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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_206/2009 
 
Urteil vom 3. April 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84, 3074 Muri b. Bern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. Januar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2009, mit welchem die Beschwerde des G.________ teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 9. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Versicherungsgesellschaft zurückgewiesen wurde, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher G.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm "eine Rente aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen für die Erstellung einer neuen medizinischen Expertise"; sodann sei ihm "die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen", 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, da zwar die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, dass durch kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, indessen praxisgemäss in der Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes verursacht wird (Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3, 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3, 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3, 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008, E. 4 und 8C_593/2008 vom 4. August 2008, E. 4), 
dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, da für ihn die Rückweisung der Sache mit der Anordnung einer ergänzenden Abklärung der "Dauer einer Einarbeitungszeit" bzw. der "Arbeitsfähigkeit nach der Angewöhnungsphase" kein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellt, indem auch die im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sich stellenden Fragen gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, 
dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. April 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz