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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_858/2010 
 
Urteil vom 17. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Aeschengraben 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 19. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1955 geborene F.________ meldete sich erstmals am 15. Juni 1992 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, welches Begehren die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. September 1992 abwies. Nach abschlägig beschiedenem erneutem Gesuch sprach die IV-Stelle F.________ gestützt auf die Anmeldung vom 30. Januar 2006 mit Verfügung vom 5. September 2006 eine halbe Invalidenrente bei Rentenbeginn ab 1. November 2005 zu. Aufgrund der im April 2009 eingeleiteten Rentenrevision erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe auf eine Dreiviertels-Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 (Invaliditätsgrad von 65 %; Verfügung vom 1. März 2010). 
 
B. 
Hiegegen führte F.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 67 % festzusetzen. Gemäss Vorsorgereglement begründe ein Invaliditätsgrad von 66 2/3 % Anspruch auf eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge. Das Verwaltungsgericht lud die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) als betroffene Vorsorgeeinrichtung zum Verfahren bei. Es stellte einen Invaliditätsgrad von 66 % fest und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. August 2010 ab. 
 
C. 
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und das vorinstanzliche Begehren erneuern. 
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem sich die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer reichte auf die Stellungnahme der Sammelstiftung hin eine Replik ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob das bei ihm erhobene Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 II 94 E. 1 S. 96; 135 III 1 E. 1.1 S. 3, 212 E. 1 S. 216; 134 V 138 E. 1 S. 140). 
 
1.1 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, Urteil 8c_539/2008 E. 2.2; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 1.3 mit Hinweis Urteil I 808/05 vom 9. Juni 2006). 
 
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung eines Invaliditätsgrads von mindestens 67 %. Er selbst geht gemäss Beschwerdebegründung von einem Invaliditätsgrad von 68 % aus. Der Antrag zielt unter diesen Umständen auch nicht sinngemäss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2010. Dieses hat die Zusprechung einer Dreiviertelsrente zum Gegenstand, wogegen der Invaliditätsgrad blosses Begründungselement ist. Ein Invaliditätsgrad von 67 % änderte am dispositivmässig bestimmten invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nichts, gelangt doch erst bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zur Auszahlung (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Invaliditätsgrades von zumindest 67 % hat (E. 1.1 hievor). 
 
2. 
2.1 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259 mit Hinweisen). Obschon lediglich ein Begründungselement für die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416) und somit nicht zum Dispositiv gehörend, kann auch der Invaliditätsgrad Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). 
 
2.2 Gemäss Ziffer C4 des massgeblichen Vorsorgereglements (Prevo-Reglement der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Ausgabe Juli 2002) richten sich die Invaliditätsleistungen nach dem Grad der Invalidität, mindestens aber nach dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Bei einer Invalidität von 66 2/3 % oder mehr werden die vollen Leistungen ausgerichtet; bei einer Invalidität von weniger als 25 % werden keine Leistungen gewährt. Gestützt auf diese Reglementsbestimmung hätte ein Invaliditätsgrad von 67 % statt der von der Vorinstanz ermittelten 66 % höhere Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zur Folge, weswegen aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht ein Feststellungsinteresse besteht. 
2.3 
2.3.1 Wurde, wie hier, eine (präsumtiv leistungspflichtige) Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Verfügung formgültig eröffnet, sind die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung des Invaliditätsgrads in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 mit Hinweisen). Diese Bindung gilt für den obligatorischen Bereich (Art. 23 ff. BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4) und soweit das einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung auch im überobligatorischen Bereich (Urteil 9C_689/2008 vom 25. Februar 2009 E. 1.2). 
2.3.2 Der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad entfaltet jedoch dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge, und es besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selbständigen) Anfechtung, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genügt (Urteil 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; Urteil 9C_345/2008 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 4.2). Diesfalls wird die allenfalls leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung den Invaliditätsgrad von Amtes wegen mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln haben (Urteil 9C_345/2008 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Dabei kann sie sich auf die im IV-Verfahren durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen stützen (BGE 118 V 35 E. 2b/aa S. 40). 
In der Gerichtspraxis stellte sich die Bindungswirkungsfrage, soweit ersichtlich, (lediglich) im Zusammenhang mit Ehepaar-Invalidenrenten (aArt. 33 Abs. 1 IVG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 36/97 vom 8. Juni 1998), Härtefallrenten (aArt. 28 Abs. 1bis IVG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 164/98 vom 28. September 1998) und Invalidenrenten bei parallelem Anspruch auf eine Witwenrente der AHV (Art. 43 Abs. 1 IVG; SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41, I 791/03 und SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05). Die hier zu beurteilende Sache fällt unter keinen der erwähnten Sachverhalte. 
 
2.4 Die Verfügung der IV-Stelle vom 1. März 2010 ist der Vorsorgeeinrichtung eröffnet worden. Sodann ist der Invaliditätsbegriff nach dem hier anwendbaren Berufsvorsorgereglement insofern der Gleiche wie jener der Invalidenversicherung, als sich die Versicherungsleistungen zumindest nach dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad richten (BGE 120 V 106 E. 4b S. 109; vgl. E. 2.2 hievor). Die Bindungswirkung ist daher grundsätzlich gegeben. Darüber hinaus zeichnet sich der zu beurteilende Sachverhalt dadurch aus, dass die Invalidität aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung ermittelt worden ist. Bei dieser Ausgangslage konnte ohne einen von der IV-Stelle genau durchgeführten Einkommensvergleich nicht auf die Höhe des Leistungsanspruchs geschlossen werden, was eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren nötig machte. Anders als in der mit Urteil 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 entschiedenen Sache liess sich aus einer "mehr oder weniger genauen" Schätzung der Bemessungsfaktoren ein Leistungsanspruch auch nicht ausschliessen (erwähntes Urteil 9C_909/2010 E. 2.2.3.1). Vielmehr war je nach exakt erhobenen Vergleichseinkommen ein Anspruch auf eine Viertels-, halbe oder Dreiviertelinvalidenrente denkbar. In diesem Lichte ist die Vorsorgeeinrichtung an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad gebunden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen sind die berufliche Leistungsfähigkeit trotz Krankheit und die Höhe der Vergleichseinkommen. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Invalidenrentenanspruchs sowie die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG heranzuziehenden hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellte die Vorinstanz auf die Angaben der Arbeitgeberfirma ab, wonach der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 78'000.- erzielt hätte. Das Invalideneinkommen berechnete das kantonale Gericht auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, TA1, Männer, Anforderungsniveau 4). Bei einer Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und einem Monatslohn von Fr. 4'806.- resultierte ein Jahreslohn von Fr. 60'123.10. Diesen Betrag passte das Gericht um eine zweifache Nominallohnerhöhung an; nämlich 2,0 % für 2008 und 2,1 % für 2009. Es errechnete gestützt darauf den Jahreslohn von Fr. 63'129.25. Nach der Reduktion desselben um die von der Vorinstanz festgestellte Leistungsminderung von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sowie unter Einräumung eines 15%igen Leidensabzuges beziffert der angefochtene Entscheid den Invalidenlohn mit Fr. 26'829.90 (Invaliditätsgrad von aufgerundet 66 %). 
 
3.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden und eines um die aktenmässig ausgewiesenen Lohnzuschläge aufgerechneten Stundenlohnes von Fr. 38.55 sei das Valideneinkommen auf Fr. 81'554.40 festzusetzen. Das Invalideneinkommen berechne sich nach Massgabe einer Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2008: 104,9 Punkte; 2009: 107,1 Punkte) betrage dieses Fr. 26'025.65. Daraus resultiere der Invaliditätsgrad von 68 %. 
 
3.3 Die Sammelstiftung rügt, die vorinstanzlich angenommene Teilarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit sei "wohl deutlich zu Gunsten des Versicherten" ausgefallen, erachte doch der behandelnde Arzt Dr. med. L.________ eine Verweistätigkeit mindestens in diesem Umfang als zumutbar. Zudem habe das kantonale Gericht mit der Anhebung des Leidensabzuges um 5 % auf 15 % unzulässig in das Ermessen der Verwaltung eingegriffen. 
 
4. 
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne das Heben von Lasten über 5 kg eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Soweit die Sammelstiftung diese Feststellung beanstandet, welche vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), erschöpft sich der Einwand in einer rein appellatorischen Kritik. Namentlich lässt die von der Sammelstiftung aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. L.________ vom 6. Juni 2009 abgeleitete Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, die im angefochtenen Entscheid mit 50 % festgestellte Leistungsfähigkeit nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Zudem stützte sich die IV-Stelle massgeblich auf die Einschätzung des RAD vom 4. Dezember 2009, worin ein um 50 % reduziertes Leistungsvermögen in einer leichten Tätigkeit bescheinigt wird. Darauf nimmt die Sammelstiftung keinen Bezug. Darüber hinaus hat Dr. med. L.________ bereits in dem zuhanden der IV-Stelle ausgefüllten Formular E213 vom 18. November 2006 eine Leistungsminderung von 50 % in einer zumutbaren Tätigkeit attestiert. 
 
5. 
5.1 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322) sowie die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4; Urteile I 860/06 vom 7. November 2007 E. 3.2; I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (vgl. Urteil 9C_395/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.3). Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle eine Tatfrage (Urteil 9C_678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2). 
 
5.2 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen stellte das kantonale Gericht für das Jahr 2009 (Rentenbeginn) zutreffend eine Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden fest, wogegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte statistische Stundenzahl von 41,6 das Jahr 2008 betrifft (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B9.2). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der LSE-Tabelle 2008 (TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4) ermittelte die Vorinstanz rechtsfehlerfrei einen Jahreslohn von Fr. 60'123.10. Hingegen ist ihr nicht zu folgen, soweit sie diesen Betrag gestützt auf die Tabelle B10.2 zusätzlich um die Nominallohnentwicklung des Vorjahres von 2,0 % heraufgesetzt hat (Die Volkswirtschaft 12/2010, S. 91, Tabelle B10.2; vgl. E. 5.1 hievor). Die LSE-Tabelle 2008 (TA1) beinhaltet die im Jahr 2007 eingetretene Lohnentwicklung bereits. Da zufolge der revisionsweisen Änderung der Invalidenrente ab 1. Juni 2009 der Invalidenlohn dieses Jahres massgeblich ist, war der Betrag von Fr. 60'123.10 nur um die Nominallohnentwicklung von 2008 (2,1 %) heraufzusetzen (vgl. Urteil 8C_933/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.2.4). Die zweifache Nominallohnanhebung im angefochtenen Entscheid verstösst gegen Bundesrecht (E. 5.1). Der zumutbare Jahreslohn 2009 beträgt Fr. 61'385.70. 
 
5.3 Angepasst an das verbliebene Leistungsvermögen ergibt sich der Invalidenlohn von Fr. 30'692.85 (E. 5 hievor). Die Sammelstiftung rügt mit Bezug auf den zusätzlich zu veranschlagenden Leidensabzug, das kantonale Gericht habe mit dessen Anhebung von den verfügten 10 % auf 15 % unzulässigerweise in das Ermessen der Verwaltung eingegriffen. Dabei übersieht sie die Ausführungen der IV-Stelle in der Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren, wonach ein Abzug von 15 % vertretbar sei und eher der Praxis der IV-Stelle entspreche. Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung. Das kantonale Gericht verletzte die Regeln der Angemessenheitskontrolle nicht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; 114 V 315 E. 5a S. 316), wenn es bei den von ihm verbindlich festgestellten Gegebenheiten den Abzug um 5 % auf 15 % erhöhte. Der dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende Invalidenlohn beläuft sich folglich auf Fr. 26'088.95. 
 
5.4 Mit der ausschliesslichen Berufung auf die im ehemaligen Betrieb übliche Wochenarbeitszeit von 45 Stunden und einen Stundenlohn von Fr. 38.55 (inkl. 13. Monatslohn und Ferienzulagen) vermag der Beschwerdeführer unbesehen seiner früheren Anstellung im Stundenlohn kein rechtsfehlerhaft festgestelltes Valideneinkommen zu substanziieren (Art. 97 Abs. 1 BGG). Denn die geleistete Arbeitszeit in einer im Stundenlohn entschädigten Tätigkeit weicht oftmals von der betriebsüblichen Arbeitszeit ab, womit ein Einkommen, das nicht der üblichen Arbeitsdauer im Betrieb entspricht, ohne weiteres erklärt ist. Es ist folglich auf den Validenlohn von Fr. 78'000.- gemäss vorinstanzlichem Entscheid abzustellen. 
 
6. 
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 78'000.- und Fr. 26'088.95 ergibt sich ein Wert von 66,55 %, welcher mit Blick auf die geltenden Rundungsregeln einen Invaliditätsgrad von 67 % ergibt (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 und E. 3.3 S. 123). Die Beschwerde ist begründet. 
 
7. 
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. August 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 67 % beträgt. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Schwyz auferlegt. 
 
3. 
Die IV-Stelle Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Mai 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin