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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_411/2023  
 
 
Urteil vom 8. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Juni 2023 (VB.2022.00780). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der kubanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1986) heiratete am 11. März 2011 in Sargans die Schweizerin B.________, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen erhielt. Aus der Ehe ging ein Sohn (geb. 2011) hervor, der wie seine Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.  
Nachdem die Ehegemeinschaft Anfang 2014 aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Die Ehe wurde schliesslich am 21. September 2016 geschieden. 
Am 8. September 2016 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein. Am 14. September 2016 wurde er anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet und aus der Schweiz weggewiesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess gegen ihn am 1. Dezember 2016 ein bis am 21. September 2019 gültiges Einreiseverbot. Am 7. April 2017 wurde er vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen in Ausschaffungshaft versetzt. Nachdem er sich am 10. Juli 2017 in die Psychiatrie St. Gallen Nord hatte einweisen lassen, entwich er tags darauf aus der Haft. Am 30. September 2017 wurde er von der Polizei Basel-Landschaft in den Strafvollzug versetzt. Daraus wurde er am 8. April 2018 entlassen. Zwischen dem 6. Februar und dem 3. Mai 2019 befand sich A.________ erneut im Strafvollzug. 
 
1.2. Am 21. Februar 2019 heiratete A.________ in Zürich die Schweizerin C.________ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit November 2021 wohnen A.________ und seine Ehefrau nicht mehr zusammen.  
Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 22. Juni 2023 ab.  
 
1.4. A.________ gelangte mit einer vom 18. Juli 2023 datierten Eingabe an das Bundesgericht und beantragte, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Prozessual ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________, der sich nach eigenen Angaben in Kuba aufhält, hatte die Eingabe per E-Mail an eine in der Schweiz wohnhafte Familie gesandt, die diese anschliessend per Post dem Bundesgericht übermittelte.  
Weil die Eingabe nicht eigenhändig unterschrieben war, setzte das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 2. August 2023 eine am 5. September 2023 ablaufende Frist an, um diesen Mangel zu beheben (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Schliesslich wurde er aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. 
In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine vom 10. August 2023 datierte, eigenhändig unterschriebene Eingabe ein, in welcher er die in der Eingabe vom 18. Juli 2023 gestellten Anträge wiederholte. Zudem bezeichnete er ein Zustelldomizil in der Schweiz. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. Das Migrationsamt hat unaufgefordert Akten eingereicht. 
 
2.  
 
2.1. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend einzig auf die zweite, vom 10. August 2023 datierte Beschwerdeschrift abzustellen ist, zumal die erste, vom 18. Juli 2023 datierte Eingabe keine eigenhändige Unterschrift trägt und somit die Formerfordernisse von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht erfüllt (vgl. E. 1.4 hiervor).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass der Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert habe, keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) ableiten könne. Auch lägen keine wichtigen Gründe für ein Fortdauern des Aufenthaltsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Sodann hat die Vorinstanz geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund der Beziehung des (nicht obhutsberechtigten) Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn aus erster Ehe mit Schweizer Bürgerrecht gegeben seien (vgl. dazu u.a. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2). Sie hat insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine enge affektive Beziehung zu seinem Sohn pflege; allerdings seien die Kriterien der wirtschaftlichen Bindung und des tadellosen Verhaltens nicht erfüllt. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Interessen ist das Verwaltungsgericht schliesslich zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer, der sich derzeit nach eigenen Angaben in Kuba aufhält, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten. So schildert er seine angeblichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche in der Schweiz, die dazu geführt haben sollen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nicht nachgekommen ist. Ferner versucht er, sein deliktisches Verhalten mit der Liebe zu seinem Sohn zu rechtfertigen bzw. seine Straftaten zu minimieren. Soweit er behauptet, eine Wiedereingliederung in Kuba sei sehr schwierig und er müsse aufgrund früherer regimekritischer Äusserungen mit einer Verhaftung rechnen, bleiben seine Vorbringen gänzlich unsubstanziiert. Auch seine Ausführungen, wonach es, insbesondere aufgrund mangelhafter Infrastruktur in Kuba, praktisch unmöglich sei, seine Beziehung zu seinem Sohn aufrechtzuerhalten, gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).  
Soweit er schliesslich sinngemäss geltend macht, seine Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn sei nicht berücksichtigt worden, was er als "Verstoss gegen die Menschenrechte" empfinde, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) nicht. 
Im Ergebnis gelingt es ihm nicht darzutun, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende Bundesrecht falsch angewendet oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll, indem es erwogen hat, dass er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG bzw. auf Art. 8 EMRK und 13 BV keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov