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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_533/2023  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. Juni 2023 (ZK1 22 190). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1981) und B.________ (geb. 1986) haben 2015 geheiratet und sind die Eltern der Kinder C.________ (geb. 2015), D.________ (geb. 2017) und E.________ (geb. 2019). Sie leben seit dem 9. August 2022 getrennt, als die Ehefrau mit den drei Söhnen von U.________ im Kanton Thurgau nach V.________ im Kanton Graubünden zog. 
 
B.  
 
B.a. Am 10. August 2022 stellte die Ehefrau beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Sie reichte sodann am 15. August 2022 eine Schutzschrift ein und beantragte, ein allfälliges, auf Rückführung der Kinder nach U.________ gerichtetes Massnahmengesuch sei abzuweisen.  
 
B.b. Der Ehemann ersuchte seinerseits am 22. August 2022 beim Regionalgericht superprovisorisch darum, die Kinder seien nach U.________ zurückzuführen und unter seine alleinige Obhut zu stellen. Der Einzelrichter wies dieses Gesuch am 25. August 2022 ab.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 28. September 2022 befand der Einzelrichter über die Folgen des Getrenntlebens der Ehegatten. Namentlich stellte er die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Söhnen, verpflichtete den Ehemann zur Leistung von Kindesunterhalt und wies die beiden Familienfahrzeuge je einem Elternteil zum Gebrauch zu.  
 
C.  
Dagegen erhob der Ehemann Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, welches sein Rechtsmittel mit Urteil vom 15. Juni 2023 abwies. Der Berufungsentscheid wurde dem Ehemann am 27. Juni 2023 zugestellt. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache, die Kinder seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, und stellt Rechtsbegehren zur Unterhaltspflicht von B.________ (Beschwerdegegnerin), zum persönlichen Verkehr zwischen ihr und den Kindern sowie zur Zuteilung der beiden Familienfahrzeuge.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) befunden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Kinderbelange, sodass diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt keinem Streitwerterfordernis unterliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und E. 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer ruft in allgemeiner Weise eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) an. Dieser Grundsatz entfaltet mit Ausnahme des - vorliegend nicht relevanten - Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten (BGE 136 I 178 E. 5.1; Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2023 S. 1057 f.; 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.6.2 f.), sodass sich der Beschwerdeführer mit den seinen Schutzanspruch im hier streitigen Kontext konkretisierenden zivilrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen und aufzeigen müsste, inwiefern die Vorinstanz bei deren Auslegung die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden Anforderungen verletzt haben soll. Dies tut er nicht. Sein Vorbringen bleibt deshalb unberücksichtigt.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz die alleinige Obhut über die Kinder der Beschwerdegegnerin zuteilte. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang was folgt:  
 
3.1.1. Sie erachtete zunächst die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien als gegeben. Bei der Beschwerdegegnerin machte sie diesbezüglich einen leichten Vorteil aus, was die Organisation und Struktur der Kinderbetreuung anbelange, welche letztlich für die kindlichen Bedürfnisse entscheidend seien. Der Beschwerdeführer habe zwar aufgezeigt, dass er um entsprechende Organisation bemüht sei, indes keine konkret organisierte Kinderbetreuung präsentiert. Die Beschwerdegegnerin, welche in einem Pensum von 50 % als Hausärztin erwerbstätig sei, habe die Betreuung der Kinder an ihren zweieinhalb Arbeitstagen (durch ihre Mutter und Frau F.________) umfassend und verbindlich geregelt. Dies zeige auf, wie engagiert, gewissenhaft und organisiert sie die Betreuung der Kinder und die damit anfallenden Aufgaben angehe. Darüber hinaus habe sie in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig gewesen sei und sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe, offenbar nicht nur in einem Vollpensum gearbeitet, sondern auch Betreuungsaufgaben mitübernommen, nebenbei auch noch die Administrationsarbeiten für die Familie erledigt und den Beschwerdeführer bei der Besorgung des Haushalts unterstützt.  
Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufgrund des Wegzugs sei nicht zu erblicken. Zwar hätte der Umzug mit den Kindern in den Kanton Graubünden zweifelsohne der Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Beschwerdeführers bedurft und habe er für die Kinder zu einer abrupten und erheblichen Veränderung ihrer Lebensumstände geführt. Doch habe die Beschwerdegegnerin aufzuzeigen vermocht, dass sie für dieses Vorgehen echte Beweggründe gehabt habe. Ferner sei dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass er zumindest in der Vergangenheit über ein gewisses Informationsdefizit verfügt habe. Die Kommunikation der Beschwerdegegnerin und insbesondere ihr Kooperationswille hätten sich seit der Trennung indes stetig verbessert. Hervorzuheben sei auch, dass sie dem Beschwerdeführer ein grosszügigeres Besuchsrecht zugestehe, als gerichtlich vorgesehen sei. Insofern sei bei der Beschwerdegegnerin keine verminderte Bindungstoleranz auszumachen, welche für die Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer sprechen würde. 
 
3.1.2. Ferner stellte die Vorinstanz fest, für die zuletzt gemeinsam gelebte Betreuungsregelung sei entscheidend, dass beide Parteien seit September 2021 bzw. Mitte November 2021 je (wieder) in einem 60 %-Pensum arbeiteten. Zwar habe sich der Beschwerdeführer mindestens von Januar 2020 bis September 2021 (maximal von November 2019 bis Mitte November 2021) der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes gewidmet, während die Beschwerdegegnerin zu 100 % gearbeitet habe, als sie ihre Assistenzarztzeit und ihre Facharztausbildung habe abschliessen wollen. Mit Ausnahme dieser Zeitspanne habe bei den Parteien aber klar ein Modell dominiert, bei welchem beide Elternteile in Teilzeit erwerbstätig gewesen seien (die Beschwerdegegnerin in der Regel zu 60 % oder 50 % und der Beschwerdeführer zu 60 % oder 80 %). Mit Blick auf die aktuelle Situation seien die Betreuungsmöglichkeiten der Parteien als gleichwertig einzustufen, womit sich kein Vorteil bei der Zuteilung der Obhut für einen Elternteil ergebe.  
 
3.1.3. Betreffend die Stabilität der örtlichen Verhältnisse habe sich der erstinstanzliche Einzelrichter zu Recht im Grundsatz für U.________ und damit für die Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer ausgesprochen. Es gelte anzumerken, dass ein Kind in den ersten Lebensjahren eher personen- als umgebungsbezogen sei. Der bedeutendste Stabilitätsfaktor im Leben zumindest der beiden jüngeren Kinder sei daher nicht die Wohnung in U.________, sondern wohl ihre Betreuung durch beide Elternteile. Die Stabilität der familiären Verhältnisse demgegenüber spreche für die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin. Selbst wenn gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers lediglich ein sporadischer Kontakt zur Familie der Beschwerdegegnerin bestanden haben sollte, als die Parteien noch zusammenlebten, sei glaubhaft, dass sie ihr familiäres Beziehungsnetz seit dem Umzug intensiv gepflegt habe. Angesichts der Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung, welche die Beschwerdegegnerin bereits während des Zusammenlebens gehabt habe, vermöchte ein allfällig weniger intensiver Kontakt während besagter Zeit denn auch nur äusserst wenig über die Qualität der Beziehung der Beschwerdegegnerin zu ihrer Familie in Graubünden aussagen. Ferner lebten sechs der neun Paten der Kinder in Graubünden. Weiter mache bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich dazu entschieden habe, nach V.________ und damit in die Nähe ihrer Familie und zudem noch in das Haus, in welchem auch ihre Eltern wohnten, zu ziehen, glaubhaft, dass intakte und stabile familiäre Verhältnisse bestünden (und auch zuvor bestanden haben), auf welche sie in Bezug auf die Kinderbetreuung zurückgreifen könne. Das familiäre Umfeld in U.________ habe sich mit den Eltern des Beschwerdeführers hingegen erschöpft. Schliesslich sei V.________ den Kindern nicht fremd gewesen, sie hätten nebst Verwandten auch bereits andere Kinder gekannt. Die Beschwerdegegnerin verfüge dort über ein funktionierendes Netzwerk und es handle sich um eine deutschsprachige Gemeinde. All dies habe den Kindern eine gute Integration ermöglicht.  
 
3.1.4. Was den Kindeswillen anbelangt, war im Berufungsverfahren die Bedeutung der Aussage des ältesten Sohnes der Parteien streitig, wonach er mit dem Umzug nicht zufrieden sei, lieber in U.________ geblieben wäre und mit seinen Brüdern abgemacht habe, bei seinem Vater im Thurgau und nicht bei seiner Mutter in V.________ zu leben. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, ein eindeutiger und gefestigter Wunsch des Kindes könne nicht eruiert werden. Die weiteren Antworten anlässlich der Kindesanhörung zögen vorgenannte Aussage stark in Zweifel. Zwei Tage nach der Kindesanhörung habe der Sohn zudem den erstinstanzlichen Einzelrichter angerufen und ihm mitgeteilt, er habe seine Meinung mit dem Thurgau geändert, er wolle nicht mehr in den Thurgau. Auf entsprechende Nachfrage des Einzelrichters habe er erwidert, aber auch nicht nach V.________; der Richter solle entscheiden. Der Telefonanruf bestätige die bereits aufgrund der Kindesanhörung gewonnene Einschätzung, wonach der Sohn sich nicht hinreichend in die Situation bzw. ihre konkreten Auswirkungen habe hineinversetzen können, sowie den Eindruck, dass er sich in einem Loyalitätskonflikt befinde und sich (verständlicherweise) nicht für oder gegen einen Elternteil entscheiden könne und wolle.  
 
3.1.5. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Erwägungen des erstinstanzlichen Einzelrichters zu den massgeblichen Beurteilungskriterien überzeugten und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern, sodass der Obhutsentscheid nicht zu beanstanden und zu bestätigen sei.  
 
3.2. Beim Entscheid über die Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.2), wobei vorliegend der Willkürmassstab entscheidend bleibt (vgl. vorne E. 2.1). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 mit Hinweis).  
 
3.3. Aus den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Abwägung der einzelnen Beurteilungskriterien nicht eindeutig überwiegend zugunsten bzw. zulasten des einen oder des anderen Elternteils ausfiel (in den Worten des erstinstanzlichen Einzelrichters ein "ziemlich ausgeglichenes Ergebnis"). Bei einer derartigen Ausgangslage kann die Beschwerde einzig Erfolg haben, wenn es dem Beschwerdeführer gelingt aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die für den Obhutsentscheid massgeblichen Kriterien qualifiziert falsch anwandte.  
 
3.4. Unabdingbar für die Obhutszuteilung ist die Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils. Der Beschwerdeführer stellt jene der Beschwerdegegnerin im hiesigen Verfahren nicht infrage. Namentlich macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie verneint habe, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Vorgehens im Zusammenhang mit dem Umzug die Bindungstoleranz fehle (vgl. BGE 144 III 10 E. 5; 142 III 481 E. 2.7 mit Hinweisen). Ebenso wenig erhebt er die Willkürrüge mit Bezug auf die vorinstanzliche Erkenntnis, dass bei der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der Erziehungsfähigkeit leichte Vorteile auszumachen seien, oder hinsichtlich der Feststellungen im angefochtenen Entscheid zum Kindeswillen bzw. dessen Beweiswürdigung.  
 
3.5. Mit Blick auf die Betreuungsverhältnisse macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Stabilität der Verhältnisse ausgeblendet, dass die Parteien die Kinder vor der Trennung in ähnlichem Umfang betreuten, was unter Umständen Willkür zu begründen vermöchte (vgl. Urteil 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.4.3, in: FamPra.ch 2021 S. 185). Indessen will er der Beschwerdegegnerin einen Strick daraus drehen, dass sie die Kinder während ihrer beruflichen Abwesenheit an zweieinhalb Tagen pro Woche durch ihre Mutter bzw. F.________ betreuen lässt, während er sich persönlich um die Kinder kümmern könne. Zu Recht wies ihn diesbezüglich bereits die Vorinstanz auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung hin (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls, welcher ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würde (vgl. Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht offensichtlich, sodass seine Willkürrüge hier ins Leere zielt.  
 
3.6. Im Übrigen konzentriert sich seine Kritik auf das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse.  
 
3.6.1. Er hält die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid für willkürlich, das Kriterium der Stabilität der familiären Verhältnisse spreche für die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin. In diesem Zusammenhang macht er vorab geltend, die Vorinstanz hätte eine Kindesvertretung einsetzen müssen. Mit dem Verzicht darauf sei sie in Willkür verfallen und habe das Fairnessgebot verletzt, denn die Beurteilung der Qualität des familiären und sozialen Umfelds der Kinder sei ihr schlicht nicht möglich gewesen. Die Kindesvertretung hätte diesbezüglich effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfe geboten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass er im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt bzw. gerügt hätte, der erstinstanzliche Einzelrichter hätte eine Kindesvertretung ernennen müssen. Damit hat er den Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er diese Rüge nicht bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können sollen. Sein Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden.  
 
3.6.2. Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zum einen die sozialen Verhältnisse der Kinder ausser Acht gelassen und ignoriert, dass die Kinder im Thurgau in ein soziales Umfeld (Nachbarskinder, Schule, Vereine) eingebettet gewesen seien. Zum anderen habe sie die Qualität des Beziehungsnetzes der Kinder nicht beurteilen können, ohne namentlich in Erfahrung zu bringen, wie intensiv die Beziehung der Kinder vor dem Umzug zu den Grosseltern mütterlicherseits sowie zu den Paten gewesen sei und wie die Kinder ihre Beziehung zu den Grosseltern väterlicherseits sowie ihr soziales Umfeld beschreiben würden. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte sie diese Umstände klären müssen, sodass sie in Willkür verfallen sei.  
 
3.6.3. Was das soziale Umfeld der Kinder in U.________ anbelangt, berücksichtigte die Vorinstanz dieses sehr wohl, und zwar im Zusammenhang mit der Stabilität der örtlichen Verhältnisse. Sie verwies auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Einzelrichters, welcher unter diesem Titel ausführte, die Kinder hätten in U.________ die meisten sozialen Kontakte und Bindungen. Weshalb es willkürlich sein sollte, das soziale Umfeld im hier interessierenden Kontext unter die örtlichen (und nicht, wie in der Beschwerdeschrift vertreten, unter die familiären) Verhältnisse zu subsumieren, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Da die Vorinstanz das Kriterium der Stabilität der örtlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten gewichtete, ist nicht dargetan, was sich am angefochtenen Entscheid hätte ändern sollen, wenn sie hier weitere Abklärungen getätigt hätte.  
 
3.6.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hätte die Vorinstanz das Kriterium der Stabilität der familiären Verhältnisse als neutral oder zu seinem Vorteil werten müssen, sodass der Obhutsentscheid insgesamt zu seinen Gunsten hätte ausfallen sollen. Vielmehr scheint es ihm darum zu gehen, dass die Vorinstanz (weitere) Tatsachen hätte ermitteln müssen, welche zu einer Gewichtung des Kriteriums in seinem Sinne geführt hätten. Hier müsste der Beschwerdeführer die fraglichen Tatsachen behaupten und aufzeigen, inwiefern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollen (vgl. Urteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.3 mit Hinweisen, in: SZZP 2023 S. 102). Stattdessen beschränkt er sich darauf, in allgemeiner Weise zu verlangen, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung der Kinder zu Grosseltern und Paten weiter erforschen müssen. Er bringt namentlich nicht vor, er habe bereits im Berufungsverfahren ausgeführt, die Beziehung der Kinder zu seinen eigenen Eltern sei sehr innig, während jene zu den Eltern der Beschwerdegegnerin nur oberflächlich sei, sodass das Kriterium der Stabilität der familiären Verhältnisse (ebenfalls) für eine Obhutszuteilung an ihn gesprochen hätte. Mithin ist die behauptete Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nicht ausgewiesen.  
 
3.6.5. Mit Bezug auf das Kriterium der Stabilität der örtlichen Verhältnisse hält der Beschwerdeführer dafür, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe die oberste Maxime des Kindeswohls (Art. 11 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie der Personenbezogenheit der Kinder ein derart hohes Gewicht beigemessen habe. Die Vorinstanz wies durchaus zu Recht darauf hin, dass kleinere Kinder mehr personen- denn umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7), sodass ihr kein Vorwurf zu machen ist, wenn sie der Stabilität der örtlichen Verhältnisse insofern mit Bezug auf die beiden jüngeren Söhne abgeschwächte Bedeutung zumass.  
 
3.6.6. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Bedeutung des Kriteriums der Stabilität der örtlichen Verhältnisse verkannt und sich in willkürlicher Weise über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt. Das Kontinuitätsprinzip gebiete, dass für den Obhutsentscheid demjenigen Elternteil der Vorzug zu geben sei, welcher in der Lage sei, das Kind weitgehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen (BGE 111 II 223 E. 3; Urteile 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 6.2.4; 5P.14/2004 vom 23. Februar 2004 E. 3.2). Das Kindeswohl erfordere es, ihm die weitgehend persönliche Betreuung der Kinder in der bisherigen Umgebung zuzugestehen.  
 
3.6.7. Das Bundesgericht stellte in BGE 111 II 223 E. 3 den Grundsatz auf, für die Dauer des Scheidungsverfahrens seien die Kinder in der Regel demjenigen Elternteil zuzusprechen, der in der Lage sei, sie weitgehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen. In diesem Verfahrensstadium sei noch nicht abzuklären, bei welchem Elternteil das Recht der Kinder auf optimale Fürsorge und Erziehung für die Zukunft besser gewährleistet sei. Diese Rechtsprechung, welche gut dreissig Jahre vor Inkrafttreten sowohl der Sorgerechtsnovelle (AS 2014 357 ff.) als auch des neuen Kindesunterhaltsrechts (AS 2015 4299 ff.) entwickelt wurde, ist in ihrer Absolutheit mittlerweile überholt. Einerseits berücksichtigt sie nicht, dass die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder - wie bereits an anderer Stelle erörtert (vgl. vorne E. 3.5) - für den Obhutsentscheid im Regelfall nicht mehr ins Gewicht fällt. Andererseits wird sie der im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB) ergangenen neueren Rechtsprechung nicht gerecht, welche nicht als entscheidend ansieht, bei welchem Elternteil das Kind im angestammten Umfeld verbleiben kann, sondern ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil mitgeht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei auf sämtliche Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (BGE 142 III 502 E. 2.5, 481 E. 2.6 und E. 2.7). Zwischen der Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der Anpassung der Kinderbelange - namentlich der Obhut - besteht eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6 in fine und E. 2.8).  
 
3.6.8. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat. Zivilrechtlich bleibt dies indessen - vom Gesetzgeber bewusst gewollt - sanktionslos (BGE 149 III 81 E. 2.4.1; 144 III 10 E. 5; je mit Hinweisen). Dies bedeutet einerseits, dass das eigenmächtige Handeln der Beschwerdegegnerin per se keine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer rechtfertigen kann, zumal keine missbräuchlichen Beweggründe für den Wegzug erstellt sind (vgl. vorne E. 3.4). Andererseits hat dies - so stossend es dem Beschwerdeführer verständlicherweise auch erscheinen mag - zur Folge, dass die mittlerweile seit bald eineinhalb Jahren bestehende aktuelle Situation unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.7 mit Hinweis), was sich angesichts der Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugunsten der Beschwerdegegnerin auswirkt, obwohl sie die heutigen Verhältnisse ohne Zustimmung des Beschwerdeführers selbst geschaffen hat. Nach dem Gesagten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse keine Willkür ausgewiesen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Obhutszuteilung als unbegründet.  
 
4.  
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Regelung zum persönlichen Verkehr, dem Kindesunterhalt sowie der Zuteilung der Personenwagen, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu ausschliesslich auf den Fall der Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer beziehen. 
 
5.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller