdienste von 1990 bis 1993 (angepasst an die Teuerung und die Reallohnentwicklung) abzustellen, welcher sich im unbestrittenen versicherten Verdienst von Fr. 90'155.- widerspiegle. 
2.3 Gemäss handschriftlicher Notiz auf der Rückseite des der vorinstanzlichen Stellungnahme der Firma C.________ vom 23. Juni 2004 beigelegten Personalblattes hat die Beschwerdeführerin im Jahre 1993 einen Grundlohn von monatlich Fr. 5740.- und 1994 von Fr. 5950.- erhalten (vgl. auch Unfallmeldung vom 20. Dezember 1993 und Schreiben der Firma C.________ vom 2. Juli 1997). Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen der gesundheitlichen Folgen des Unfalles lohnmässig nicht tiefer eingestuft. Sodann hat die Vorinstanz das hypothetische Valideneinkommen nicht allein aufgrund der Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin eingeschätzt, sondern die Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 1996 herangezogen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Tabelle TA1 im Bereich Informatikdienste/Dienstleistungen für Unternehmen (Rz 72;74) bei einer Arbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche im Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten/Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), Frauen, keinen über Fr. 77'950.- liegenden Lohn realisiert hätte. Auch das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei auf die (letztinstanzlich aufgelegten) Salärempfehlungen 1997 des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) abzustellen, ist nicht stichhaltig. Die Lohnangaben des SKV beruhen auf blossen Empfehlungen und sind daher für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht repräsentativ. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass laut Auskünften der Firma C.________ vom 23. Juni 2004 sowie vom 11. Dezember 1998 an die Zürich ab dem Jahre 1996 keine Überstunden mehr angeordnet worden sind. Die Angestellten mussten allfällig geleistete Überstunden im Rahmen des Gleitzeitmodells ausgleichen. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie Arbeitnehmerin bei der Firma C.________ geblieben, regelmässig eine Überstundentschädigung bezogen hätte. Was den geltend gemachten Anspruch auf eine Gratifikation im Sinne eines 14. Monatsgehalts anbelangt, liegen mit Ausnahme des Schreibens der Firma C.________ vom 7. Januar 1999, wonach 1994 eine ausserordentliche Gratifikation entrichtet wurde, keine weiteren Hinweise vor, dass eine solche regelmässig ausbezahlt worden wäre. Die Firma C.________ hat in der Stellungnahme vom 23. Juni 2004 auf eine entsprechende Frage hin festgehalten, wenn ein "14. Monatsgehalt ausbezahlt wurde, muss es im Sinne einer Gratifikation gewesen sein", ohne dass darauf "ein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden könnte". Angesichts dieser Beweislage ist von den beantragten Weiterungen (Einholen der Lohnbuchhaltung der Firma C.________ sowie eines "Lohngutachtens") abzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist die vorinstanzliche Festlegung der ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkünfte nicht zu beanstanden. 
3. 
Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen auf 70 % des Validenlohnes bemessen und ist damit implizit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin im Anforderungsniveau 1 + 2 gemäss LSE 1996 tätig sein könnte. Laut dem für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit massgebenden Gutachten des Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt Neurologie in der Klinik X.________, vom 28. November 1996 (mit Ergänzung vom 24. Januar 1997; vgl. Urteil vom 20. Oktober 2002 Erw. 3.1) ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV-Operatrice in leitender Position (mit zwei ihr unterstellten Datatypistinnen) zu 30 % eingeschränkt. In einer verwandten Tätigkeit, in welcher sie nicht ausschliesslich am Computer arbeiten müsste, sollte es ihr möglich sein, eine höhere Leistung zu erreichen. Dies könnte gerade auf eine leitende Funktion zutreffen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise die Anstellung als "Leiterin Produkteentwicklung" bei der Firma C.________ (vgl. Stellungnahme vom 23. Juni 2004) wegen der Unfallfolgen aufgeben musste, ist nicht zu schliessen, sie könnte in einem solchen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Bestimmung des Invalideneinkommens und des aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrades von 30 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 4. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: