Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 824/02 
 
Urteil vom 16. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene B.________, gelernter Maurer, reiste 1983 in die Schweiz ein und war seither bei der Firma K.________ AG als Maurer angestellt. Am 26. Januar 2000 meldete er sich unter Hinweis auf Leberprobleme, Gicht, Prostataprobleme, Rheuma und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) holte neben dem Arbeitgeberbericht der Firma K.________ AG vom 15. März 2000 zwei Arztberichte des Dr. med. Z.________ vom 10. April 2000 und 28. September 2001 ein, wobei ersterem zwei Berichte des Spitals X.________ vom 17. Mai und 16. Dezember 1999 über die Hospitalisationen vom 29. April bis 7. Mai 1999 und vom 16. bis 25. November 1999 sowie ein Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik Y.________ betreffend eine Ganzkörperszintigraphie beigelegt waren. Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung in der BEFAS (Bericht vom 20. März 2001). Gestützt darauf sprach sie B.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 6. November 2001 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 62 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. Oktober 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es sei ihm rückwirkend ab Dezember 1999 eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b). 
 
Aus demselben Grund gelangen die durch die 4. IVG-Revision vorgenommenen, seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG (AS 2003 S. 3837) ebenfalls nicht zur Anwendung. 
1.2 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs. 
2.1 Zunächst steht auf Grund der medizinischen Unterlagen fest, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Maurer / Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Streitig ist hingegen das Ausmass seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 
2.1.1 Im Bericht vom 20. März 2001 des Leiters der BEFAS, R.________, des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und der I.________, Berufberaterin, dipl. Psychologin IAP, wurden folgende Diagnosen gestellt: als invalidisierend ein chronisches Lumbovertebralsyndrom/anamnestisch rezidivierend lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont, Status nach Lendenwirbelkörper-(LWK-)1-Fraktur 1992 (Keildeformation LWK/Ankylose mit Brustwirbelkörper 12 und kyphotische Wirbelsäulenfehlform Th 12/L1), leichtgradige Spondylarthrosen untere Lendenwirbelsäule, anamnestisch Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 rechts bei Discushernie L4/L5, anamnestisch rezidivierende Oligoarthralgien unklarer Ätiologie (anamnestische Hyperurikämie medikamentös behandelt, anamnestisch radiologisch keine Hinweise auf Kristallarthropathie oder andere entzündliche Arthropathie); als nicht invalidisierend anamnestisch depressives Syndrom, anamnestisch chronische Prostatitis, arterielle Hypertonie, anamnestisch Hepathopathie (anamnestisch medikamentös toxisch nach/unter nicht steroidalen Antiphlogistica, anamnestisch Lebersteatose bei Dyslipidämie/Status nach Alkoholabusus), diskrete degenerative Veränderungen im Sinne von leichter medialer Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts sowie klinisch Femoropatellarsyndrom rechts. 
 
Bei der Beurteilung wurde weiter festgehalten, unter Berücksichtigung der medizinischen Situation und der Abklärungsresultate bei im Vordergrund stehender verminderter Rückenbelastbarkeit könne aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert werden bei körperlich und speziell den Rücken und die Gelenke nur leichter belastenden Tätigkeiten, unter Gelegenheit zur Wechselbelastung sowie ohne Forderung von längerdauernden Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen (z.B. kauernd oder gebückt, vor allem repetitiv mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper). Die Tagesleistung des Versicherten hätte anlässlich der Abklärung bei etwa 40 bis 45 % einer Durchschnittsleistung gelegen. Nach ihren Einschätzungen sollte er mit vermehrter Routine in der Lage sein, bei solchen und ähnlichen Tätigkeiten (z.B. Montage von Kleingeräten oder Kontrollarbeiten in der Industrie) etwa 50 % einer durchschnittlichen Tagesleistung zu erbringen. Aus medizinischer Sicht zumutbar wären beispielsweise bezüglich Feinmotorik nicht allzu anspruchsvolle, körperlich leichter belastende Routinearbeiten, welche im Metall-/Montagebereich ebenerdig und überwiegend sitzend bei Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen verrichtet worden seien. Auf Grund der Beobachtungen sei je nach zukünftiger Tätigkeit die Verwertung der 50%-Restarbeitsfähigkeit bei erhöhtem Zeitaufwand zu empfehlen. Bei zeitlich uneingeschränktem ganztägigem Arbeitseinsatz wie geprüft sollten bei festgestellter Tendenz zu generell vermehrter Ermüdbarkeit ein verlangsamtes Arbeitstempo und allenfalls auch kurze zusätzliche Entlastungspausen zugesprochen werden. Bei anamnestisch bekannter chronischer Prostatitis wäre der Versicherte bei der Ausübung einer behinderungsadaptierten Tätigkeit darauf angewiesen, dass er bei Bedarf eine Toilette aufsuchen könnte. Da sie keine Motivation für eine berufliche Eingliederung hätten feststellen können, beurteilten sie die Chancen für eine Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft als äusserst gering. 
2.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Grund, von dieser auf eingehenden medizinischen und praktischen Abklärungen beruhenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugehen. Es liegen keine anderslautenden ärztlichen Berichte vor, zumal auch Dr. med. Z.________ im Bericht vom 10. April 2000, welcher eine Begutachtung vorschlug, grundsätzlich von der Zumutbarkeit gelenkschonender Tätigkeiten im zeitlichen Rahmen von 4 bis 8 Stunden pro Tag ausging. Das Gutachten ist geeignet, den vollen Beweis zu erbringen (vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a) und erlaubt auf Grund der ausführlichen Darlegung der medizinischen Situation wie auch der Abklärungsergebnisse eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ist deshalb mit Vorinstanz und Verwaltung davon auszugehen, dass dem Versicherten die Ausübung einer einfachen Routinetätigkeit wie beispielsweise Montage von Kleingeräten oder Kontrollarbeiten in der Industrie zumutbar wäre, wobei er eine Tagesleistung von 50 % erbringen könnte. 
2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, die Arbeitsfähigkeit betrage nicht 50 %, sondern auf Grund des BEFAS-Berichts lediglich 40 - 45 %, da die konkret erprobte Arbeitsleistung eine zuverlässigere Beurteilungsgrundlage bilde als die medizinisch-theoretische Beurteilung des Arztes, ist zu entgegnen: Zum einen führte die BEFAS die Differenz zwischen den bei der praktischen Abklärung gezeigten Leistungen und der von ihnen geschätzten zumutbaren Leistung explizit auf mangelnde Routine und nicht auf die körperlichen Beeinträchtigungen zurück. Zum anderen kommt den ärztlichen Schätzungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. ZAK 1972 S. 301 Erw. 1a). Es muss gerade auf Grund der medizinischen Feststellungen die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) noch zugemutet werden können (Urteil B. vom 3. Juli 2002, I 537/01). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann höher liegen als eine konkret erbachte Arbeitsleistung, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem anlässlich der praktischen Abklärung keine Motivation des Versicherten für eine berufliche Eingliederung festgestellt werden konnte und es deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass dieser in einem Arbeitsversuch nicht sein ganzes verbliebenes Leistungsvermögen ausschöpft. 
2.2 Im Weiteren sind die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, die verbleibende Arbeitsfähigkeit sei an viele Bedingungen geknüpft, weshalb er diese realistischerweise nur in einer geschützten Werkstatt verwerten könne, nicht jedoch in der freien Wirtschaft. Insbesondere bezweifelt er, dass es Arbeitgeber gibt, die einem Mitarbeiter ganztägig einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, wenn dieser lediglich eine halbe Arbeitsleistung erbringt. Schliesslich macht er geltend, selbst wenn er das Glück hätte, in der freien Wirtschaft eine Arbeitsstelle zu finden, wäre beim Invalidenlohn ein Abzug von mindestens 25% vorzunehmen. 
2.2.1 Was zunächst die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass in Abgrenzung zum Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, was einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Stellen beinhaltet und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nur so können die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt sodann ganz allgemein der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz "Selbsteingliederung vor Rente" (Selbsteingliederungspflicht), weshalb kein Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 f. und S. 138 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 425 f.; Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 41). Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Denn von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). 
2.2.2 Vorliegend besteht indes kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem in diesem Sinne ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Versicherten trotz seines Gesundheitsschadens noch Beschäftigungen (insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen, Montage- sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) offen stehen, in denen er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend trotz der diversen daran geknüpften Bedingungen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Insbesondere sind das nötige häufige Aufsuchen der Toilette und die notwendigen Entlastungspausen kein Grund dafür, dass der Versicherte deswegen keine passende Stelle finden könnte. Auch hat der Versicherte, der im für die Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt 52 Jahre alt war, noch eine lange Aktivitätsdauer vor sich (vgl. demgegenüber Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01, in welchem die Chancen für das Finden einer andern Stelle dann nicht mehr als realistisch angesehen wurden, als der Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 64 Jahre alt war). Schliesslich trifft es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass es keine Stellen gibt, in denen eine Leistung von 50 % bei einem ganztätigen Arbeitspensum erbracht wird. Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 
2.2.3 Für den entsprechenden Einkommensvergleich kann auf die Vorinstanz verwiesen werden. Diese stützte sich bei der Festsetzung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte (Valideneinkommen), auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Stundenlohn von Fr. 23.30 zuzüglich Feriengeld von 10.3 % sowie einen Anteil 13. Monatslohn von 8.3 % bei einer Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden bezogen hätte und errechnete einen Stundenlohn von Fr. 27.70 oder ein Jahreseinkommen von Fr. 58'502.40, dies gegenüber der IV-Stelle, welche offenbar auf Grund eines Rechnungsfehlers Fr. 27.18 oder Fr. 57'404.- ermittelt hatte. Nachdem der Rentenbeginn per 1. Dezember 1999 festgesetzt wurde und die Arbeitgeberin ein mutmassliches Einkommen für das Jahr 2000 angab, ist die vorinstanzliche Berechnung auch mit Blick darauf, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (vgl. dazu BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden. Ebenfalls richtig ist, dass Vorinstanz und Verwaltung das errechnete Valideneinkommen in Beziehung gesetzt haben zum Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 (Monatslohn von Fr. 5'056.- im privaten Sektor, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, Männer, aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden), und die Vorinstanz daraus eine zu berücksichtigende Differenz von 8 % ermittelt hat, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte, als er tatsächlich hätte erreichen können (vgl. Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, mit Hinweisen). 
 
Beim Invalideneinkommen ging das kantonale Gericht vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitnehmer im privaten Sektor, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 4) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000, von Fr. 4'437.- aus, rechnete diesen von 40 Stunden auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden um und zog davon entsprechend dem angestellten Vergleich beim Valideneinkommen 8 % ab, was ein Jahreseinkommen von Fr. 51'188.60 bei einer 100%-Tätigkeit oder Fr. 25'594.30 bei einem Pensum von 50 % ergab. 
Nach der Rechtsprechung kann vom Tabellenlohn gegebenenfalls ein Abzug vorgenommen werden, weil Versicherte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, des Alters, ausländischer Nationalität, Teilzeitarbeit und dem Umstand, dass sie eine gänzlich neue Arbeit antreten müssen, oft nicht das Lohnniveau gesunder Personen am gleichen Arbeitsplatz erreichen. Dabei ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig; der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Während nun die Verwaltung bei der Festsetzung des Invalideneinkommens einen Abzug von 15 % berücksichtigt und so einen Invaliditätsgrad von 62 % errechnet hatte, erachtete die Vorinstanz diesen Abzug als zu gering und erhöhte ihn auf 20 %. Sie begründete dies damit, dass die leidensbedingten Einschränkungen erheblich seien, da der Versicherte nur körperlich leicht belastende Routinearbeiten, ebenerdig, überwiegend sitzend und dennoch Wechselpositionen einnehmend, verrichten könne. Auch könne er ein Arbeitspensum von 50 % lediglich bei doppelter Arbeitszeit verrichten und müsse vermehrt die Toilette aufsuchen können. Bereits diese Umstände benachteiligten den Versicherten erheblich auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit den Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen. Dazu komme, dass für einfache Arbeit von Teilzeitbeschäftigten häufig ein verhältnismässig geringerer Lohn bezahlt werde. Als Maurer sei er zudem eher einfache Arbeit gewohnt und im Verfügungszeitpunkt bereits 52 Jahre alt gewesen. Auch sei er jugoslawischer Staatsangehöriger, lebe aber seit 1984 in der Schweiz. Zum Vergleich zog das kantonale Gericht mehrere Urteile betreffend Abzüge von 15 %, 20 % und 25 % heran (u.a. AHI 1999 S. 181, 2002 S. 62). Zwar kann wegen der Ausländereigenschaft kein Abzug gewährt werden, da der Versicherte die Niederlassungsbewilligung C besitzt und somit einer Ausländerkategorie angehört, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (vgl. Urteil R. vom 27. Januar 2004, I 453/03, mit Hinweisen). Auch kommt der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht zur Anwendung, weil dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichteren Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % auch ganztags möglich wäre (Urteil M. vom 21. Februar 2003, I 585/02). Andererseits ist die zumutbare Tätigkeit auf Grund der diversen Beschwerden des Versicherten an mehrere Bedingungen geknüpft. Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz berücksichtigte Abzug von 20 % im Rahmen der Ermessenskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (Urteile M. vom 21. Februar 2003, I 585/02, in welchem einem Versicherten in analoger Situation lediglich ein Abzug von 15 % gewährt wurde, und A. vom 17. April 2004, I 700/03) nicht zu beanstanden. Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 20'475.45, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 58'502.40 einen Invaliditätsgrad von 65 % ergibt. Folglich bleibt es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (für die Zeit ab 1. Januar 2004 [Erw. 1.1 in fine] vgl. Art. 28 Abs. 1 rev. IVG, wonach bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente besteht). 
3. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt André Largier, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: