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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_186/2022  
 
 
Urteil vom 14. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 21. September 2022 (501 2022 69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl des Oberamtmanns des Sensebezirks vom 8. Juli 2021 wurde A.________ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG durch Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer mit dem Signal "Kein Vortritt" bezeichneten Strasse gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR. 741.11] und Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) mit einer Busse von Fr. 200.-- belegt. Dagegen erhob A.________ am 13. Juli 2021 Einsprache. 
Die Polizeirichterin des Sensebezirks sprach A.________ am 24. Februar 2022 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 26. April 2021 in Flamatt, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 11. Februar 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 14. April 2022 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 4. Mai 2022 focht er das Urteil vollumfänglich beim Kantonsgericht Freiburg an. Er beantragte die Durchführung eines mündlichen Verfahrens, einschliesslich Konfrontation mit der Auskunftsperson B.________, und stellte weitere Beweisanträge. 
Am 7. Juni 2022 teilte das Kantonsgericht A.________ mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt werde. 
Mit Urteil vom 21. September 2022 wies das Kantonsgericht die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Erkenntnis. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Subsidiär sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Konfrontation mit der Auskunftsperson B.________ sowie - im gleichen Zusammenhang - eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine "Feststellung des Sachverhalts beruhend auf einer Rechtsverletzung" geltend. 
 
2.1. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).  
Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4). Die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben (siehe Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO; Urteile 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.2; 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erörtert hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers Folgendes:  
Mit der Vorladungsverfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er über eine Frist verfüge, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer, dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft im Vorfeld der Sitzung der Polizeirichterin Einsicht in die Verfahrensakten genommen habe, habe von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 20. September 2021 Gebrauch gemacht und den Beweisantrag gestellt, es sei der Unfall-Experte der Versicherung C.________, D.________, als Auskunftsperson betreffend den Zustand des Fahrzeugs von B.________ einzuladen. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. September 2021 ausführlich auf das Unfallverhalten von B.________ und dessen bei der Polizei gemachten Aussagen eingegangen sei, habe er es unterlassen, auch dessen Vorladung als Auskunftsperson zu beantragen. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Ausübung des Konfrontationsrechts verzichtet habe. 
 
2.3. Gegen diese Erwägungen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er sei im erstinstanzlichen Verfahren vor der Polizeirichterin nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe mit seiner Strafanzeige gegen B.________ zum Ausdruck gebracht, dass er auf dessen parteiöffentlicher Einvernahme bestehe. Diese Einwände sind nicht stichhaltig und ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche und klare Aufforderung, Beweisanträge zu stellen, gerade keinen Antrag auf Einvernahme von B.________ gestellt hat. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von einem entsprechenden Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgehen, womit sich auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der auf einer Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts als unbegründet erweist.  
 
3.  
Was den erstinstanzlich gestellten Beweisantrag anbelangt, es sei der Unfall-Experte der Versicherung C.________ einzuvernehmen, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Polizeirichterin habe diesen Beweisantrag nicht behandelt. Wenn sodann die Vorinstanz zum Schluss komme, der Beweisantrag sei infolge impliziter antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden, so treffe dies nicht zu. Zudem habe es die erste Instanz unterlassen, die "Nichtbehandlung" des Beweisantrags zu begründen. 
 
3.1. Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (zum Ganzen: Urteile 6B_219/2021 vom 19. April 203 E. 2.2; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung muss die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, jedoch ist nicht eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; zum Ganzen: Urteil 6B_219/2021 vom 19. April 203 E. 2.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Polizeirichterin habe mit ihrem Verzicht auf die Behandlung des vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrags implizit zum Ausdruck gebracht, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen hinsichtlich der von B.________ gefahrenen Geschwindigkeit nicht geändert werde. Der Beschwerdeführer vermöge keine Willkür in der antizipierten Beweiswürdigung der Erstinstanz darzulegen und eine solche sei auch nicht erkennbar. Die Erstinstanz habe aufgrund ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung den Beweisantrag ohne Weiteres abweisen dürfen, zumal sich gestützt auf die Schadensfotos ein hinreichend klares Bild ergebe. Ausserdem handle es sich beim Fahrzeug von B.________ um einen Jeep Compass 2.4 mit einem Leergewicht von nahezu zwei Tonnen. Bei der umstrittenen Aussage des fachkundigen Polizeibeamten E.________, wonach die Schäden bei einer Seitenkollision mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h in die Flanke von dessen Fahrzeug viel massiver hätten ausfallen müssen, handle es sich somit um eine offenkundige Tatsache.  
 
3.3. Diese Erwägungen sind durchaus bundesrechtskonform. Auch wenn eine explizite Begründung für die Abweisung eines Beweisantrags durch die Erstinstanz wünschbar gewesen wäre, ist es mit Blick auf die Grundsätze zur gehörsrechtlichen Begründungspflicht nicht zu beanstanden, wenn sich die entsprechende Begründung implizit aus verschiedenen Erwägungen ergibt. Dass die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung, die antizipierte Beweiswürdigung sei nicht willkürlich, ihrerseits das Willkürverbot verletzen würde, ist sodann weder ersichtlich noch macht dies der Beschwerdeführer in einer den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechenden Weise geltend (siehe dazu auch E. 5.1 unten). Vielmehr wiederholt er vor Bundesgericht seine bereits der Vorinstanz vorgetragenen Argumente, was als taugliche Begründung allein nicht genügt.  
 
3.4. Unter dem Titel "rechtliches Gehör" erwähnt der Beschwerdeführer ferner, sein schriftliches Schlussplädoyer inkl. Skizze habe keinen Eingang in die Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz gefunden. Er äussert sich jedoch nicht zu, wie sich dieses Plädoyer auf die Sachverhaltsfeststellung und die anschliessende rechtliche Würdigung hätte auswirken können und müssen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Vorinstanz hätte kein schriftliches Berufungsverfahren durchführen dürfen. Sie habe es unterlassen, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar war. In der Berufungserklärung seien die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Konfrontationsrechts vorgebracht worden. Ein Teil der vorgebrachten Rügen habe deshalb die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betroffen. Folglich habe die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf eine mündliche Verhandlung verzichten können. 
 
4.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 406 StPO abschliessend umschriebenen Ausnahmefälle gegeben ist (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1; 139 IV 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens nicht gültig verzichtet werden (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.2.3 mit Hinweisen).  
Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Diese Bestimmung gibt der beschuldigten Person im Strafverfahren - als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren - Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte, wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist, mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann dagegen der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll der Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Der EGMR hat zudem wiederholt festgehalten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 127 E. 2.3. mit Hinweisen, namentlich auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner BGE 143 IV 483 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz führt aus, dass das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO in einem schriftlichen Verfahren behandeln könne, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Eine Einzelfallprüfung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nimmt sie nicht vor.  
 
4.3. Das ist aber im vorliegenden Fall unschädlich: Zur Beurteilung stand eine Übertretung, für die erstinstanzlich eine Busse von gerade einmal Fr. 200.-- ausgesprochen worden ist. Es handelt sich also um eine Sache von geringer Tragweite. Zudem wurde in der ersten Instanz öffentlich verhandelt und die Sachverhaltskognition der Berufungsinstanz war eingeschränkt. Die Beweisanträge waren zudem entweder unzulässig oder konnten abgewiesen werden. Auch mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK drängte sich mithin keine öffentliche Verhandlung auf, womit sich die Rüge als unbegründet erweist.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer übt Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. 
 
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Waren - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2; 6B_1282/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4; 6B_1120/2022 vom 25. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Diese Grundsätze beachtet der Beschwerdeführer nicht: Mit den Erwägungen der ersten Instanz setzt er sich in seiner Beschwerde auf den Seiten 13-16 entweder gar nicht oder dann nur in rein appellatorischer Weise auseinander, indem er vor Bundesgericht wie in einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz mit freier Sachverhaltskognition seine eigene Beweiswürdigung hinsichtlich Kollisionsstelle, Geschwindigkeit des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs von B.________ und dessen Ausweichmanöver vorträgt. Im Übrigen zeigt er auch nicht auf, inwiefern die von ihm vertretene Sachverhaltsversion zum beantragten Freispruch führen und damit für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf diese unzulässige Sachverhaltskritik ist nicht einzutreten.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht, übersieht er sodann, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ausführungen, weshalb im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung der Unschuldsvermutung Willkür vorliegen soll, finden sich in der Beschwerde nicht.  
 
6.  
Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger