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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 162/06 
 
Urteil vom 21. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger- strasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
M.________, 1988, Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Mutter L.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1988 geborene M.________ trat - nach Absolvierung der ersten sechs Schuljahre in der Regelschule - im Jahre 2001 in die integrierte Tagesschule X.________ über. Dort fiel er durch Unruhe, Konzentrationsstörung, Ablenkbarkeit, bisweilen aggressives Verhalten und ab Januar 2003 durch Schulabwesenheiten auf, worauf nach einem stationären Aufenthalt im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Y.________ vom 24. März bis 12. Juli 2003 die - erstmals im August 2002 im Rahmen einer ambulanten jugendpsychiatrischen Behandlung gestellte - Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92) bei Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICED-10: F12.1) diagnostiziert wurde. Von August 2003 bis April 2004 besuchte M.________ das Schulheim F.________, wofür die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 Kostengutsprache erteilte. Ab Frühling 2004 hielt er sich in der Stiftung T.________ auf. Am 19. Mai 2004 liess M.________ die Invalidenversicherung um Beiträge an die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in geschütztem Rahmen ersuchen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. September 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch mit der Begründung, es mangle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 21. September 2005 aufhob und einen Anspruch des M.________ auf Übernahme der Mehrkosten für seine erstmalige berufliche Ausbildung feststellte (Entscheid vom 23. Dezember 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung, L.________ beantragt namens ihres Sohnes M.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem geschützten, gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg kostspieligeren Rahmen. 
2.1 Die für die Anspruchsprüfung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 5 IVV; BGE 114 V 30 E. 1b), insbesondere über den Begriff des invalidisierenden Gesundheitsschadens (Art. 4 und Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3 S. 345 ff.) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), werden im vorinstanzlichen Entscheid - zum Teil unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 21. September 2005 - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Gemäss Berichten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrums Y.________ vom 25. September 2003 und des seit 4. September 2003 psychiatrisch behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt, Kinder- und Jugendpsychiatrische Praxis, vom 31. Mai 2004 leidet der Beschwerdegegner an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0). Im Bericht des Dr. med. G.________ vom 30. August 2005 wird diese spezifische Diagnose zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch die soziale Verhaltensauffälligkeit und namentlich eine mindestens seit Schuleintritt bestehende depressive Erkrankung bestätigt, "die in verschiedener, z.T. alterstypischer Ausprägungen (nach ICD-10 leichte bis schwere depressive Episoden) bis heute besteht". Der leitende Arzt der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung/Integrierte Psychiatrie, med. pract. K.________, konnte während seines rund 80-minütigen Untersuchungsgesprächs am 7. Oktober 2005 keine depressive Symptomatik feststellen; er hob jedoch in seinem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht vom 10. Oktober 2005 hervor, dass behandlungsbedürftige depressive Phasen in den Akten klar belegt seien. Die diagnostische Zuordnung der aktuellen psychischen Problematik sei schwierig, die von den Voruntersuchern gestellte Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung jedoch sehr gut nachvollziehbar. Es gebe im Verhalten des Jugendlichen aber auch "das gegenteilige Bild", nämlich verbale und tätliche aggressive Durchbrüche aus geringfügigen Anlässen, wobei es sich um eine "Störung der Impulskontrolle bei noch unreifer Persönlichkeit vor dem Hintergrund einer Selbstwertproblematik mit erhöhter Verletzlichkeit" handle. Insgesamt kann gemäss med. pract. K.________ keinesfalls von einer bloss auffälligen Adoleszenzentwicklung ausgegangen werden. 
2.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage - namentlich mit Blick darauf, dass sich bereits im Kindesalter eine deutliche Entwicklungsproblematik manifestierte - ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdegegners nicht bloss Ausdruck einer nicht krankheitswertigen Persönlichkeitsdisposition und/oder invaliditätsfremder psychosozialer Umstände (einschliesslich üblicher Adoleszenzerscheinungen) sind, sondern ihnen ein psychopathologisches Geschehen zugrunde liegt. Dabei ist die aktenkundige Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0) im Lichte der von den Ärzten und Therapeuten beschriebenen Symptomatik, der spezifischen Umschreibung dieser Störung im ICD-10-Klassifikationssystem und des in der medizinischen Literatur gezeichneten klinischen Bildes (Blanz/Remschmidt/Schmidt/Warnke, Psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter, Stuttgart 2006, S. 266 ff.; H.-C. Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 5., neu bearbeitete Auflage, München/Jena 2002, S. 219 ff.) als einleuchtend und nachvollziehbar einzustufen. Die von med. pract. K.________ ebenfalls erwähnte Störung der Impulskontrolle (vgl. ICD-10: F63.-), welche sich in aggressiven Durchbrüchen manifestiere, ist mit der diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens - als sich wiederholendes und anhaltendes Muster dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens, welches mit seinen gröberen Verletzungen die altersentsprechenden sozialen Erwartungen übersteigt (so ICD-10: F91.0 [als Teilgehalt der Diagnose F.92.0) - durchaus vereinbar und wurde vom Arzt denn auch nicht im Sinne einer Ausschluss-Diagnose aufgeführt. Entgegen der Auffassung des BSV kann ferner aus dem Umstand, dass med. pract. K.________ anlässlich seines Untersuchungsgesprächs im Oktober 2005 keine depressive Symptomatik feststellen konnte, nicht auf das Fehlen der in der Diagnose gemäss ICD-10: F92.0 mitenthaltenen depressiven Störung (ICD-10: F32.-) geschlossen werden. Aktenmässig hinreichend erstellte Tatsache ist, dass beim Beschwerdegegner während seiner Kindheit- und Jugendzeit wiederholt mehr oder weniger ausgeprägte depressive Phasen auftraten, die eine psychotherapeutische Betreuung und medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva erforderten. Wenn auch phasenweise in nur leichter Ausprägung in Erscheinung getreten, ist die depressive Grundproblematik als solche überwiegend wahrscheinlich, nachdem der behandelnde Dr. med. G.________ sie klar bestätigt (Bericht vom 30. August 2005) und med. pract. K.________ sie keineswegs prinzipiell, sondern nur mit Bezug auf das Untersuchungsgespräch im Oktober 2005 verneint hat. 
2.4 Mit der Vorinstanz kann einer - fachärztlich diagnostizierten (BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6 S. 398 ff., 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f.) - Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung die Eignung, eine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 IVG zu begründen, nicht prinzipiell abgesprochen werden (vgl. etwa auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 836/05 vom 1. März 2006 [bezüglich Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen [[ICD-10: F91.2]] und emotionale Persönlichkeitsentwicklungsstörung [[ICD-10: F93.8]]; I 453/05 vom 14. August 2006, E. 2 [bezüglich hyperkinetischer Störung verbunden mit Störung des Sozialverhaltens, ICD-10:F90.1]). Wie sonstige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen begründet allerdings auch diese Diagnose - insoweit ist dem beschwerdeführenden Bundesamt beizupflichten - nicht ohne Weiteres eine leistungsspezifische Invalidität (BGE 126 V 461 E. 1, mit Hinweisen). Gemäss BGE 114 V 29 E. 1b S. 30 sind auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 IVG die allgemeinen Grundsätze zum invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden massgebend. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten danach Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - hier analog: bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung -, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist invalid im Sinne von Art. 16 IVG, wer aufgrund eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsschadens trotz zumutbarer Willensanstrengung (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 402) bei einer den Fähigkeiten entsprechenden Erstausbildung während längerer Zeit erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss; Bezugspunkt bildet dabei der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (BGE 114 V 29 E. 1b S. 30; ZAK 1989 S. 597, E. 2a, I 411/86). 
2.5 
2.5.1 Sowohl Dr. med. G.________ (Berichte vom 31. Mai 2004, 20. März und vom 30. August 2005) als auch med. pract. K.________ (Bericht vom 10. Oktober 2005) gehen - wie die Berichte von pädagogischer/sozialtherapeutischer Seite und der Betrieb B.________, Produktion und Dienstleistung (Schnupperzeit als Koch) - davon aus, dass der Beschwerdegegner für eine gelingende berufliche Erstausbildung unbedingt eines klaren, fordernden und stützenden Rahmens bedarf und den Anforderungen an eine Arbeit bzw. eine seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der freien Wirtschaft derzeit nicht gewachsen wäre. Ohne besonders strukturierte und betreute Ausbildung bestehe ein hohes Risiko, dass der Versicherte später kein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge, mithin die erfolgreiche berufliche Eingliederung misslinge. 
2.5.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage besteht kein Anlass, die Richtigkeit der ärztlichen Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der verfügbaren Berichte ist namentlich - was hier ausschlaggebend ist (Erw. 2.4 hievor) - unwahrscheinlich, dass dem Versicherten bei gesundheitlich wie altersentsprechend zumutbarer Ausschöpfung seiner psychischen Ressourcen die erfolgreiche Absolvierung der von ihm primär anvisierten, seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Kochlehre bzw. Lehre als Restaurationsangestellter gelingen wird. Zwar hat der Versicherte, der bei Intelligenztests durchschnittlich abschnitt (mit grossen Schwankungen in den Untertests), in jüngerer Zeit wiederholt die Fähigkeit und Bereitschaft zu Kooperation gezeigt und punktuell auch Fortschritte bezüglich Verantwortungsbewusstsein, Selbstständigkeit, Sozialkompetenz sowie Konzentrationsfähigkeit und Arbeitsmotivation erzielt. Diese positive Entwicklung einer gewissen psychischen Stabilisierung und vermehrten Eigeninitiative ist jedoch nach medizinischer und sozialtherapeutischer Einschätzung untrennbar mit einem besonders kontrollierenden, fordernden und qualifiziert betreuenden Umfeld verknüpft, und ihr psychisches Fundament bleibt nach Lage der Akten selbst innerhalb eines geschützten Rahmens sehr labil. Der Beschwerdegegner weist in seinem Sozial- und Arbeitsverhalten offenbar eine sehr stark schwankende Emotionalität mit unterschiedlichsten, bisweilen gegensätzlichen Seiten auf, die er als Folge seiner krankheitswertigen psychischen Leiden und damit verbundenen Ich-Schwächen aus eigener Kraft - ohne gleichzeitig stützend-betreuende Strukturen und besondere Aufsicht/Kontrolle - nur sehr beschränkt zu erkennen, bewusst zu beeinflussen oder gar gezielt zu steuern vermag. Gemäss Verlaufsbericht der Stiftung T.________ vom 17. Mai 2005 müssen insbesondere aggressive Durchbrüche meist durch eine Drittperson gestoppt werden, da er "diese Dynamik nicht selbstständig durchbrechen kann". Für das nicht therapeutisch ausgebildete Personal der Stiftung erfolgten die aggressiven Durchbrüche (etwa nach scheinbar bagatellhaften Anforderungen, Ausübung von Kritik oder Gewahrwerden einer allfälligen persönlichen Niederlage) in den meisten Fällen nach einem nicht nachvollziehbaren Muster, und auch der Versicherte selbst habe seinem Verhalten gegenüber auch in rückblickenden Versuchen einer Verarbeitung oft nur ratlos gegenüber gestanden (Angaben gegenüber der IV vom 29. August 2005). Bei dieser Sachlage ist nicht nur die grundsätzliche Geeignetheit und Zweckmässigkeit, sondern mit der Vorinstanz auch die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in geschütztem Rahmen mit entsprechenden Mehrkosten zu bejahen. 
2.6 Nach Lage der Akten hätte der Beschwerdegegner vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2007 eine Anlehre als Koch in geschütztem Umfeld bei weiterhin betreutem Wohnen absolvieren können. Das kantonale Gericht hat die konkrete Geeignetheit der fraglichen Attest-Lehre (mit der Möglichkeit des anschliessenden Übertritts in eine normale Kochlehre) und den Anspruch auf Übernahme der damit zusammenhängenden Mehrkosten mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 bejaht. Nach Verweigerung der Kostengutsprache durch die IV-Stelle wurde der Lehrvertrag indessen - wie für diesen Fall angekündigt - im November 2005 aufgelöst, was schliesslich auch den weiteren Verbleib in der Stiftung T.________ verunmöglichte. Der Versicherte, der seit 6. März 2006 bei seinen Grosseltern wohnt, ist aber offenbar nach wie vor gewillt, eine Lehre als Küchenangesteller/Koch zu absolvieren, welches konkrete Berufsziel in der Tat den aktenmässig dokumentierten Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Die Invalidenversicherung wird für die Mehrkosten einer entsprechenden Erstausbildung in geschütztem Rahmen jedoch nur und erst dann aufzukommen haben, wenn ein im Hinblick auf das Eingliederungsziel geeigneter Ausbildungsplatz - sei es zwecks direkter Erlernung des gewählten Berufs, sei es zwecks notwendiger, spezifischer Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung (vgl. ZAK 1988 S. 177 E. 2, I 552/86; AHI 1997 S. 80 E. 1b, I 139/94; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 836/05 vom 1. März 2006, E. 2.1 mit Hinweis; I 509/01 vom 21. August 2003, E. 3.3.1; I 359/00 vom 3. April 2003, E. 2) - und die Erheblichkeit der damit verbundenen Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 IVV) feststehen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. Übergangsbestimmungen [Ziff. II lit. a] zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 2003 ff.; ferner Erw. 1 hievor). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich, L.________ und M.________ zugestellt. 
Luzern, 21. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: